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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1727/06·09.12.2007

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen §4 Abs.2 BVFG abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln, mit dem die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung wegen deutscher Volkszugehörigkeit (§4 Abs.2 BVFG) abgelehnt worden war. Das OVG stellte fest, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. Es fehle die für §4 Abs.2 BVFG erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer gezielten Benachteiligung; zudem habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihm effektive innerstaatliche Rechtsbehelfe zur Verhinderung des Arbeitsplatzverlusts nicht zur Verfügung standen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt Kosten, Streitwert für Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Korrektheit der Entscheidung der Vorinstanz darzulegen.

2

Zur Glaubhaftmachung einer Benachteiligung i.S.v. §4 Abs.2 BVFG genügt die Darstellung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit; es ist nicht erforderlich, die volle Überzeugung der entscheidenden Stelle herbeizuführen.

3

Bei der Prüfung einer behaupteten Benachteiligung wegen deutscher Volkszugehörigkeit sind alternative Erklärungen und mögliche konkurrierende Ursachen zu berücksichtigen; das Vorliegen plausibler Alternativursachen kann die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit entfallen lassen.

4

Hat der Anspruchsteller im Heimatstaat effektive arbeitsrechtliche Rechtsbehelfe zur Verhinderung des Arbeitsplatzverlusts gehabt, muss er deren Inanspruchnahme oder durchgreifende Hinderungsgründe darlegen; sonst kann er sich nicht auf die aus dem Unterlassen resultierenden Nachteile berufen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 2 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 7641/03

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG am 31. Dezember 1992 oder danach konkrete Nachteile gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt worden sind, nicht zu erschüttern.

4

Die Glaubhaftmachung setzt nicht voraus, dass die zur Entscheidung berufene Stelle volle Überzeugung erlangt, dass der Volksdeutsche auf Grund seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; es genügt vielmehr, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist.

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 ff.

6

Die hiernach erforderliche - die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts erschütternde - hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger Nachteile gerade in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt worden sind, ist jedoch den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens zur "Kündigung" im Jahr 1992 lässt eine in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers vorgenommene Manipulation der Unterlagen durch den Arbeitgeber des Klägers zu dessen Lasten ebenso wahrscheinlich sein wie die Möglichkeit, dass die Papiere des Klägers, die für die Verlängerung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags dem rumänischen Arbeitgeber übersandt werden mussten, dort nicht oder nicht vollständig angekommen sind, so dass eine Verlängerung der Arbeit des Klägers bei der Firma E. D. 0000 T. nicht in Betracht kam und der Kläger seine Arbeit wieder bei seinem rumänischen Arbeitgeber, der Firma P. T1. hätte aufnehmen müssen. Selbst wenn die Kündigung in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit erfolgt sein sollte, ist nichts dafür dargelegt, dass diese Maßnahme sich letztlich auf den Arbeitsplatzverlust hat auswirken können und kausal für diesen gewesen ist. Denn insoweit hätte es dem Kläger oblegen, darzulegen, dass er den ihm möglichen und zumutbaren arbeitsrechtlichen Rechtsschutz, den ihm die rumänische Rechtsordnung zur Beseitigung einer - seiner Auffassung nach - rechtswidrigen Kündigung zubilligt, auch in Anspruch genommen hat. Hat ein deutscher Volkszugehöriger, der sich auf eine Benachteiligung i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG wegen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber beruft, von einer in der Rechtsordnung seines Heimatstaats vorgesehenen effektiven Möglichkeit zur Verhinderung des Arbeitsplatzverlustes keinen Gebrauch gemacht, ohne durchgreifende Hinderungsgründe vorzutragen, kann er sich im Nachhinein nicht auf die dann letztlich auf seinem Unterlassen beruhenden nachteiligen

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(Rechts-)Folgen berufen.

8

Hinsichtlich des Vorgangs im Jahr 2000 führt der Kläger selbst aus, dass die Maßnahme durch den Leiter der Berufsschule damit gerechtfertigt worden sei, dass er, der Kläger, als Deutscher von dieser Maßnahme am wenigsten betroffen sei, da er von seiner Familie in Deutschland unterstützt werde. Danach spricht für eine nach

9

§ 4 Abs. 2 BVFG relevante benachteiligende Differenzierung nach der deutschen Volkszugehörigkeit ebenso viel wie für eine im Rahmen des § 4 Abs. 2 BVFG unbeachtliche Differenzierung (nur) nach der Bedürftigkeit, so dass auch insoweit der für eine Benachteiligung gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit erforderliche Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird.

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Dementsprechend führt auch der Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom

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4. Dezember 2003 - 11 ZB 03.1188 -, Juris, nicht weiter.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).