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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1760/89·17.07.1991

Berufung wegen Kürzung des Ruhegehalts durch fiktive Rentenanrechnung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Kürzung seines Ruhegehalts an, die die Beklagte unter Berufung auf § 55 Abs.1 Satz 3 BeamtVG aufgrund einer fiktiven Rentenanrechnung vornahm. Zentral ist die Verfassungsmäßigkeit der Regelung, die Rentenminderungen nach § 1587b BGB unberücksichtigt lässt. Das Gericht hielt die Vorschrift für verfassungsgemäß und wies die Berufung als unbegründet zurück, weil die Regelung eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Nur-Beamten verhindert.

Ausgang: Berufung gegen Kürzung des Ruhegehalts wegen fiktiver Rentenanrechnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ist verfassungsgemäß, soweit die Unberücksichtigung von Rentenminderungen nach § 1587b BGB darauf abzielt, eine Überversorgung von Mischlaufbahnbeamten gegenüber Nur-Beamten zu vermeiden.

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Bei Mischlaufbahnbeamten erfasst der Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB sowohl Zeiten privatrechtlicher Beschäftigung als auch Zeiten im Beamtenverhältnis, sodass sich die Wertanteile der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften in der Gesamtwirkung ausgleichen können.

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Der Gesetzgeber darf bei der Berechnung von Versorgungsbezügen fiktive Rentenbeträge zugrunde legen, wenn dies der Vermeidung einer systematischen Bevorzugung bestimmter Versorgungsgruppen dient und keine generelle Benachteiligung vergleichbarer Gruppen bewirkt.

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Der Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB ist als besondere Ausformung der Unterhaltspflicht zu verstehen; hieraus folgt nicht, dass der Dienstherr verpflichtet ist, die wirtschaftlichen Folgen des privaten Ausgleichs zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 1587 b Abs. 2 BGB§ 55 BeamtVG§ 57 BeamtVG§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG§ 1587 b BGB§ 1587b BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1428/88

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrek-kung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger war seit dem 1. Januar 1966 Beamter der Stadt       . Er wurde wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Dezember 1982 in den Ruhestand versetzt. Er erhält ein Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltsatz von 75 v.H. der Besoldungsgruppe A 13 in der Endstufe. Daneben erhält der Kläger seit dem 1. Januar 1980 eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

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Der Kläger war bis 1978 verheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - übertrug mit Urteil vom 7. November 1978 Rentenanwartschaften auf die frühere Ehefrau und begründete für sie Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte.

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Mit Bescheid vom 30. Dezember 1982 kürzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers, und zwar gemäß § 55 des Beamten-versorgungsgesetzes - BeamtVG - um 801,10 DM - den Betrag der Rente ohne Berücksichtigung der Übertragung von Rentenanwartschaften auf die frühere Ehefrau - und gemäß § 57 BeamtVG um 1.174,68 DM, so daß dem Kläger am 1. Januar 1983 ein Brutto-Ruhegehalt von 1.642,73 DM verblieb. Zugleich forderte die Beklagte eine für Januar 1983 bereits eingetretene überzahlung in Höhe von 801,10 DM in zwei Raten zurück.

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Der Kläger erhob dagegen Widerspruch unter Berufung darauf, die Regelung des § 55 BeamtVG sei verfassungswidrig.

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Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 30. September 1987 § 55 BeamtVG für verfassungsgemäß erklärt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 27. Mai 1988 zurück.

