Zulassungsanträge nach §124 VwGO wegen fehlender Zulassungsgründe verworfen/abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision/Rechtsbeschwerde nach §124 VwGO. Die Anträge der Kläger zu 2 und 3 sind unzulässig, da die Vorinstanz ihre Klage als unzulässig abgewiesen hatte und dies in der Zulassungsbegründung nicht dargetan wurde. Der Antrag des Klägers zu 1 wird materiell abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen; maßgeblich waren Sprachtest, Anhörung und Eigenangaben des Klägers. Gerichtskosten und Streitwertfestsetzung (15.000 EUR) wurden angeordnet.
Ausgang: Anträge der Kläger zu 2 und 3 verworfen; Antrag des Klägers zu 1 materiell abgelehnt (keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die Zulassungsbegründung hierzu keine hinreichende Darlegung enthält.
Die Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung oder Feststellung der Vorinstanz; bloße Behauptungen ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen genügen nicht.
Grammatikalische Mängel im Sprachgebrauch können, soweit sie das Verstehen beeinträchtigen, bei der Bewertung von Sprachkompetenz relevant sein; das Bundesverwaltungsgericht schließt ihnen nicht generell jede Bedeutung aus.
Ergibt die Gesamtwürdigung der Vorinstanz aufgrund von Sprachtest, eigener Angaben und mündlicher Vernehmung keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel, sind weitergehende Zulassungsgründe nicht gegeben und weitere Ermittlungen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2723/06
Tenor
Der Antrag der Kläger zu 2. und 3. wird verworfen.
Der Antrag des Klägers zu 1. wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger zu 2. und 3. ist schon deshalb unzulässig, weil das Verwaltungsgericht ihre Klage als unzulässig abgewiesen hat und hierzu jede Darlegung in der Zulassungsbegründung fehlt.
Der Antrag des Klägers zu 1. ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts grammatikalische Mängel mit in die Gesamtwürdigung einbezogen, wird verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht grammatikalischen Mängeln nicht von vornherein jede Bedeutung abgesprochen hat. So hat das Verwaltungsgericht auf Seite 11, 3. Absatz, des Urteilsabdrucks in Übereinstimmung mit der zum Teil wörtlich zitierten und ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass "der Antragsteller ... weder über einen ‚umfassenden deutschen Wortschatz‘ verfügen" müsse "noch in ‚grammatikalisch korrekter Form‘ bzw. ‚ohne gravierende grammatikalische Fehler‘ sprechen können ..." müsse. Auf Seite 12, 1. Absatz, des Urteilsabdrucks hat es darüber hinaus ausgeführt, dass "Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen". Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können also gravierende und damit grundlegende grammatikalische Defizite, soweit sie das Verstehen beeinträchtigen, durchaus eine negative Bewertung der jeweiligen Sprachkompetenz rechtfertigen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des beschließenden Gerichts vom 22. September 2005 – 2 A 4247/04 -, in dem neben Verständnisschwierigkeiten auch "fehlende grammatische Grundkenntnisse" als relevant angesehen worden sind.
In diesem Sinne, also in der Annahme grundlegender grammatikalischer Defizite, sind die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verstehen, wobei diese in der Bewertung ohnehin zurücktreten. Maßgebend für das Verwaltungsgericht sind ausweislich der Entscheidungsgründe auf Seite 11, 3. Absatz, bis Seite 13, letzter Absatz, des Urteilsabdrucks nicht die durchgängig festgestellten grammatikalischen Mängel gewesen; vielmehr war für das Verwaltungsgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Angabe des Klägers zu 1. in seinem Aufnahmeantrag, wonach er "wenig" Deutsch verstehe (Nr. 14.4 des Antragsformulars), des Ergebnisses des Sprachtests vom 2. September 2002 und der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2007 entscheidend, dass bei dem Kläger zu 1. "die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede auf Deutsch und damit die nach dem Gesetz erforderliche ‚Dialogfähigkeit‘ nicht festgestellt werden kann",
vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6 ff.; im Übrigen auch: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753,
weil er "häufig längere Denkpausen eingelegt" und "zahlreiche der ihm gestellten, einfach formulierten Fragen nicht verstanden" habe, "indem er viele Fragen unbeantwortet ließ bzw. indem er, ohne die Frage verstanden zu haben, ersichtlich nur auf ein Stichwort reagiert hat .... oder er hat vielfach Antworten gegeben, die am Inhalt der Fragen vorbeigingen bzw. deren Inhalt und Sinn sich nicht erschließen lassen ...".
Gegen diese Feststellungen und die hierzu gegebenen Erläuterungen in den Entscheidungsgründen sind Einwände in der Begründung des Zulassungsantrags nicht erhoben worden.
Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, fehlt es schon an der Darlegung einer abstrakten Rechtsfrage oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage, die entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein soll.
Die angefochtene Entscheidung weicht in der Bewertung grammatikalischer Defizite weder ausdrücklich noch konkludent i.S.d § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem – in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich in Bezug genommenen - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 – 5 C 11.03 –, a.a.O., ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Schließlich bleibt auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ohne Erfolg. Angesichts der eigenen Angabe des Klägers zu 1. in seinem Aufnahmeantrag sowie des wiederholt erbrachten Nachweises unzureichender deutscher Sprach-kenntnisse drängten sich insoweit im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) weitere Sachverhaltsermittlungen nicht auf.
Fehlt es – wie hier – in Bezug auf die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, an durchgreifenden Zulassungsgründen, kommt es auf den ebenfalls selbständig tragenden Aspekt der Abstammung (einschließlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Indizwirkung des Eintritts der Bestandskraft des die Aufnahme des Vaters des Klägers zu 1. ablehnenden Bescheides vom 16. Januar 2006) und die – vom Verwaltungsgericht ohnehin als wahr unterstellte - familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse sowie die hierzu erfolgten Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags nicht mehr an.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).