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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1653/13·15.10.2014

PKH bewilligt und Berufungszulassung wegen Anrechenbarkeit von Nießbrauchseinkommen bei Pflegewohngeld

SozialrechtPflegeversicherungsrechtLeistungsrecht (Pflegewohngeld)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhält für das Berufungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe und anwaltliche Beiordnung; zudem wird die Berufung zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage des anzurechnenden Einkommens aus Nießbrauch für die Bewilligung von Pflegewohngeld nach NRW-Recht. Das Gericht sieht hinreichende Erfolgsaussichten und erhebliche Zweifelsfragen bei der Einkommensberechnung und möglichen berücksichtigungsfähigen Ausgaben.

Ausgang: Ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Berufung der Klägerin zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Partei die Verfahrenskosten nicht aus verwertbarem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn besondere Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen, insbesondere bei unklarer Auslegung oder Anwendung sozialrechtlicher Anrechnungsvorschriften.

3

Bei der Bemessung des anzurechnenden Einkommens aus Nießbrauch sind nur die tatsächlich im relevanten Bewilligungszeitraum vereinnahmten Einkünfte zugrunde zu legen; eine pauschale Hochrechnung auf das Zwölffache der zuletzt gezahlten Monatsmiete ist nicht gerechtfertigt, wenn Belege ein anderes Bild ergeben.

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Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sind mit dem Nießbrauch zusammenhängende, nachgewiesene Aufwendungen zu berücksichtigen; fehlende Berücksichtigung solcher Ausgaben kann die Einkommensberechnung wesentlich beeinflussen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PfG NRW§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PflFEinrVO§ 7 PflFEinrVO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3491/12

Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F.       aus L.    beigeordnet.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Der Klägerin ist für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und nach Maßgabe von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO der Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, ausweislich der nachfolgenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Klägerin auch glaubhaft gemacht hat, die Kosten der Prozessführung aus ihrem verwertbaren Einkommen oder Vermögen nicht - auch nicht nur zum Teil oder in Raten - aufbringen zu können.

3

Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet besondere Schwierigkeiten der Rechtssache in Bezug auf die Frage, welches anrechenbare Einkommen im Sinne von § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PfG NRW, § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PflFEinrVO die Klägerin während des nach § 7 PflFEinrVO zu bemessenden Bewilligungszeitraums aus dem Nießbrauch an dem bebauten Grundstück N.           Straße   in T.        erzielt hat. Unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin erscheint die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Einkommensberechnung jedenfalls insofern fraglich, als das Verwaltungsgericht für die seinerzeit an die Fa. C.      & C1.      vermietete gewerbliche Nutzungseinheit reguläre Mieteinnahmen in Höhe von 6.600,00 Euro angesetzt hat, was dem Zwölffachen von 550,00 Euro (der offenbar zuletzt gezahlten Monatsmiete) entspricht, obschon aus der Anlage 2 zu dem Schriftsatz des Rechtsanwalts C2.          vom 10. April 2013, auf den die Berechnung gestützt worden ist, hervorgeht, dass eine Ladenmiete (in Höhe von 372,58 Euro) letztmalig im Mai 2012 - und damit vor Ablauf des vom Verwaltungsgericht angenommenen Bewilligungszeitraums - vereinnahmt worden sein soll. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt, dass die Miete für die Wohnung im 1. Obergeschoss (Mieter: S.        und J.   N1.      ) ausweislich der besagten Anlage letztmals am 2. Januar 2012 gezahlt worden ist; der im angefochtenen Urteil insoweit angesetzte Betrag (2.561,58 Euro) entspricht dem Sechsfachen der Monatsmiete in Höhe von 426,93 Euro und deckt insofern der Zeitraum von August 2011 bis Januar 2012 ab.

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Das Zulassungsvorbringen wirft ferner die Frage auf, ob das Verwaltungsgericht in sein Berechnungsmodell weitere mit dem Nießbrauch der Klägerin zusammenhängende Ausgaben hätte einbeziehen müssen, die zwar in der Anlage 1 zu dem Schriftsatz vom 10. April 2013 nicht aufgeführt sind, jedoch mit dem Anlagenkonvolut 3 belegt werden sollten.

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Bereits hiermit wird darauf hingewiesen, dass der Senat in einem Berufungsverfahren gegebenenfalls auch zu klären haben wird, ob die Klägerin Pflegewohngeld bereits ab dem 1. August 2011 - wie vom Verwaltungsgericht tenoriert - beanspruchen kann. Gemäß § 7 Abs. 1 PflFEinrVO wird Pflegewohngeld ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Eintritt der Voraussetzungen des § 4 (Satz 1); wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzungen gestellt, wird Pflegewohngeld ab dem Tag bewilligt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren (Satz 2). Für die Klägerin, die bereits am 15. Juni 2011 in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen worden war, stellte letztere den Pflegewohngeldantrag erst am 26. Oktober 2011. Wenn mit der Aufnahme in die Einrichtung die Voraussetzungen des § 4 PflFEinrVO eingetreten sind, wäre die Frist des § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 PflFEinrVO bei Antragstellung bereits abgelaufen gewesen.