Zulassung der Berufung abgelehnt – kein einklagbarer Anspruch auf Vertriebenenausweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer vertriebenenrechtlichen Bescheinigung (Vertriebenenausweis). Das OVG NRW lehnte die Zulassung mangels Zulassungsgründe nach §124 VwGO ab. Es fehle eine gesetzliche Ermächtigungs- oder Anspruchsgrundlage für die begehrte Bescheinigung; die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft ist nach §100 BVFG Behördenvorbehalt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Klägerinnen tragen Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung voraus; bloße Unzufriedenheit genügt nicht.
Ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung einer vertriebenenrechtlichen Bescheinigung besteht nur, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungs- oder Anspruchsgrundlage vorliegt.
Die Feststellung der Vertriebenen- oder Flüchtlingeneigenschaft nach § 100 BVFG erfolgt nur auf Ersuchen der hierfür zuständigen Behörde; sonstige Feststellungsansprüche sind ausgeschlossen.
Eine Klage darf das anwaltlich gestellte Begehren nicht durch eigenmächtige Erweiterungen über den wörtlichen Klageantrag hinaus begründen; insoweit sind weitergehende Anträge unberücksichtigt zu lassen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1242/06 (19 K 6150/05 VG Köln)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag (Antrag zu 1.) nicht in Frage zu stellen.
Soweit geltend gemacht wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Klageantrag nicht auf die Verpflichtung der Beklagten auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises nach § 15 BVFG a.F. gerichtet, vielmehr habe die Klägerin beantragt, sie als Vertriebene und als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit aufzunehmen und ihr zu bescheinigen, dass sie aufgenommen worden ist und als Vertriebene oder Abkömmling eines Vertriebenen registriert werden wird", geht dies über den anwaltlich formulierten Klageantrag hinaus.
Dieser lautete nach dem Schriftsatz vom 23. April 2007 wörtlich:
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass sie als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehörigkeit im Bereich des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 Aufnahme gefunden haben und als Vertriebene registriert werden".
Gegenstand der Verpflichtung der Beklagten sollte danach ausschließlich die Erteilung einer vertriebenenrechtlichen Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme (als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehörigkeit im Bereich des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937") und über die entsprechende Registrierung, nicht aber die Aufnahme und die Registrierung selbst sein.
Hinsichtlich des danach allein streitgegenständlichen Begehrens auf Erteilung einer vertriebenenrechtlichen Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme und die Registrierung fehlt es schon an der Darlegung einer außerhalb des Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG) bestehenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten normiert, eine derartige Bescheinigung auszustellen und über eine etwaige objektiv-rechtliche Verpflichtung der Beklagten hinaus einem Antragsteller auch einen einklagbaren Anspruch hierauf vermittelt.
Dass eine vertriebenenrechtliche Bescheinigung in der Form des Vertriebenenausweises A bzw. B, wie sie in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschrift des § 15 BVFG a.F. vorgesehen gewesen ist, nach der geltenden Rechtslage auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. Sätze 1 und 2 BVFG den Klägerinnen nicht mehr ausgestellt werden kann, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; dies wird auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt. Im Übrigen kann eine Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt werden (§ 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BVFG). Mit dieser Beschränkung sind sonstige Feststellungsansprüche ausgeschlossen worden.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 2 A 1052/03 -, m.w.N.
Eine gesetzliche Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage für die Erteilung der begehrten vertriebenenrechtlichen Bescheinigung über die Aufnahme und die Registrierung ist auch im übrigen nicht ersichtlich.
Angesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf noch hat sie i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung.
Zulassungsgründe zu den ebenfalls mit der Klage abgewiesenen Hilfsanträgen (Hilfs-anträge zu 1. und 2.) sind ausdrücklich nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).