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Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen, § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wonach Rentenminderungen, die auf der Teilung der Rentenrechte geschiedener Ehegatten gemäß § 1587 b BGB beruhten, bei der Anrechnung unberücksichtigt blieben, sei verfassungswidrig. Diese Regelung führe dazu, daß der zum Versorgungsausgleich verpflichtete geschiedene Ehegatte doppelt belastet werde, der zum Versorgungsausgleich berechtigte geschiedene Ehegatte aber doppelt begünstigt werde. Dies sei mit dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar. In seinem Falle werde seine Rente in Höhe von 801,10 DM um den Versorgungsausgleich in Höhe von 210,40 DM auf 590,70 DM gekürzt. Sein Ruhegehalt werde aber nicht nur um 590,70 DM, sondern um den Gesamtbetrag der Rente von 801,10 DM gekürzt.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1988 insoweit aufzuheben, als in ihm sein Ruhegehalt um die auf § 1587 b BGB beruhende Rentenminderung gekürzt wird.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er ausführt: Er betreibe das Verfahren mit dem Ziel, gegen § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG Verfassungsbeschwerde einlegen zu können. Diese Vorschrift bestimme unter Mißachtung der Bindung der durch Urteil ergangenen Entscheidung des Familiengerichts, daß von dem Rentenbetrag auszugehen sei, der zu zahlen wäre, wenn die übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht erfolgt wäre. Bleibe eine Rentenminderung beim geschiedenen, ausgleichspflichtigen Ehegatten unberücksichtigt, komme es bei diesem beim Eintritt des Versorgungsfalles zu einer Unterversorgung und damit zu einem Opfer, das dem geschiedenen, ausgleichsberechtigten Ehegatten in keiner Weise zugutekomme. Aus dem Opfer des in den Ruhestand getretenen Mischlaufbahnbeamten erwachse dem Dienstherrn ab Eintritt des Versorgungsfalles laufend ein ungerechtfertigter vermögensrechtlicher Vorteil in verfassungswidriger Weise. § 1587 b BGB wie auch § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG beträfen die Versorgungssituation Geschiedener, die mit der-intakter Ehen nicht vergleichbar sei; § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG behandele wesentlich Ungleiches willkürlich gleich. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG bewirke, daß für den geschiedenen, ausgleichspflichtigen Beamten nicht höhere Versorgungsbezüge gezahlt werden müßten als für den nicht geschiedenen Beamten, beruhe diese Argumentation auf einem rechnerischen und rechtlichen Trugschluß. Dieser Trugschluß ergebe sich aus der Tatsache, daß das Verwaltungsgericht den Vergleich nur auf die Anrechnung von Renten beschränkt und übersehen habe, daß die Versorgungsbezüge bei einem geschiedenen, ausgleichspflichtigen Beamten auch einer zusätzlichen Minderung durch den Versorgungsausgleich bei der beamtenrechtlichen Versorgung nach § 57 BeamtVG unterworfen seien, was bei einem nicht geschiedenen Beamten nicht der Fall sei. Damit werde klar, daß es sich um nicht vergleichbare Versorgungssituationen handele. Die von ihm angegriffene Regelung schlage einseitig gegenüber dem geschiedenen in den Ruhestand getretenen Mischlaufbahnbeamten in eine Diskriminierung um, die iji Form einer Doppelbelastung in Höhe des fiktiven Rentenbetrages wie eine Betrafung wirkend die freie Entfaltungsmöglichkeit der Persönlichkeit des Mischlaufbahnbeamten behindere und damit gegen Art. 2 GG verstoße. Auch Art. 14 GG sei verletzt, werde doch durch die Anrechnung eines fiktiven Rentenbetrages, der dem ausgleichspflichtigen Mischlaufbahnbeamten nicht mehr zur Verfügung stehe, eine verfassungsrechtlich geschützte Vermögensposition in Höhe des fiktiven Rentenbetrages entzogen. Der dem Dienstherrn verschaffte ungerechtfertigte vermögensrechtliche Vorteil stehe weiterhin in krassem Widerspruch zum Alimentationsprinzip. Das Verfassungsgebot des Art. 33Abs. 5 GG, der eine amtsangemessene Versorgung gebiete, verbiete dem Dienstherrn, sich einen ungerechtfertigten vermögensrechtlichen Vorteil zu verschaffen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang der Beklagten; hierauf wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Streitig ist zwischen den Beteiligten nur, ob § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG verfassungsgemäß ist. Nach dieser Vorschrift bleiben Rentenminderungen, die auf § 1587 b BGB beruhen, unberücksichtigt. Daß die Beklagte die Vorschrift bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers richtig angewendet hat, zieht der Kläger nicht in Zweifel.

