Zulassungsablehnung: Zuweisung keine "zusätzliche Arbeit" i.S.v. §19 BSHG; Verfahren teils eingestellt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; insoweit wurde das Verfahren eingestellt und das Urteil wirkungslos. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde im Übrigen abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Das Gericht erachtete die zugewiesene Tätigkeit nicht als zusätzliche Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Verfahren insoweit eingestellt (Erledigungserklärung); im Übrigen Zulassungsantrag der Berufung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Verfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil insoweit gemäß § 173 VwGO wirkungslos.
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der von der Vorinstanz getroffenen Tatsachen- und Rechtswürdigung begründet.
Im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG ist nur diejenige Arbeit als zusätzliche Arbeit anzusehen, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde; die Substituierung regulärer Stellen aus haushaltspolitischen Gründen fällt nicht darunter.
Für die Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 BSHG müssen die Hilfebedürftigen bzw. deren Vertreter substantiiert darlegen, dass Vermittlungsbemühungen gescheitert sind und eine Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist.
Bei verspäteter Erledigungserklärung kann das Gericht dem Kläger die Verfahrenskosten auch für den erledigten Teil nach billigem Ermessen auferlegen, wenn der Beklagte bereits seine Zahlungsbereitschaft erklärt hatte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 9102/04
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.784,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 und 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit ist das Urteil gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.
Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die der Hilfeempfängerin zugewiesene Tätigkeit sei nicht als zusätzliche Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG anzusehen, nicht in Frage zu stellen.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG ist nur diejenige Arbeit als zusätzliche Arbeit anzusehen, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Arbeiten, die nur zur Einsparung normaler Arbeitskräfte dienen bzw. die wegen haushaltspolitisch bedingten Personalmangels nicht in notwendigem Umfang durchgeführt werden können, obwohl sie zur eigentlichen Aufgabenerfüllung (etwa der Gemeinde) gehören, fallen nicht hierunter.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1991 - 24 A 899/87 -, FEVS 43, 28 ff.; Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Rdnr. 48; Krahmer, LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 19 BSHG, Rdnr. 9; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 19 BSHG, Rdnr. 10.
Gemessen hieran kann auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass die der Hilfeempfängerin zugewiesene Tätigkeit zusätzliche Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG gewesen ist. Wie der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags vorträgt, sei auslösender Faktor des kreiseigenen Projekts "Arbeit statt Sozialhilfe" der Rechtsanspruch von Kindern im Alter von 3 Jahren auf einen Kindergartenplatz gewesen. Die damit verbundene Neueinrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder habe zu einem erhöhten Bedarf an gelernten und angelernten Betreuungspersonal in diesem Bereich geführt. Verschärft worden sei die Situation durch Mittelkürzungen im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK), da davon ausgegangen worden sei, dass das Personal entgegen der erwarteten 7 - 8 Betreuungsstunden pro Tag nur für 4 - 5 Stunden pro Tag die Kinderbetreuung übernehmen werde. Aus diesem Grunde hätten sich einige Einrichtungen veranlasst gesehen, Personal zu kürzen und entsprechende Kündigungen auszusprechen. Bei einer Finanzierung des fehlenden Personals außerhalb des GTK könne für die Kindebe-treuung Personal bereitgestellt werden, um eine bessere Betreuung zu gewährleisten.
Kennzeichnend für die im Zulassungsantrag umschriebene Situation ist der haushaltspolitisch bzw. fiskalisch bedingte Rückgang von regulärem Betreuungspersonal bei gleichzeitigem Anstieg des Betreuungsbedarfs in den Kindergärten durch die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Nach den vorgelegten Unterlagen kommt dem kreiseigenen Projekt "Arbeit statt Sozialhilfe" damit ersichtlich die Funktion zu, den dringenden, durch die Einsparung von Zuschussmitteln zumindest noch verschärften Betreuungsbedarf nicht durch die Einstellung von regulärem Betreuungspersonal, sondern durch Schaffung sozialhilfefinanzierter Arbeitsverhältnisse zumindest teilweise aufzufangen. Im Hinblick auf die damit letztlich bewirkte Substituierung eingesparter regulärer Arbeitsstellen begegnet die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Bewertung, dass die der Hilfeempfängerin zugewiesene Tätigkeit nicht als zusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG angesehen werden kann, keinen ernstlichen Zweifeln.
