Zulassung der Berufung zu AFBG-Ausschlussregel (§ 3 Abs.1 Nr.3 AFBG) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Versagung von Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG). Streitpunkt ist, ob § 3 Abs. 1 Nr. 3 AFBG in Verbindung mit Vereinbarungen mit der Agentur für Arbeit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, hält die Gesetzesdifferenzierung für sachlich gerechtfertigt und lehnt den Zulassungsantrag ab.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; das zulassungsrelevante Vorbringen ist auf diese Frage beschränkt.
Gesetzliche Differenzierungen bei der Gewährung staatlicher Förderleistungen unterliegen zwar einer weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers; sie verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur, wenn kein hinreichend gewichtiger Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung besteht.
Die Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG, die den Ausschluss der Förderung bei Bezug von Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, ist angesichts der gesetzlichen Zielsetzung der Förderung (gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel und Teilnahme an einer einzigen Maßnahme) sachlich gerechtfertigt.
Verfassungsrechtliche Einwände gegen Vorschriften des SGB III sind in Verfahren über Leistungen nach dem AFBG nur dann entscheidungserheblich, wenn die Klage gerade Leistungen nach §§ 77 ff. SGB III zum Gegenstand hat; sonst bleiben sie neben der Sache.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der hier sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - liegt nicht vor.
Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Förderung der Fortbildungsmaßnahme "Studium Betriebswirt (HWK) in Vollzeit" bei der Handwerkskammer P. -M. mit Mitteln der Aufstiegsfortbildungsförderung scheide aus, weil der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AFBG eingreife.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77ff. SGB III liegen von vornherein neben der Sache, weil die Klägerin mit ihrer Klage eine Förderung nach §§ 77ff. SGB III nicht begehrt, sondern eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Die Klägerin dringt jedoch auch mit der Rüge, § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht durch. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 5.10 -, juris
Die Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG verstößt - gemessen - hieran nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dass der Ausschluss von der Förderung bei Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III nur bei Vorliegen einer Vereinbarung des Teilnehmers mit der Agentur für Arbeit über den Abschluss der konkret betroffenen Maßnahme in Vollzeitform und nicht auch - wie im Fall der Klägerin - bei Vorliegen einer Vereinbarung des Teilnehmers mit der Agentur für Arbeit über den Abschluss einer anderen - auf dasselbe Fortbildungsziel gerichteten - Teilzeitmaßnahme entfällt, ist sachlich gerechtfertigt. Diese Regelung steht mit der gesetzlichen Intention, die Förderung grundsätzlich nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme im Sinne des Gesetzes zu leisten, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG, in Einklang. Vor diesem Hintergrund kommt auch die von der Klägerin gewünschte verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).