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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1643/12·28.05.2013

Zulassung der Berufung zu AFBG‑Förderung bei wiederaufgenommener Maßnahme abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrecht (AFBG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das der Klägerin Anspruch auf Förderung nach dem AFBG für eine abgebrochene und wiederaufgenommene Aufstiegsmaßnahme zusprach. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil die Zulassungsgründe (§ 124 VwGO) nicht dargetan sind. Das Gericht betont, dass eine einheitliche Maßnahme auch dann "erneute" Förderung begründen kann und Bewilligungen rückwirkend wirken dürfen; eine grundsätzliche Bedeutung wurde nicht hinreichend dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten nach § 124 VwGO als unbegründet verworfen; Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Zulassungsvorbringen hinreichende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung substantiiert darlegt.

2

Der Begriff der "erneuten" Förderung in § 7 Abs. 2 AFBG umfasst auch Fälle, in denen eine abgebrochene und später fortgesetzte Maßnahme als einheitliche Fortbildungsmaßnahme zu behandeln ist, selbst wenn für den vor dem Abbruch liegenden Zeitraum keine tatsächliche Förderung erfolgt ist.

3

Ein Bewilligungsbescheid nach § 19 Abs. 1 AFBG kann rückwirkende Wirkung entfalten; bei rechtzeitigem Antrag ist die Förderung auch für bereits vergangene Teilnahmezeiträume möglich.

4

Bei der gerichtlichen Prüfung ist aus Gründen der Verfahrensökonomie eine künstliche Trennung der Prüfung einer einheitlichen Fortbildungsmaßnahme zu vermeiden.

5

Die Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt nicht ohne weiteres; es ist substantiiert darzulegen, weshalb eine bislang unentschiedene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (§ 124a Abs. 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 7 Abs. 2 AFBG§ 19 Abs. 1 AFBG§ 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 426/10

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe in Anwendung des § 7 Abs. 2 AFBG Anspruch darauf, nach der Wiederaufnahme der abgebrochenen Aufstiegsfortbildungsmaßnahme erneut mit Mitteln der Aufstiegsfortbildungsförderung gefördert zu werden.

4

Die Beklagte dringt mit der Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Begriff der „erneuten“ Förderung in § 7 Abs. 2 AFBG die tatsächliche Förderung der im Sinne des § 7 Abs. 1 AFBG der abgebrochenen Maßnahme verlange.

5

Die Beklagte setzt insoweit mit dem Hinweis, es sei unstreitig, dass die Klägerin für den ersten Teil der Maßnahme, der vom 23. September 2004 bis zum 23. Oktober 2006 stattgefunden habe, mangels Antragstellung keine Förderung nach dem AFBG erhalten habe, voraus, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe ein Anspruch auch auf Förderung der abgebrochenen Maßnahme zu und die Beklagte sei deshalb zum Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides verpflichtet, keinen Einfluss mehr darauf haben könne, dass der Zeitraum vor dem Abbruch der Maßnahme tatsächlich nicht gefördert worden sei. Schon diese Prämisse ist aus folgenden Gründen unzutreffend mit der Folge, dass sich die sonst noch aufgeworfenen Fragen von vorneherein nicht stellen.

6

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage (auch) die Verpflichtung der Beklagten, ihr Fördermittel nach dem AFBG für den abgebrochenen Teil der Maßnahme zu bewilligen. Streitgegenständlich ist daher sowohl die Förderung der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme in dem Zeitraum vom 23. September 2004 bis zum 23. Oktober 2006 als auch der Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 12. Februar 2010. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht nur die Förderfähigkeit der abgebrochenen Maßnahme bejaht, sondern es hat ferner ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin den Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln am 13. November 2009 auch insoweit gemäß § 19 Abs. 1 AFBG rechtzeitig vor dem Ende der Maßnahme gestellt hat. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte (auch) mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Sie geht im Gegenteil, indem sie in der Zulassungsbegründung die abgebrochene Maßnahme als „ersten Teil der Maßnahme“ bezeichnet und von einer „gesamten Maßnahme“ spricht, mit dem Verwaltungsgericht insbesondere weiter davon aus, dass die abgebrochene und wieder aufgenommene Maßnahme als eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme anzusehen ist. Dem entspricht auch die in der in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung der Beklagten, „die Fortbildungsmaßnahme“ sei unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes „fortgesetzt“ worden.

7

Die Beklagte stellt - ungeachtet der Frage, ob das angefochtene Urteil insoweit nicht sogar rechtskräftig geworden ist - nach alledem auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei verpflichtet, für den Zeitraum vom 23. September 2004 bis zum 23. Oktober 2006 einen Bewilligungsbescheid zu erlassen, mit dem Rechtsmittel nicht in Frage. Mit dem Erlass eines solchen Bewilligungsbescheides wird jedoch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vor dem Abbruch mit Rückwirkung gefördert worden sein. Darauf, wann die bewilligten Leistungen ausgezahlt werden, kommt es nicht an. Dass eine Entscheidung über die Förderung der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme bei rechtzeitiger Antragstellung vor dem Ende der Maßnahme für die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits in der Vergangenheit liegenden Zeiträume - anders als in der Ausbildungsförderung - rückwirkend ergehen darf, hat das Verwaltungsgericht zutreffend aus § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG geschlossen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Förderung der wieder aufgenommen Maßnahme völlig unproblematisch als „erneute“ Förderung dar.

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Diese zukünftige Rückwirkung der, auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichts    sicher zu erwartenden Bewilligung von Fördermitteln für den Zeitraum der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vor dem Abbruch ist auch schon bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Förderung auch des zweiten Teils der Maßnahme vorliegen, gleichsam zu antizipieren. Es widerspräche ersichtlich dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, die Prüfung des Förderanspruches für eine einheitliche Fortbildungsmaßnahme künstlich zu trennen.

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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit wird das Zulassungsvorbringen schon dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Der bloße Hinweis, eine Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art von grundsätzlicher Bedeutung sei bislang noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden worden, reicht nicht aus, ihre Klärungsbedürftigkeit darzulegen.

10

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 212, m.w.N.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

12

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).