Zulassungsantrag zur Berufung wegen Wohngeldablehnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Wohngeld. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids substanziiert darlegte und keine grundsätzliche oder besonders schwierige Rechtsfrage aufzeigte. Die Wohngeldberechnung durch Zurechnung der Abfindung als Einmaleinkommen und die Berücksichtigung von Bruttoeinkünften wurden nicht durchschlagend angegriffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen Nichtdarlegung der Zulassungsgründe verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind substantiiert darzulegende, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids erforderlich; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Der Zulassungsbewerber muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; ein bloßes Bestreiten der Rechtsauffassung reicht nicht aus.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn das Ergebnis offen erscheint und eine Klärung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nur, wenn eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage konkret formuliert und substantiiert dargelegt wird.
Bei der Wohngeldberechnung ist eine einmalige Abfindung grundsätzlich als Einmaleinkommen nach § 15 Abs. 2 WoGG zuzurechnen; maßgeblich sind Bruttoeinkünfte, Steuer- und Sozialabzüge werden pauschal nach § 16 WoGG berücksichtigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2190/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben.
1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ablehnung der Bewilligung von Wohngeld für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 und vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld. Die dem Kläger am 20. Januar 2016 zugeflossene Abfindung seines ehemaligen Arbeitgebers sei gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) den Zeiträumen vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017, vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 und vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 zu je einem Drittel zuzurechnen. Denn bei einer Abfindung handele es sich um ein einmaliges Einkommen, für das ein anderer als der nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG anzusetzende dreijährige Zurechnungszeitraum nicht vereinbart worden sei. Allein die Tatsache, dass die Abfindung für Leistungen des Klägers für die Zeit vor dem 30. Juni 2016 gezahlt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Es komme zudem nicht darauf an, ob sich der zugeflossene Betrag noch im Vermögen des Klägers befinde. Die Beklagte habe ihrer Wohngeldberechnung auch zu Recht den Bruttobetrag der Abfindung zugrunde gelegt. Ein Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen finde gemäß § 16 WoGG pauschaliert statt, auf die tatsächliche Höhe der gezahlten Steuern komme es nicht an. Soweit die Beklagte zu Unrecht nur einen Abzug von 20 Prozent vom Jahreseinkommen vorgenommen habe, obgleich mit Blick auf vom Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen geleistete Steuern und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung ein Abzug von 30 Prozent vorzunehmen sei, hätte auch ein erhöhter Abzug von 30 Prozent vom Jahreseinkommen ausweislich der Probeberechnungen der Beklagten nicht zu einem Anspruch auf Wohngeld geführt. Offenbleiben könne weiter, ob entgegen Nr. 14.107 Abs. 5 Satz 1 und 2 WoGVwV Teil A die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000,00 Euro anteilig über den gesamten Zeitraum des Zurechnungszeitraums des einmaligen Einkommens anzurechnen sei, wenn der Wohngeldberechtigte nicht noch über weitere Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit verfüge, da auch in diesem Fall ausweislich der Probeberechnungen der Beklagten kein Wohngeldanspruch des Klägers bestanden hätte.
Diese Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Soweit der Kläger sich zunächst dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht - wie auch die Beklagte - in der Wohngeldberechnung "fiktiv" seine Bruttoabfindung in Höhe von 234.675,90 Euro und nicht den tatsächlichen (Netto-)Einkommenszufluss aus der Abfindung in Höhe von 185.423,11 Euro und damit auch nicht die tatsächlich auf die Abfindung gezahlten Steuern in Höhe von 54.964,44 Euro berücksichtigt habe, dringt er nicht durch. Er legt bereits nicht dar, dass ihm bei einem gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG auf drei Jahre verteilt erfolgten Ansatz eines einmaligen Betrags in Höhe von 185.423,11 Euro statt 234.675,90 Euro ein Wohngeldanspruch zugestanden hätte. Das ist auch nicht der Fall. Zudem verkennt der Kläger, dass wohngeldrechtlich nach § 14 WoGG grundsätzlich Bruttoeinkünfte maßgeblich sind und eine Berücksichtigung von im jeweiligen Bewilligungszeitraum erfolgten Steuerzahlungen auf diese Einkünfte über den pauschalierten Abzugsbetrag nach § 16 Satz 1 Nr. 1 WoGG erfolgt, den das Verwaltungsgericht - anders als die Beklagte - für jedes Jahr der Einkommenszurechnung gemäß § 16 Satz 5 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG ausdrücklich zusätzlich zu den Abzugsbeträgen für Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen angesetzt hat.
Auch mit seinem weiteren Einwand, die streitgegenständliche Abfindung sei für Leistungen gewährt worden, die bis 15 Monate vor der Beantragung des Wohngeldes am 27. April 2017 von ihm erbracht worden seien, zeigt der Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Er legt mit seiner bloß pauschal geäußerten Behauptung, die Abfindung hätte deshalb bei der Berechnung des Wohngeldes unberücksichtigt bleiben müssen, insbesondere nicht näher dar, dass und warum die Abfindung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Zeit bis zur Beendigung des früheren Angestelltenverhältnisses zuzurechnen wäre, womit eine Zurechnung zu den drei Folgejahren nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG a. F. ausscheiden würde.
Entgegen der Darlegung des Klägers ergibt sich aus dem von ihm eingereichten Aufhebungsvertrag mit der Z. nicht, dass für die Abfindungszahlung ein individueller Zurechnungszeitraum bestimmt worden wäre. Aus § 3 des Abfindungsvertrages vom 27. November 2015 folgt vielmehr, dass der Kläger die Abfindung als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen Nachteile - also für in der Zukunft eintretende Umstände - erhalten sollte, was bei Abfindungen auch üblich ist. Dass er die Abfindung als Gegenleistung für vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2015 erbrachte Leistungen erhalten hat, ergibt sich aus dem Aufhebungsvertrag gerade nicht.
Soweit der Kläger noch rügt, es sei bezogen auf den Zeitraum vom "01. Mai 20178 - 30. April 2019" nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden, dass er die Abfindungen bis auf etwa 17.000,00 Euro verbraucht habe, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme von Richtigkeitszweifeln. Insoweit stellt er lediglich seine eigene Rechtsansicht in Bezug auf die Beachtlichkeit eines Verbrauchs einer Einmalzahlung dar, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in einer den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinanderzusetzen.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen der angefochtene Gerichtsbescheid beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits müsste als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Der Kläger verweist lediglich auf seine vorstehenden Ausführungen, aus denen sich - wie oben unter 1. ausgeführt - nicht ansatzweise Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Gerichtsbescheids ergeben.
3. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Mit seinem Zulassungsantrag formuliert der Kläger bereits keine konkrete, klärungsbedürftige Frage. Hinsichtlich der von ihm allein thematisierten "maßgeblichen Kriterien der Einkommensberechnungen bezogen auf Wohngeldantragsteller, die vor der Antragstellung eine Arbeitnehmerabfindung erhalten haben", genügt sein sich auf die bloße Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung beschränkendes Vorbringen auch sonst nicht ansatzweise den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Ungeachtet dessen lassen sich die Kriterien für eine Berücksichtigung von Abfindungszahlungen - wie unter 1. gezeigt - bereits anhand der gesetzlichen Bestimmung des § 15 Abs. 2 WoGG bestimmen, ohne dass es einer vertieften Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.