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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1619/15·02.09.2015

Zulassung der Berufung teilweise zu Fristfrage des §18a Abs.2 BAföG (Freistellung Jan.2014)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Änderung eines BVA-Bescheides und Freistellung von der Rückzahlung für Januar 2014 sowie die Anfechtung eines Zinsbescheids. Das OVG lässt die Berufung insoweit zu, als die grundsätzliche Frage zu klären ist, ob §18a Abs.2 Satz1 BAföG eine Antragsfrist i.S. d. §26 Abs.3 SGB X begründet. Die Zulassung gegen den Zinsbescheid wird abgelehnt, weil die Vorinstanz nicht substantiiert angegriffen wurde. Der Senat wird im Berufungsverfahren u. a. das Rechtsschutzbedürfnis für die Freistellung Januar 2014 prüfen.

Ausgang: Zulassung der Berufung teilweise erteilt (zugelassen hinsichtlich Freistellung Januar 2014), für die Anfechtung des Zinsbescheids abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere bei klärungsbedürftigen Auslegungsfragen von Antrags- und Fristregelungen.

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§18a Abs.2 Satz1 BAföG, der an den ‚Antragsmonat‘ anknüpft, kann als Regelung verstanden werden, die eine Antragsfrist i.S. des §26 SGB X begründet; diese Rechtsfrage ist für die Frage der Rückwirkung und Freistellung entscheidungserheblich.

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Ein Zulassungsantrag ist abzulehnen, soweit er die entscheidungstragende Argumentation der Vorinstanz nicht substantiiert angreift; bloße Behauptungen ohne Auseinandersetzung mit der Vorinstanz genügen nicht.

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Im Zulassungsverfahren ist zu berücksichtigen, ob für die begehrte Rechtsfortbildung oder Rechtsprüfung ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin vorliegt; dies kann Gegenstand der weiteren Prüfung im Berufungsverfahren sein.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 18a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X§ 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG a.F.§ 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG§ 26 SGB X

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 7248/14

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit seine Klage, die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 zu verpflichten, ihn auch vom 1. bis 31. Januar 2014 von der Rückzahlungspflicht freizustellen, abgewiesen worden ist.

Im Übrigen - d. h. soweit die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 abgewiesen worden ist - wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat mit Blick auf die für den geltend gemachten Freistellungsanspruch voraussichtlich erhebliche Frage, ob § 18a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG eine Antragsfrist statuiert, bei der für die Bestimmung des Fristendes gegebenenfalls § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt.

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Vgl. zur Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG a. F.: BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2012 - 3 L 176/09 -, juris,

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Hierbei dürfte zu klären sein, ob der Umstand, dass § 18a Abs. 2 Satz 1 BAföG für die Bestimmung des Beginns des Freistellungszeitraums an den „Antragsmonat“ anknüpft, einem solchen Verständnis als Frist i. S. d. § 26 SGB X nicht entgegensteht.

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Hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage gegen den Zinsbescheid bleibt der Zulassungsantrag indes erfolglos, weil er auf die insoweit entscheidungstragende Argumentation des angefochtenen Urteils nicht eingeht und sich namentlich nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, die erstrebte rückwirkende Freistellung ab Januar 2014 hätte an der Verzinsungspflicht nichts geändert.

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Vor diesem Hintergrund wird der Senat im Berufungsverfahren zunächst zu prüfen haben, ob die Klägerin überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Freistellung von der Rückzahlungspflicht für den Monat Januar 2014 hat.