Ablehnung von PKH und Zulassungsantrag in Grundsicherungsstreit wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung und stellte einen Zulassungsantrag im Grundsicherungsverfahren. Das OVG NRW lehnte die PKH ab, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Zulassungsantrag sei unbegründet, da kein ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werde. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassungsantrag im Grundsicherungsverfahren abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ein Zulassungsvorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.
Ein geltend gemachter Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist ausgeschlossen, soweit er den bereits gewährten Pauschalbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG nicht übersteigt.
Ansprüche, die bereits Gegenstand eines früheren oder parallelen Klageverfahrens sind, können nicht durch Erweiterung eines anderen Verfahrens erneut zulässig geltend gemacht werden.
Als erfüllt betrachtete Regelsatzzuschläge oder bereits durch Bescheid berücksichtigte Mehrbedarfsleistungen sind für denselben Zeitraum nicht erneut durchsetzbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 4780/04
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon II aus Köln wird abgelehnt.
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung im Umfang von 25,56 EUR für die Zeit von Oktober 2003 bis Juni 2004. Das Zulassungsvorbringen gibt nämlich keine Veranlassung ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass Leistungen für einen solchen Mehrbedarf deshalb ausgeschlossen sind, weil dieser den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Grundsicherungsgesetzes zu gewährenden und vorliegend durch Bescheid vom 27. Oktober 2003 rückwirkend ab Januar 2003 gewährten Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des Regelsatzes nicht übersteigt.
Vgl. hierzu den Beschluss des Senats
vom 10. Februar 2006 - 12 A 519/06 -.
Entsprechendes gilt, soweit mit dem Zulassungsantrag die im Rahmen der Klageerweiterung gestellten Anträge weiterverfolgt werden.
Das Begehren auf Gewährung voller Regelsatzleistungen kann schon deshalb im
vorliegenden Verfahren nicht zulässigerweise geltend gemacht werden, weil es zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch Erweiterung der Klageanträge bereits Gegen-stand der im Anschluss an den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2004 beim Verwaltungsgericht Köln im Verfahren - 5 K 4735/04 - erhobenen Klage war und ist, die zweitinstanzlich im Verfahren - 12 A 1791/05 - weiterverfolgt wird. Das Gleiche gilt im Ergebnis für das Begehren auf Nachgewährung der Differenz zwischen dem bewilligten Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit und einem auf der Basis eines vollen Regelsatzes berechneten Mehrbedarf für die Zeit bis Oktober 2003 einschließlich. Diese Mehrbedarfsdifferenz war bei sachdienlichem Verständnis des Rechtsschutzbegehrens (vgl. § 88 VwGO) dem Klageverfahren - 5 K 4735/04 - zugeordnet, da die Höhe dieses Mehrbedarfs nach der Bewilligung des Beklagten mit dem Regelsatz untrennbar zusammenhing und sie auch bereits im entsprechenden Vorverfahren wegen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab Januar 2003 angesprochen war. Die Leistungen für die Zeit ab November 2003 schlossen bereits einen auf der Grundlage des vollen Regelsatzes berechneten Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit ein.
Der Regelsatzzuschlag von 15 % nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG für die Zeit von Januar bis Oktober 2003 kann im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht durchgesetzt werden, weil ein darauf gerichteter Anspruch bereits erfüllt ist. Im Rahmen der Bewilligung einer Nachzahlung für den vorgenannten Zeitraum durch Bescheid vom 27. Oktober 2003 ist ein solcher Zuschlag berücksichtigt und zum Teil ausgezahlt worden, im Übrigen hat ihn der Beklagte mit Blick auf die bereits gewährten Mehrbedarfsleistungen nach § 23 Abs. 4 BSHG für die Zeit bis Ende Juli 2003 - gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu Recht - als erfüllt betrachtet.
Dahinstehen kann, ob das Vorbringen des Klägers Veranlassung gibt, in Betracht zu ziehen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, in dem - durch die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide geregelten - Zeitraum von Oktober 2003 einen Betrag zu übernehmen, der über die von ihm in Ansatz gebrachten anteiligen Unterkunftskosten,
vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom
26. April 2002 - 12 B 310/02 - und
Beschluss vom 15. August 2003 - 12 B 1116/03 -,
hinausgeht; denn der Kläger hat nichts vorgetragen, was die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf diesen Teil des Streitgegenstands in Frage stellen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.