Berufungszulassung: Zugang juristischer Personen zu Junglandwirtzahlungen (VO 639/2014)
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW lässt die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu, weil die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 rechtliche Schwierigkeiten aufwirft. Strittig ist insbesondere, ob eine juristische Person Zahlungen für Junglandwirte beanspruchen kann, wenn der einzige benannte Junglandwirt nicht die alleinige Kontrolle über den Betrieb hat. Das Gericht sieht die Zulassungsvoraussetzungen im Vorbringen des Beklagten hinreichend dargelegt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen unionsrechtlicher Auslegungsfragen zur Anwendung der Delegierten VO 639/2014 zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist zu gewähren, wenn die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften rechtliche Schwierigkeiten aufwirft, deren Klärung erheblich für die Entscheidung der Sache ist.
Die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 über den Zugang juristischer Personen zu Zahlungen für Junglandwirte wirft jedenfalls dann rechtliche Fragen auf, wenn der einzige benannte Junglandwirt nicht die alleinige Kontrolle über den Betrieb innehat.
Ob eine juristische Person Zugang zu Zahlungen für Junglandwirte hat, ist anhand der tatsächlichen Kontroll- und Betriebsverhältnisse zu beurteilen und nicht bereits durch die bloße Nennung eines einzigen Junglandwirts als ausgeschlossen oder gesichert anzusehen.
Für die Zulassung genügt, dass das Zulassungsvorbringen der Beteiligten die aufgeworfenen unionsrechtlichen Auslegungsfragen hinreichend konkret darlegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 374/19
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b), Satz 2, Art. 50 Del. VO (EU) Nr. 639/2014 über den Zugang juristischer Personen zu Zahlungen an Junglandwirte jedenfalls dann rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn der einzige Junglandwirt nicht die alleinige Kontrolle über den Betrieb innehat. Das kommt im Zulassungsvorbringen des Beklagten auch hinreichend zum Ausdruck.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.