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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1744/10·06.12.2010

Zulassung der Berufung abgelehnt: Jugendamt an familiengerichtliche Sorgerechtsentscheidungen gebunden

Öffentliches RechtJugendhilferecht (SGB VIII)Allgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung im Kostenbeitragsverfahren; der Antrag wurde abgelehnt. Zentral war, ob das Jugendamt sich unabhängig von familiengerichtlichen Sorgerechtsfestlegungen verhalten darf. Das OVG verneint ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 VwGO) und betont die Bindung des Jugendamts an familiengerichtliche Entscheidungen; eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründe abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; pauschale und unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen genügen nicht.

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Das Jugendamt ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an die sorge­rechtlichen Festlegungen des Familiengerichts gebunden; von diesen Vorgaben darf es nur abweichen, wenn sie durch das Familiengericht oder das hierfür zuständige Rechtsmittelgericht geändert werden.

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Die Verpflichtung des Jugendamts, die objektive Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu prüfen, bleibt bestehen; der Prüfungsrahmen richtet sich jedoch nach den familiengerichtlichen Vorgaben.

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Eine offensichtlich krasse Fehlerhaftigkeit einer familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung könnte eine Ausnahme begründen, muss aber im Zulassungsverfahren substantiiert dargetan werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ Art. 20 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, der Kläger könne sich im Rahmen des Kostenbeitragsverfahrens schon deshalb nicht auf die Fehlerhaftigkeit der familiengericht-lichen Entscheidungen des Amtsgerichts F.          , wonach das Sorgerecht, die Gesundheitsfürsorge und später auch das Recht, Hilfeangebote der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, auf die Kindesmutter übertragen worden seien, berufen, weil die angesprochenen Entscheidungen zum einen nicht vom Beklagten – oder nach-folgend dem Verwaltungsgericht –, sondern nur vom Familiengericht selbst oder dem zuständigen Rechtsmittelgericht geändert werden könnten und zum anderen der Be-klagte bis zu einer solchen Änderung an die genannten familiengerichtlichen Ent-scheidungen gebunden sei.

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Entgegen der Auffassung des Klägers wird das Jugendamt durch eine solche Rechtsauffassung nicht der Verpflichtung enthoben, die Entscheidung über die Ge-währung von Jugendhilfeleistungen einer behördlichen Überprüfung auf ihre objek-tive Rechtmäßigkeit zu unterziehen. Vielmehr bestimmen sich lediglich die sorge-rechtlichen Vorgaben für eine solche Prüfung nach den amtsgerichtlichen Entschei-dungen. Wenn ein Elternteil diese Vorgaben für falsch hält, ist er keineswegs recht-los gestellt, sondern kann und muss versuchen, seine durch Artikel 6 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützten Belange als Elternteil gegenüber den Familienge-richten im sorgerechtlichen Verfahren durchzusetzen.

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Auch das Jugendamt muss – will es bei der Gewährung von Jugendhilfeleistungen von den Festlegungen des Familiengerichts abweichen – zunächst eine Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung herbeiführen. Von der Auffassung der Familiengerichte abweichende Aspekte können also grundsätzlich nicht unmittelbar in das Verfahren bezüglich der Gewährung von Jugendhilfeleistungen eingebracht werden. Dementsprechend ist es auch dem Kläger verwehrt, sich mittels einer verwaltungs-gerichtlichen Klage – wie hier gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen – über die ausschließliche Kompetenz der Familiengerichte in sorgerechtlichen Angelegenheiten hinweg zu setzen.

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Ob bei einer krassen bzw. offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der familiengerichtlichen Entscheidung zum Sorgerecht zumindest eine Verpflichtung des Jugendamtes besteht, von sich aus eine Änderung dieser Entscheidung herbeizuführen, und inwieweit sich ein Elternteil auf ein entsprechendes Unterlassen als Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Pflicht im Kostenbeitragsverfahren berufen kann, mag dahinstehen, denn eine solche Fehlerhaftigkeit ist im Berufungszulassungsverfahren weder substantiiert dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich.

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Vor diesem Hintergrund drängen sich auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, das Jugendamt habe im Heranziehungszeitraum keine ausreichende Veranlassung gehabt, die Kinder statt in staatliche in die Obhut des Klägers zu geben. Der Kläger bestreitet die detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Komplex lediglich mit der pauschalen und unbe-legten Behauptung, an seiner Erziehungsfähigkeit und Erziehungsbereitschaft hätten keine durchgreifenden Bedenken bestanden und bestünden auch jetzt nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten, mit denen das Verwaltungsgericht seine diesbezüglichen Zweifel und die Rechtmäßigkeit eines Absehens von der Herausgabe der Kinder begründet hat, findet nicht statt.

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Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Entgegen der Annahme des Klägers wird das Rechtsstaatsgebot des Artikels 20 GG nicht verletzt, weil ihm gegen die sorgerechtlichen Vorgaben für eine Heranziehung zu Kostenbeiträgen familiengerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).