Zulassung der Berufung in Wohngeldsache abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung von Wohngeld. Das OVG hat den Zulassungsantrag nach § 124a VwGO als unbegründet zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder nachgewiesen wurde. Die erstinstanzliche Tatsachenwürdigung und freie Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts blieb unzureichend substantiiert bestritten; neu vorgebrachte Tatsachen wurden nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Wohngeldklage als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Frist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt und gegeben ist.
Die Würdigung der Erkenntnismittel durch das Verwaltungsgericht unterliegt der freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO und ist nur auf Willkür, widersprüchliche oder gegen Denkgesetze verstoßende Argumentation überprüfbar.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es nicht aus, dem Vorbringen lediglich eine günstigere eigene Wertung entgegenzustellen; es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine grobe Fehlwürdigung aufgezeigt werden.
Neu in einem Zulassungsverfahren vorgebrachte Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden; pauschale oder nicht näher substantiiert dargelegte Behauptungen genügen nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5422/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.088,00 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 5. September 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder dargelegt noch liegt er vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der auf die Bewilligung von Wohngeld gerichteten Klage im Ergebnis sinngemäß damit begründet, dass die Angaben der Klägerin zu ihren Einkommensverhältnissen und zur Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstücks unglaubhaft seien, so dass die für die Wohngeldgewährung maßgeblichen tatsächlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse nicht hinreichend erkennbar seien. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausfüllt.
Die Würdigung der Erkenntnismittel durch das Verwaltungsgericht einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt unter die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichts findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 - 12 A 347/14 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier auch nicht ansatzweise auf. Im Übrigen reicht es im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Darlegung eines „grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,
vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014, a. a. O., Rn. 4 ff., m. w. N.
Hierauf beschränkt sich jedoch im Ergebnis die Zulassungsbegründung, wenn in Bezug auf die Nutzungsverhältnisse geltend gemacht wird, die "gesamte Situation" sei "umfassend dargelegt" worden, und hinsichtlich der Einkommensverhältnisse die Auffassung vertreten wird, die Klägerin habe "zu jedem Zeitpunkt die entsprechenden Nachweise erbracht".
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die insoweit von der Klägerin gegebenen Begründungen schon deshalb nicht überzeugen können, weil auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend eingegangen wird. Dieses ist zur Unglaubhaftigkeit der Angaben zu den Nutzungsverhältnissen wesentlich aufgrund sich diesbezüglich widersprechender Angaben im Wohngeldverfahren einerseits und im Steuer(streit)verfahren andererseits gelangt. Darauf geht die Zulassungsbegründung gar nicht ein. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse setzt sich die Zulassungsbegründung weniger mit den vom Verwaltungsgericht insoweit dargestellten Unplausibilitäten auseinander, sondern präsentiert eine neue andere Berechnung mit teilweise neuen Geldmitteln (Lebensversicherung der Klägerin, Dispositionskredit), ohne diese jedoch glaubhaft zu machen.
Vgl. zur Pflicht, neue vorgebrachte Tatsachen im Zulassungsverfahren glaubhaft zu machen: OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014, a. a. O., Rn. 8 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).