Ob eine andere rechtliche Bewertung gerechtfertigt wäre, wenn sich feststellen ließe, dass eine dem Konzeptentwurf entsprechende Betreuung von Kindern erfolgt ist, die wegen des höheren individuellen Betreuungsbedarfs regelmäßig keine Aufnahme in den Kindergärten finden können, wie etwa ein hyperaktives Kind, dass durch seine Art und Weise nicht nur sich selbst, sondern auch andere Kinder gefährdet, oder ein Kind, welches an Hepatitis leidet und daher andere gefährdet, oder behinderte Kinder die zu einer Therapie (Ergotherapie, Krankengymnastik usw.) gefahren werden und eine Aufsicht/Betreuung benötigen, kann dahinstehen. Denn abgesehen davon, dass nach dem Zulassungsvorbringen die Aufnahme derartiger Kinder schon nicht an generellen Zulassungsschranken, sondern allenfalls an aufgrund von Mittelkürzungen fehlendem Personal gescheitert ist, ist weder eine Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt worden, aus der sich ein entsprechender Einsatzbereich der Hilfeempfängerin ergibt, noch ist im einzelnen dargelegt, dass die Hilfeempfängerin derartige Kinder betreut hat.
Auch gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht zugunsten des Klägers eingreife, sind ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass es sich bei der als Diplom-Sozialarbeiterin ausgebildeten Hilfeempfängerin, die zudem über mehrere Zusatzausbildungen verfügt, um eine beruflich qualifizierte Person gehandelt habe, deren Vermittlung auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt keine Probleme bereite. Diesbezügliche Vermittlungsversuche, so das Verwaltungsgericht, habe der Kläger - soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich - jedenfalls selbst überhaupt nicht unternommen. Zu der damit vom Verwaltungsgericht angesprochenen Vermittlungsfähigkeit der Hilfeempfängerin auf dem ersten Arbeitsmarkt und den insoweit entfalteten Vermittlungsbemühungen des Klägers sind in der Begründung des Zulassungsantrags substantiierte Darlegungen nicht erfolgt. Der - pauschale - Hinweis des Klägers auf die "zahlreichen" fruchtlosen Bewerbungen der Hilfeempfängerin reicht insoweit nicht aus. Nachgewiesen sind im Übrigen lediglich zwei Bewerbungen der Hilfeempfängerin vom 11. Januar 2000 (Bewerbung bei der Arbeiterwohlfahrt um eine Stelle als Sozialarbeiterin) und vom 19. Mai 2000. Die zuletzt genannte Bewerbung erfolgte beim Jugendamt der Stadt I. auf das Stellenangebot "Pflegekinderdienst" und stand zudem bereits im Zusammenhang mit der beabsichtigten Beschäftigung der Hilfeempfängerin im Rahmen des kreiseigenen Programms "Arbeit statt Sozialhilfe". Soweit - ebenfalls pauschal - auf den Erfolg der Hilfeleistung abgestellt wird, ist daraus schon nicht ersichtlich, dass der Erfolg gerade auf der Hilfeleistung basiert, oder ob insoweit lediglich Mitnahmeeffekte im Vordergrund gestanden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2, 161 Abs. 2 VwGO. Dem Kläger sind nach billigem Ermessen auch in Bezug auf den erledigten Teil die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er erst nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des unbeschränkten Antrags auf Zulassung der Berufung die Erledigungserklärung abgegeben hat, obwohl der Beklagte bereits mit der Klageerwiderung vom 11. Februar 2005 insoweit seine Zahlungsbereitschaft bekundet, eine Erledigungserklärung abgegeben und damit dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).