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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1739/14·09.11.2014

Zulassung der Berufung wegen Prüfungsbedarf bei SGB VIII und schulischer Sprachförderung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtSchulrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Entscheidungsgrund ist die Frage, ob nach § 2 Abs. 1a SGB VIII eine wohnortnahe Regelschule mit vergleichbarer migrationsspezifischer Sprachförderung als zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist. Der Senat sieht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten und verweist auf zu klärende Ausschluss- und Umsetzungsfragen nach Schulrecht.

Ausgang: Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Entscheidung über migrationsbezogene Schulförderung und Zumutbarkeit zugelassen; Kostenverteilung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten eine Überprüfung der Vorentscheidung erfordern.

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Bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1a SGB VIII ist zu untersuchen, ob eine wohnortnahe Schule den gleichen Schulabschluss vermittelt und migrationsspezifische Sprachförderung in vergleichbarer Wirksamkeit bietet; ist dies der Fall, kann die Zumutbarkeit der gewählten Ausbildungsstätte bejaht werden.

3

Kann der Betroffene nach den einschlägigen Schulvorschriften (z. B. § 46 Abs. 2 SchulG NRW) von vornherein vom Zugang zu einer bestimmten Klassenstufe ausgeschlossen gewesen sein oder wäre an der örtlichen Schule ohne konkrete Nachfrage erkennbar niemals ein vergleichbar intensives Sprachförderprogramm umgesetzt worden, ist zu prüfen, ob ein probeweiser Antrag auf Unterrichtung vor Ort zumutbar ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 2 Abs. 1a SGB VIII§ 46 Abs. 2 SchulG NRW i. V. m. den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3350/13

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

2

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Vor dem Hintergrund der mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Bescheinigung der Leiterin der D.   D1.                   - Hauptschule - vom 29. September 2014, wonach der Kläger auch noch in der Klasse 10 Typ A weiterhin Unterstützung im sprachlichen und schriftsprachlichen Spracherwerb benötigt haben soll, im Gegensatz zu einer öffentlichen Regelschule der Anteil der Deutschstunden in der Klasse 10 Typ A an ihrer Schule um 1 Stunde höher sei sowie außerdem zwei Zusatzstunden Förderunterricht Deutsch für Migranten erteilt würden und der Kläger aufgrund seines Alters (18 Jahre zu Beginn des Schuljahres 2013/14) eine Regelschule am Heimatort ohnehin nicht hätte besuchen können, begründet die Anwendung des § 2 Abs. 1a SGB VIII besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 6. November 2013 - 12 A 1881/13 - seine Rechtsprechung zu diesem Komplex dahingehend zusammengefasst, dass - bietet eine wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, die die migrationstypischen Defizite ähnlich effektiv ausgleichen kann, nicht an - die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte - je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall - abgelehnt werden kann. Es steht insoweit auch zur Überprüfung, ob von dem Kläger vor dem Hintergrund, dass er möglicherweise nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i. V. m. den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom Zugang zu einer Klasse 10 A der Regelschule von vornherein ausgeschlossen gewesen ist oder die Umsetzung eines vergleichbar intensiven Sprachförderprogrammes an der in Frage kommenden staatlichen Schule - ohne dass es der Anfrage bedurft hätte - ersichtlich niemals erfolgt wäre, dennoch der Versuch verlangt werden konnte, sich zunächst - versuchs- oder probeweise - um eine adäquate Unterrichtung in Heimatnähe zu bemühen.