Zulassung der Berufung wegen fehlender Substantiierung einer Ermessensreduzierung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Übernahme von Unterkunftskosten für ihren damals 17-jährigen Sohn, der eine Berufsfachschule mit Internat besuchte, und suchten die Zulassung der Berufung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil die Kläger nicht substantiiert darlegten, dass keine kostengünstigere oder geeignete Ausbildungs- und Unterbringungsmöglichkeit bestand. Das Gericht betonte, dass bloße Pauschalvorträge die Bandbreite pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht einschränken. Haushaltsrechtliche und persönlichkeitsbezogene Erwägungen des Beklagten seien zulässig berücksichtigt worden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Reduzierung des Verwaltungsermessens zugunsten einer Kostenübernahme für auswärtige Unterbringung gehört ein substantiiertes Vorbringen, dass keine geeignete und kostengünstigere Ausbildungs- bzw. Unterbringungsmöglichkeit in Betracht kommt.
Die Erforderlichkeit einer bestimmten Außenausbildungseinrichtung zur Erfüllung der Berufsschulpflicht ist nur zu bejahen, wenn nachgewiesen wird, dass ausschließlich diese Einrichtung geeignet war.
Die Entscheidung über die Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen staatlicher Leistungen kann haushaltsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigen und unterliegt einem weiten pflichtgemäßen Ermessen.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist vorzubringen, inwiefern konkrete Tatsachen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen; pauschale oder unkonkrete Einwendungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2489/02
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger haben auch im Zulassungsverfahren keine konkreten Umstände dargelegt, die für den Streitzeitraum zu einer Reduzierung des Ermessens des Beklagten auf die Übernahme der Kosten der Unterbringung ihres Sohnes in der T. Hotelfachschule (Internat) in C. S. führen. So fehlt ein substantiierter Vortrag, aus dem schlüssig zu entnehmen wäre, dass zur Erfüllung der Berufsschulpflicht der damals 17-jährige Sohn der Kläger ausschließlich die T. Hotelfachschule mit Internat in C. S. besuchen konnte und dementsprechend keine andere - kostengünstigere - Ausbildungsstelle (einschließlich etwaiger Hotelfachschulen), insbesondere im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, in Betracht kam. Auch mit Blick auf den mit zu berücksichtigenden Berufswunsch des Sohnes der Kläger wäre zur Begründung einer Ermessensreduzierung angesichts der Vielgestaltigkeit der Gastronomiebetriebe im Einzelnen darzulegen gewesen, dass sämtliche anderen in Betracht kommenden Ausbildungs- und Unterbringungsmöglichkeiten ungeeignet gewesen sind. Eine derartige substantiierte Darlegung ist nicht erfolgt. Soweit pauschal darauf hingewiesen wird, dass, selbst wenn es eine Ausbildungsstelle ohne Internatsunterbringung in jedwedem Beruf gegeben hätte, Unterbringungskosten erwachsen wären, kennzeichnet dies allenfalls die Bandbreite möglicher Entscheidungsvarianten im Rahmen pflichtgemäßer - auch haushaltsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigender - Ermessensausübung durch den Beklagten, nicht aber eine Verengung des Entscheidungsspielraums auf eine Kostenübernahme für die Unterbringung in der von den Klägern bzw. ihrem Sohn ausgewählten Ausbildungsstelle. Dafür, dass eine angemessene auswärtige Unterbringung eines 17-Jährigen mit dem Ausbildungsstand des Sohnes der Kläger unter Berücksichtigung der Vielgestaltigkeit der Ausbildungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im Gastronomiegewerbe über die Ausbildungszeit von knapp einem Jahr nicht möglich sein soll, fehlt es ebenfalls an der konkreten Darlegung.
Im Rahmen des danach nicht gebundenen Ermessens konnte der Beklagte sich - vertreten durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Generalvollmacht vertretungsberechtigten Mitarbeiter - zur Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten zu Recht auf die im Termin genannten Ermessensgesichtspunkte berufen und neben den geltend gemachten haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere auch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - darauf abstellen, dass die Wahl der konkreten Berufsfachschule nicht (primär) der Sicherung der durch die Ortsabwesenheit der Kläger gefährdeten Erfüllung der (Berufs-)Schulpflicht diente, sondern einem spezifischem Ausbildungswunsch der Kläger bzw. ihres Sohnes Rechnung trug.
Angesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die des Weiteren erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte den Klägern Gelegenheit geben müssen, zu der Vielzahl der Bemühungen, für ihren Sohn eine Ausbildungsstätte in der Gastronomie zu finden, vorzutragen, ist nicht dargelegt, was die Kläger, hätte das Verwaltungsgericht ihnen hierzu Gelegenheit gegeben, im Einzelnen zu ihren vielfältigen Bemühungen vorgetragen hätten. Welche Ausbildungsbetriebe ergebnislos angegangen worden sind, wird nicht dargetan.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt verkannt, wenn es meine, dass die Kläger für ihren Sohn eine Ausbildungsstätte in der Gastronomie in C. S. gefunden hätten, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat durchaus zwischen der vom Sohn der Kläger besuchten Berufsfachschule und einer Ausbildungsstelle in der Gastronomie ohne gleichzeitige Internatsunterbringung, wie etwa einer üblichen Lehrstelle, unterschieden. Es hat lediglich bemängelt, dass die Kläger nichts konkretes dazu vorgetragen haben, dass die Berufsschulpflicht nicht auch im Rahmen einer üblichen Lehrstelle in der Gastronomie ohne gleichzeitige Internatsunterbringung hätte erfüllt werden können.
Die Ausführungen im Übrigen betreffen die Sachverhaltswürdigung und sind dem einer Verfahrensrüge entzogenen materiellen Recht zuzuordnen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 f.
Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).