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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1621/05·12.06.2005

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichender Substantiierung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, weil der Kläger nicht substantiiert darlegte, welche entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wurden nicht aufgezeigt; auch ein Verfahrensfehler bzw. Begründungsmangel im Sinne des §138 Nr.6 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil wird mit dem unanfechtbaren Beschluss rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvorbringen mangelhaft substantiiert

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus und erfordert eine hinreichend substantiierte Darlegung nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO, welche entscheidungstragende Feststellung aus welchem konkreten Grund unzutreffend sein soll.

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Ein Zulassungsgrund wegen Verfahrensfehlers nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist nur gegeben, wenn ein erheblicher Verfahrensmangel vorliegt; eine bloße Unzufriedenheit mit der Urteilsbegründung genügt nicht.

3

Ein Begründungsmangel i.S.v. §138 Nr.6 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe so mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion, die Beteiligten über die zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen.

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Die bloße Behauptung, einzelne Erwägungen seien übergangen oder unrichtig, ohne konkrete Substantiierung, begründet kein Zulassungsvorbringen; das Zulassungsbegehren ist in solchen Fällen abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154 Abs.2, 188 Satz2 VwGO; ein unanfechtbarer Beschluss nach §152 Abs.1 VwGO macht das Urteil gemäß §124a Abs.5 Satz4 VwGO rechtskräftig.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 138 Nr. 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 298/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.

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1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht substantiiert vorgetragen, welche entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts aus welchem konkreten Grund in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll. Inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und seiner die Entscheidung tragenden rechtlichen Würdigung zu falschen Ergebnissen gelangt ist, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen. Die Behauptung, der - vom Verwal-tungsgericht in Bezug genommene - Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2004 enthalte keine Ermessenserwägungen, ist mit Blick auf den dritten und vierten Absatz auf dessen Seite 6 unzutreffend.

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2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Hinreichend bezeichnet ist insoweit allenfalls die Begründungsrüge. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Bezogen auf die entscheidungserheblichen Fragen ist die Urteilsbegründung weder bruchstückhaft noch unvollständig. Auf die vom Kläger als nicht behandelt aufgeworfenen Fragen kam es für die Entscheidungsfindung nicht an. Dass die Entschei-dungsgründe den Kläger nicht überzeugen oder von ihm für fehlerhaft gehalten werden, führt nicht auf einen Begründungsmangel.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NvWZ-RR 2000, 257.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).