Zulassung der Berufung wegen Auslegungsfragen zu Mindestausbildungszeit/Mindeststudienzeit (§18b BAföG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhält die Zulassung der Berufung; das OVG führt aus, die Rechtssache berührt die Auslegung und Abgrenzung der Begriffe Mindestausbildungszeit und Mindeststudienzeit sowie die Anwendung von § 18b Abs. 4 und 5 BAföG. Aufgrund besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird die Berufung zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen; Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.
Fragen der Auslegung und Abgrenzung gesetzlicher Begrifflichkeiten (z.B. Mindestausbildungszeit vs. Mindeststudienzeit) können solche besonderen Schwierigkeiten begründen.
Die konkrete Anwendung und Auslegung von Normen des BAföG (§ 18b Abs. 4, Abs. 5) in Einzelfällen kann zur Zulassung der Berufung führen, wenn unklare Rechtsfragen und erhebliche tatsächliche Feststellungserfordernisse bestehen.
Eine vorläufige Kostenentscheidung kann bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren zurückgestellt werden, wenn das Verfahren in die Berufungsinstanz zugelassen wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6288/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf Auslegung und Abgrenzung der Begriffe Mindestausbildungszeit bzw. Mindeststudienzeit sowie auf die Anwendung des § 18b Abs. 4 und Abs. 5 BAföG im Einzelfall besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des - jedenfalls einschlussweise geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Rubrum
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf Auslegung und Abgrenzung der Begriffe Mindestausbildungszeit bzw. Mindeststudienzeit sowie auf die Anwendung des § 18b Abs. 4 und Abs. 5 BAföG im Einzelfall besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des - jedenfalls einschlussweise geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.