Zulassung der Berufung abgelehnt: Lebensversicherung kein Härtefall nach § 88 Abs.3 BSHG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln. Zentrale Frage war, ob der Rückkaufswert einer Lebensversicherung für den Lebensunterhalt eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt. Das OVG lehnt die Zulassung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt sind. Es folgt der Rechtsprechung des BVerwG, dass der Rückkaufswert grundsätzlich anzurechnen ist.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Keine Härte nach § 88 Abs.3 BSHG durch Einsatz des Rückkaufswerts der Lebensversicherung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Rügen genügen nicht.
Der Einsatz einer Lebensversicherung zum Rückkaufswert für den Lebensunterhalt stellt grundsätzlich keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar, auch wenn die Versicherung der Alterssicherung dient.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Rückkaufswert einer Lebensversicherung vor Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich verlangt werden darf, ist maßgeblich und wird nicht durch die bloße Beschaffungsvorsorge des Versicherten infrage gestellt.
Über die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens ist nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zu entscheiden; der Antragsteller trägt die Kosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 7856/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls in der Sache unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einsatz des Vermögens des Klägers - der Lebensversicherung bei der H. Lebensversicherung-AG mit einem Rückkaufswert von 14.922,69 DM (zum 1. Juli 2001) - für seinen Lebensunterhalt stellt namentlich keine Härte nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht fest, dass es grundsätzlich keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG ist, wenn vor Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt der Einsatz einer Lebensversicherung im Umfang des Rückkaufswerts verlangt wird; dies gilt auch dann, wenn sie vom Hilfe Suchenden zur Alterssicherung bestimmt ist, er aber über Kapital aus der Versicherung nach Ablauf der Versicherungsdauer - wie hier der Kläger nach Maßgabe des das Kapitalwahlrecht betreffenden Hinweises zu den Versicherungsleistungen in dem Versicherungsschein Nr. 0000000 - frei verfügen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 -, NJW 2004, 3647.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).