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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1730/13·21.08.2013

Ablehnung der Zulassung der Berufung: Änderung des BAföG‑Bewilligungsbescheids bei Studienabschluss

Öffentliches RechtBAföG‑RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung seines BAföG‑Bewilligungsbescheids. Streitpunkt ist, ob die Änderung des Bescheids rechtswidrig und ob Vertrauensschutz besteht. Das OVG lehnt die Zulassung ab: die Änderung nach §53 Abs.1 Nr.2 BAföG greift ab dem auf die Änderung folgenden Monat bei Studienende (bei Hochschulen maßgeblich der letzte Prüfungsteil) und Vertrauensschutz kommt nicht zu seinen Gunsten in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Aufhebung des BAföG‑Bescheids als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bewilligungsbescheid nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird geändert, wenn sich ein für die Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert; eine zuungunsten wirkende Änderung tritt vom Beginn des auf die Änderung folgenden Monats an.

2

Die Beendigung oder längere Unterbrechung der geförderten Ausbildung ist ein maßgeblicher Umstand; bei Hochschulausbildungen bestimmt § 15b Abs. 3 Satz 2 (2. Halbsatz) der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils den Zeitpunkt der Beendigung.

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§ 48 SGB X findet in den Fällen des § 53 BAföG keine allgemeine Anwendung; ein Vertrauensschutz ist nur insoweit zu prüfen, wie er unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt.

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Vertrauensschutz kommt nur in Betracht, wenn der Begünstigte die Änderung nicht zu vertreten hat, mit ihr nicht rechnen musste und die ausgezahlten Fördermittel gutgläubig für den Ausbildungsbedarf verbraucht wurden.

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Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG enthält keine Beschränkung der rückwirkenden Aufhebung auf die letzten drei Monate.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG§ 15b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG§ 48 SGB X§ 53 Abs. 3 BAföG§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 4759/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine - allenfalls sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Die Annahme die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe den Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 2011 ab dem 1. Juli 2011 zu Recht aufgehoben, trifft zu. Der Bescheid vom 30. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 1. August 2012 findet seine Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG.

4

Danach wird ein Bewilligungsbescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, und zwar vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, wenn diese - wie hier - zuungunsten des Auszubildenden wirkt. Ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert sich u.a. dann, wenn in dem Ausbildungsverhältnis eine Änderung eintritt, etwa weil die geförderte Ausbildung beendet bzw. abgebrochen, vgl. § 15b Abs. 3 und 4 BAföG, oder längerfristig unterbrochen wird. Ein solcher Umstand ist mit der Beendigung der Ausbildung im Juni 2011 eingetreten. Nach § 15b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG ist bei Hochschulausbildungen insoweit der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Der Kläger hat die abschließende Masterprüfung in dem geförderten Studiengang Produktdesign und Prozessentwicklung an der Fachhochschule L.    am 21. Juni 2011 abgelegt. Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus dem vorgelegten Prüfungszeugnis vom 21. Juni 2011 als auch aus der vom Beklagten angeforderten Bescheinigung der Fachhochschule L.    vom 13. März 2012. Vor diesem Hintergrund spricht nichts für die Annahme des Klägers, seine Masterprüfung sei erst mit der im Juli 2011 erfolgten Präsentation der Arbeit beendet gewesen. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der Fachhochschule L.    vom 15. Juni 2012, wonach die Ausstellung der Arbeit vom 8. bis zum 13. Juli 2011 eine zum Studium zählende Leistung dargestellt habe. Maßgeblich ist insoweit nämlich, dass die Ausbildungsstätte auch hier nochmals ausdrücklich bestätigt, der Kläger habe den „MA“ schon mit der (ersten) Präsentation seiner Arbeit am 21. Juni 2011 bestanden. Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die Unterzeichnerin dieses Schreibens bei einer Zeugenbefragung vor Gericht - wie der Kläger ankündigt - hiervon abweichend aussagen würde, dass dem Kläger der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums ohne die erneute Präsentation der Arbeit im Juli 2011 nicht bestätigt und ihm auch das - bereits unter dem 21. Juni 2011 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen ausgestellte - Zeugnis nicht ausgehändigt worden wäre. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der in der Zulassungsschrift angebotenen Zeugin hat der Kläger nicht vorgelegt. Soweit der Kläger in der Zulassungsschrift behauptet, er sei verpflichtet gewesen, noch eine Abschlussarbeit vorzulegen, weil ihm sonst der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums nicht bestätigt worden wäre, steht dies im Übrigen auch nicht in Einklang mit seinem eigenen Vorbringen in seinem Schreiben vom 19. Juni 2012. Hier hatte der Kläger erklärt, seine Arbeit sei ausgewählt worden, um sie vor der gesamten Schule noch einmal zu erörtern und zu diskutieren, was er am 12. Juli 2011 im Rahmen einer erneuten Präsentation getan habe. Von einem notwendigen Bestandteil des Studiums oder der Masterprüfung ist hier nicht die Rede.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Änderung des Bescheides nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ab Juli  2012 aus anderen Gründen rechtswidrig wäre. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 48 SGB X in den Fällen des § 53 BAföG nicht anwendbar ist und daher für eine Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nur insoweit Raum ist, als deren Berücksichtigung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip gefordert ist. Danach kann die Gewährung von Vertrauensschutz in Betracht kommen, wenn der Auszubildende für die spätere Änderung in keiner Weise verantwortlich ist, er mit ihr nicht rechnen musste und die ausgezahlten Förderungsbeträge guten Glaubens für seinen Ausbildungsbedarf verbraucht hat.

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Vgl.OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2011 - 12 E 970/ -, juris und vom 26 April 2012 - 12 E 408/12 -; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 53, Rn. 20.1, m.w.N.

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Diese Voraussetzungen liegen ganz erkennbar nicht vor. Der Kläger musste vielmehr damit rechnen, dass das Bestehen der Masterprüfung des mit öffentlichen Mitteln geförderten Masterstudiums Einfluss auf deren weitere Gewährung hat. Der Kläger hätte unter Sorgfaltspflichtgesichtspunkten bei gehöriger Anstrengung schon aufgrund des Hinweises in dem Bewilligungsbescheid erkennen müssen, dass die Abschlussprüfung die Bewilligung der Ausbildungsförderung betreffen würde.

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Die weitere Rüge des Klägers, Änderungen des Bewilligungsbescheides seien nach § 53 Abs. 3 BAföG nur innerhalb der letzten drei Monate möglich, liegt neben der Sache. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG enthält nämlich - anders als die nicht einschlägige Vorschrift des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG - keine solche Einschränkung für die rückwirkende Aufhebung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

10

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).