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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1636/03·30.03.2005

Zulassung der Berufung abgelehnt wegen Auslegung eines Erstattungsbescheids

SozialrechtSozialleistungsrechtErstattungs-/Rückforderungsrecht (SGB)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster ab. Streitgegenstand war die Auslegung des Bescheids vom 15.07.1999 und die Frage, ob er materiell an den Kläger gerichtet war und Erstattungsansprüche auslöste. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Erstentscheidung. Die objektive Auslegung des Bescheids bestätigt die Adressierung an den Kläger; Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kosten des zulassungsfreien Verfahrens trägt der Beklagte

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO ist nur begründet, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.

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Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts ist auf dessen objektiven Erklärungsinhalt abzustellen; maßgeblich ist, wie der Adressat den Bescheid bei objektiver Würdigung verstehen durfte.

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Die Übernahme von Formulierungen aus einem vorangehenden Bescheid führt nicht automatisch zu einer materiellen Sinnänderung des Neubescheids, wenn die objektive Auslegung keinen anderen Adressaten erkennen lässt.

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Die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen sind grundsätzlich gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger der Bedarfsgemeinschaft zu richten.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Abs. 2 VwGO§ 50 Abs. 1 SGB X§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 871/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Darlegungen in der Zulassungsschrift vom 25. Februar 2003 führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgericht in Frage zu stellen, dass der Bescheid vom 15. Juli 1999 nach seinem Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, materiell an den Kläger gerichtet war.

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Wenn es im Eingangssatz des Bescheides heißt, ich - der Beklagte - "nehme den Verwaltungsakt, mit denen ich ihrem Sohn W. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 01.03.90 bis 31.05.94 gewährt habe, zurück" bezeichnet dies nicht lediglich den Gegenstand und Anlass der Rückforderung, sondern musste dies vor dem Hintergrund der gegen den vorausgehenden Bescheid vom 7. Juli 1999 erhobenen Rüge lediglich einer fehlerhaften Zustellung (an die Mutter) vielmehr als Klarstellung verstanden werden, dass die getroffenen Regelungen ungeachtet der geänderten Adressierung weiterhin gegenüber dem Kläger getroffen werden sollten. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Sachbearbeiterin mit der von ihr vermerkten Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 1999 und dessen Ersetzung durch einen Bescheid an die Mutter sehenden Auges gegen Grundsatz verstoßen wollte, dass die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen immer nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger einer Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen hat.

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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 - FEVS 48, 352.

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Dass es im weiteren Verlauf des Bescheides vom 15. Juli 1999 heißt, dass "Sie nunmehr auf Grund des eingetretenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet sind, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen nach dem BSHG in Höhe von insgesamt 18.680,95 DM zu erstatten", erklärt sich zwanglos damit, dass die Sachbearbeiterin insoweit den Text des vorangegangenen Bescheids vom 7. Juli 1999 unverändert übernommen hat und in seinem bisherigen Sinne auch übernehmen wollte, zumal der Kläger selbst wegen seiner Minderjährigkeit ohnehin keine rechtswirksamen Leistungen an den Beklagten erbringen konnte. In Anbetracht auch der Regelung in § 50 Abs. 1 SGB X lässt die aus dem Vorbescheid übernommene Formulierung nicht darauf schließen, dass sinnändernd materiell- rechtlich nunmehr die Mutter erstattungspflichtig sein sollte.

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Behält die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Bescheids vom 15. Juli 1999 bestand, ist der Argumentation des Beklagten im Übrigen der Boden entzogen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).