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Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen diese Norm greifen nicht durch. § 55 BeamtVG hat den Zweck, die über-versorgung eines "Mischlaufbahnbeamten" gegenüber der eines "Nur-Beamten" abzubauen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nach umfassender Prüfung im Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, als verfassungsgemäß gebilligt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG könnten nur dann bestehen, wenn dadurch generell bewirkt würde, daß ein geschiedener Beamter mit einer "Mischlaufbahn" versorgungsrechtlich schlechter gestellt wäre als ein geschiedener "Nur-Beamter". Dies ist jedoch nicht der Fall.

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Bei Beamten wie dem Käger, die während der Ehezeit zunächst Angestellte und danach Beamte waren, erfaßt der Versorgungsausgleich sowohl die Zeit der Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als auch die im Beamtenverhältnis. Daher überträgt das Familiengericht hinsichtlich der zuerst genannten Zeit gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes. Hinsichtlich der Zeit im Beamtenverhältnis begründet das Familiengericht gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes. Der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte "gibt" also entsprechend der Ehezeit sowohl von seiner Rente als auch von seiner Pension Wertanteile an den ausgleichsberechtigten Ehegatten "ab".

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Der Nur-Beamte, der während einer gleich langen Ehezeit ausschließlich Beamter war, ist zwar nur gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig. Die nach dieser Vorschrift für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu begründende Rentenanwartschaft ist wertmäßig allerdings - weil auf einem längeren Zeitraum beruhend - entsprechend höher. Der ausgleichspflichtige Ehegatte muß von seinen Versorgungsbezügen also einen höheren Anteil "abgeben". Von daher wird der "Mischlaufbahnbeamte" nicht benachteiligt.

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Hätte der Gesetzgeber die Regelung des  § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht getroffen, würde der "Mischlaufbahnbeamte" gegenüber dem "Nur-Beamten" ungerechtfertigt bevorzugt. Könnte er nämlich den Kürzungsbetrag der Rente (im Falle des Klägers derzeit ca. 290,-- DM) von seiner der Regelung des § 55 BeamtVG unterliegenden Rente in Abzug bringen, müßte der Dienstherr die Versorgungsbezüge um diese 290,-- DM weniger kürzen. Dies würde bedeuten, daß der Kläger den Teil der Rente, den er an die ehemalige Ehefrau abführen muß, vom Dienstherrn - wegen der geringeren Kürzung - wirtschaftlich ersetzt erhielte. Der Kläger würde hinsichtlich des Versorgungsausgleichs lediglich die Ehezeit im Beamtenverhältnis ausgleichen müssen, während der Dienstherr wirtschaftlich den auf die Zeit im Angestelltenverhältnis entfallenden Ausgleich zu tragen hätte. Damit wäre der Kläger gegenüber einem geschiedenen "Nur-Beamten" ungerechtfertigt bevorzugt, was die Vorschrift des § 55 BeamtVG gerade verhindern soll.

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Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch die Überlegung bestätigt, daß der Ausgleich gemäß § 1587 b BGB im Grunde nur eine besonderse gesetzliche Ausformung der Unterhaltspflicht darstellt, die den Unterhalt des berechtigten Ehegatten unabhängig von der jeweiligen Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des verpflichteten Ehegatten macht. Daß der "Mischlaufbahnbeamte" von seiner Rente in Form des Versorgungsausgleichs eine Art Geschiedenenunterhalt zahlt, braucht den Dienstherrn im Grunde nicht zu interessieren, zwingt ihn jedenfalls nicht dazu, für einen geschiedenen "Mischlaufbahnbeamten" höhere Versorgungsleistungen aufzubringen als für einen geschiedenen "Nur-Beamten".

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 VwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.