Antrag auf Zulassung der Berufung gegen BAföG‑Ablehnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester ablehnte. Streitpunkt ist die rechtzeitige und geeignete Vorlage des Leistungsnachweises (§ 48 BAföG) sowie die Möglichkeit der Wiedereinsetzung. Das OVG hält die Zulassung für unbegründet, weil die Klägerin die tragenden Feststellungen nicht substantiiert angreift und keine entscheidungserheblichen Einwände gegen die Frist- und Leistungsbewertung vorlegt. Die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung von BAföG‑Leistungen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; hierzu muss der Zulassungsbewerber das tragende Rechts- oder Tatsachensubstrat bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 48 Abs. 1 BAföG setzt die fristgerechte und gesetzlich geeignete Vorlage eines Leistungsnachweises voraus; das bloße Nachreichen oder eine Mitwirkungshandlung ersetzt diesen Nachweis nicht.
Eine Wiedereinsetzung in versäumte Ausschlussfristen kommt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht; ohne substantiiertes Vorbringen zu solchen Gründen bleibt die Behörde auf den Fristablauf gestützt.
Fehlt der erforderliche Leistungsstand zu den maßgeblichen Zeitpunkten, kann die spätere Vorlage fehlender Unterlagen die Fördervoraussetzungen nicht nachträglich begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1934/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unbeschadet der Frage, ob der Antrag überhaupt den für seine Zulässigkeit erforderlichen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes genügt, ist er jedenfalls unbegründet.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen offensichtlich nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, einem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester stehe § 48 Abs. 1 und 4 BAföG entgegen. Den hiernach notwendigen Leistungsnachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Weder sei der Nachweis rechtzeitig bei der Bezirksregierung eingegangen noch genüge er den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin habe das von ihrer Hochschule ausgefüllte Formblatt 5 erst am 2. Juni 2021 und somit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Monaten des folgenden Semesters eingereicht, die am 31. Mai 2021 geendet habe. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist komme nicht in Betracht, so dass die Frage eines Verschuldens der Klägerin offen bleiben könne. Ein Fall, in dem es dem Amt für Ausbildungsförderung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise verwehrt sei, sich auf den Fristablauf zu berufen, liege hier nicht vor. Davon abgesehen habe die Klägerin mit der vorgelegten Bescheinigung auch nicht nachgewiesen, dass sie die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Das von der Hochschule ausgefüllte Formblatt 5 habe ausgewiesen, dass sie zum Ende des vierten Semesters mit 37 ECTS-Leistungspunkten im Rückstand gewesen sei. Auch zum Ende des fünften Fachsemesters habe die Klägerin den erforderlichen Leistungsstand nicht erreicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer späteren Vorlage der Leistungsbescheinigung seien gemäß § 48 Abs. 2 BAföG nicht gegeben, da keine Tatsachen vorlägen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigten (vgl. zum Vorstehenden S. 5 ff. des Urteils).
Der mit der Zulassungsbegründung erhobene Einwand der Klägerin, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne "nicht die Frage, ob die Einsetzung zu gewähren ist, losgelöst von der Frage des Verschuldens beantwortet werden", geht an der dem Urteil zugrunde liegenden Argumentation vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat die Frage des Verschuldens - wie ausgeführt - offen gelassen und aus dem Vorbringen der Klägerin wird nicht ansatzweise erkennbar, weshalb es gleichwohl auf ein - unterstelltes - Nichtverschulden ankommen sollte. Zudem setzt sich die Klägerin nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sie weder zum Ende des vierten noch mit Ablauf des fünften Fachsemesters den jeweils gebotenen Leistungsstand nachgewiesen habe.
Das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin ist vor diesem Hintergrund schon nicht entscheidungserheblich. Es greift in der Sache aber auch offensichtlich nicht durch. Unklar bleibt, auf welchen rechtlichen Ansatzpunkt die Argumentation der Klägerin zielt, man könne ihr nicht vorhalten, sie hätte "früher die Unterlagen prüfen und übersenden können, so dass sie schon früher fehlende Unterlagen entdeckt hätte", weil dies darauf hinaus laufe, "dass die Frist faktisch verkürzt wird". Auch ein etwaiges Nachreichen "fehlender Unterlagen" hätte nichts daran geändert, dass die Klägerin die für eine Weitergewährung der Ausbildungsförderung nach dem vierten Fachsemester erforderlichen Leistungen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten nicht erbracht hatte. Davon abgesehen zielt § 48 Abs. 1 BAföG eindeutig auf die fristgerechte Vorlage eines geeigneten Leistungsnachweises und nicht auf eine bloße, wie auch immer geartete "Mitwirkungshandlung" des Auszubildenden. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Unterlagen einzureichen, weil das Formblatt 5 "in den beigefügten Unterlagen nicht enthalten" gewesen sei, ignoriert die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass das Formblatt im Internet frei zugänglich sei und die Klägerin alternativ einen Nachweis über die von ihr erworbenen ECTS-Leistungspunkte hätte vorlegen können (S. 8 des Urteils).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).