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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1748/03·16.02.2006

Abweisung des erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe; das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen ab, da keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag, die eine Unmöglichkeit der Kostentragung begründen würde. Das Gericht berücksichtigte Einkommen nach § 115 ZPO samt anrechenbarer Abzüge und eine sich ergebende Monatsrate. Zudem wurde eine mögliche Vermögensübertragung auf den Sohn und ein bewusster Vermögensverzicht als hinderlich für PKH gewertet.

Ausgang: Der Antrag auf erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels nachgewiesener Unvermögenslage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn keine veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, die die Tragung der Verfahrenskosten unmöglich machen.

2

Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind Einkommen, die nach §115 ZPO abzugsfähigen Posten und die sich nach der Tabelle zu §115 Abs.2 ZPO ergebende Monatsrate zu berücksichtigen.

3

Die gezielte Übertragung oder Auflösung von Vermögen, um sich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vermögenslos zu machen, schließt dessen Berücksichtigung bei der PKH-Prüfung aus.

4

Der Antragsteller muss triftige und substantiiert dargelegte Gründe vortragen, wenn Vermögen übertragen oder nicht zur Prozessführung verwendet worden ist; unterbleibt ein solcher Vortrag, ist PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b) ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 9982/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Das erneute Prozesskostenhilfebegehren der Klägerin hat keinen Erfolg, weil es kei-ne Änderung wirtschaftlicher Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, die der Klägerin die Tragung der Kosten des Verfahrens unmöglich macht.

3

Es spricht viel dafür, dass die Klägerin die Verfahrenskosten - zumindest weitgehend - bereits aus ihren monatlichen Bruttoeinkünften (§ 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von

4

Altenrente 200,-- EUR

5

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit 1.100,-- EUR

6

1.300,-- EUR

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zahlen kann, wobei zunächst gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) ZPO abzusetzen sind:

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Auf das Einkommen entrichtete Steuern: 32,03 EUR

9

Krankenversicherung: 77,-- EUR

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Pflegeversicherung 9,35 EUR

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118,38 EUR

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Andere Versicherungsbeiträge oder sonstige Werbungskosten hat die Klägerin nicht geltend gemacht mit der Folge eines anzunehmenden:

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Nettoeinkommens von: 1.181,62 EUR

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Hiervon sind sodann in Abzug zu bringen:

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ein Erwerbstätigenfreibetrag nach

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§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b) ZPO 173,- EUR

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ein Freibetrag nach

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§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) ZPO 380,- EUR

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Unterkunftskosten nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO 165,07 EUR

20

718,07 EUR

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Weitere Abzugskosten sind nicht geltend gemacht, so dass ein einzusetzendes Einkommen verbleibt von

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463,55 EUR.

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Daraus errechnet sich nach Maßgabe der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von

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175,- EUR.

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Ungeachtet dessen kann sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf berufen, nicht mehr über Wertpapiere mit einem Kurswert von mehr als 17.000 EUR als verwertbares Vermögen zu verfügen, wie es ihr vom Senat mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 entgegengehalten worden ist. Aus der Formulierung „die I1. - Kombianlage ... wurde zugunsten des Sohnes der Klägerin bis auf einen Restbestand ... Ende des Jahres 2005 aufgelöst" erschließt sich nicht hinreichend sicher, dass sich der Geldwert nicht doch noch in anderer Form im verfügbaren Vermögen der Klägerin befindet. Auch wenn man trotz dieses Darlegungsmangels zu dem Schluss kommen sollte, das Vermögen sei auf den Sohn der Klägerin übertragen worden, kann es jedoch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Berücksichtigung finden, wenn sich die Klägerin hier im Laufe des Verfahrens - nämlich offensichtlich in Reaktion auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Senates vom 23. Dezember 2005 - bewusst vermögenslos gemacht hat.

26

Vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Mai 2001 - 2 WF 135/01 -, EzFamRZ aktuell 2002 , 13 (LS).

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Wegen des für Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO) geltenden Subsidiaritätsprinzips ist ein Antragsteller verpflichtet, die dem Justizfiskus durch PKH entstehenden Ausgaben gering zu halten. Er darf sich deshalb nicht gezielt unvermögend machen.

28

Vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Juni 2005 - L 6 U 236/04 -, NdsRpfl 2005, 262 m. w. N.

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Anhaltspunkte dafür, dass es triftige Gründe gibt, die auch einen ordnungsgemäß wirtschaftenden, verantwortungsbewusst handelnden Rechtsschutz Suchenden veranlassen durften, das Vermögen - statt es jedenfalls bis zu der für die Deckung der Verfahrenskosten eventuell erforderlichen Höhe zugunsten der Prozessführung zurückzustellen - auf den Sohn zu übertragen,

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siehe zu diesem Ansatz: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 1991 - 24 U 38/91 -, OLDR Düsseldorf 1992, 56

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sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).