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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1618/15·27.04.2016

Zulassung der Berufung nach §124a VwGO abgelehnt wegen fehlender Zulassungsgründe

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Änderungsbescheid zur Beitragsfestsetzung. Das OVG verneint die Zulassung, da kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Frist substantiiert dargelegt wurde und keine ernstlichen Richtigkeitszweifel bestehen. Die Satzungsänderung und der Hinweis auf deren Beschluss entziehen einem Vertrauensschutzanspruch die Grundlage. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht substantiiert dargelegt und tatsächlich gegeben ist.

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Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn der Antragsteller keine hinreichenden Tatsachen oder Rechtsausführungen vorträgt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorinstanz begründen.

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Bei einer Satzungsänderung, die Beiträge für einen Kalendermonat regelt, stellt sich eine mögliche unzulässige Rückwirkung nur für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Satzung dar; eine echte Rückwirkung ist dann nur zu prüfen, wenn der Abrechnungszeitraum bereits abgeschlossen war.

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Eine vorherige, hinreichende Information über die beabsichtigte Satzungsänderung kann einen Anspruch auf Vertrauensschutz hinsichtlich rückwirkender Rechtswirkungen entfallen lassen, wenn der Betroffene auf den Text der Satzung hingewiesen wurde und deren Beschluss absehbar war.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII§ 23 Abs. 1 Kibiz§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7308/13

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.800,84 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 10. August 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder dargelegt noch liegt er vor.

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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Änderungsbescheid auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, § 23 Abs. 1 Kibiz und der Beitragssatzung der Beklagten als rechtmäßig angesehen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Sache vorgenommene Nacherhebung ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig sei, die der Beitragserhebung zugrundeliegende Satzung wirksam und der satzungsmäßig festgelegte Beitrag der Höhe nach nicht zu beanstanden sei; die Satzung verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil sie zwar den Beitrag rückwirkend für den Zeitraum 1. bis 7. August 2013 geändert habe, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers jedoch nicht bestehe, da er zuvor auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen worden sei. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nichts entgegen, was ernstliche Richtigkeitszweifel hervorruft.

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Was den Hinweis des Klägers anbelangt, die geänderte Satzung entfalte erst ab dem 8. August 2013 Rechtswirkungen, ist das insoweit zutreffend, als die geänderte Satzung erst an dem genannten Datum in Kraft getreten ist. Da die geänderte Satzung

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- für sich betrachtet - den Beitrag für den gesamten Monat August 2013 regelt, stellt sich, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, die Frage der Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise unzulässigen Rückwirkung, und zwar lediglich hinsichtlich des Zeitraums 1. bis 7. August 2013. Ausgehend hiervon erschließt sich bereits nicht, was Bezugspunkt der klägerischen Auffassung ist, in der Festsetzung in dem angefochtenen Änderungsbescheid ab dem 1. August 2013 liege eine echte Rückwirkung. Auch führt der Kläger nicht näher aus, worin genau er nun eine echte Rückwirkung erblickt und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben sollten. Sinn ergibt sein Vorbringen jedenfalls lediglich in Bezug auf die geänderte Satzung. Insoweit erscheint die Annahme einer echten Rückwirkung eher fernliegend, weil die Beiträge nach § 2 Abs. 1 der Satzung monatsweise und nicht wochenweise erhoben werden und der Beitragsmonat August 2013 bei Inkrafttreten der geänderten Satzung noch nicht vorüber (abgeschlossen) war.

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Die nachfolgenden Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags gehen überwiegend an der (zutreffenden) Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei.

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Soweit der Kläger sinngemäß inzident einen Zusammenhang zwischen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur rückwirkenden Beitragsanpassung im Fall der nachträglichen Feststellung geänderter Einkommensverhältnisse der Eltern und der danach behandelten Rückwirkungsfrage hinsichtlich der Satzung herstellt und daraus ableitet, das Verwaltungsgericht habe etwas verkannt, greift das schon deshalb nicht durch, weil weder das Verwaltungsgericht insoweit einen Zusammenhang angenommen hat noch ein solcher besteht. Im Übrigen mag die Auffassung des Klägers, im Fall geänderter Rechtsgrundlagen dürfe der Bürger darauf vertrauen, "dass er sich Normen erst nach Eintritt derer Gültigkeit zu unterwerfen hat", grundsätzlich zutreffend sein; sie gibt jedoch nichts dafür her, warum die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Rückwirkungsfrage unzutreffend sein sollte.

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Auf die Ausführungen des Klägers zu § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK kommt es nicht an, weil das Verwaltungsgericht auf diese Vorschrift nicht tragend abgestellt hat. Zudem zeigt der Kläger nicht hinreichend auf, dass die genannte Vorschrift oder der ihr zu entnehmende "grundsätzliche Rechtsgedanke" - welcher auch immer dies sein soll - hier maßgeblich zu berücksichtigten ist.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich angesichts des Hinweises in dem Bescheid vom 16. Juli 2013 auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinsichtlich der (teilweisen) Rückwirkung der geänderten Satzung nicht auf Vertrauensschutz berufen, wird ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat der Bescheid vom 16. Juli 2013 über den Inhalt der beabsichtigten Satzungsänderung (zwei weitere Einkommensstufen zur Beitragstabelle) informiert. Zudem musste der Kläger mit einem Inkrafttreten der geänderten Satzung, deren genauer Inhalt für ihn über den im Bescheid vom 16. Juli 2013 angegebenen Link verfügbar war, noch vor August 2013 rechnen, da nach zuvor genannten Bescheid die geänderte Satzung am 18. Juli 2013 vom Rat der Beklagten beschlossen worden ist (werden sollte).

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Angesichts dessen dringt der Kläger nicht mit seinem weiteren - eher pauschalen - Vorbringen durch, es liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor und sein Vertrauen "in den Fortbestand der aktuell gültigen Regelung" - welche auch immer damit gemeint ist - sei nicht erschüttert. Soweit er schließlich unter Hinweis auf das Inkrafttreten der geänderten Satzung geltend macht, dass jedenfalls für die erste Augustwoche kein Elternbeitrag nach der "neuen Änderungssatzung" habe erhoben werden können, liegt auch darin keine Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel, weil das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - insoweit eine Rückwirkung der geänderten Satzung angenommen hat, ohne dass der Kläger diese Auffassung hinreichend in Frage gestellt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).