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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1603/22·25.07.2024

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt – Auslegung des Bescheids und wiederholende Rückforderung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen Rückforderungsbescheide. Streitpunkt war, ob der Bescheid vom 14.6.2021 eine eigenständige Regelung zur Rückforderung von 3.402,47 € enthielt oder lediglich einen auf einen früheren Bescheid verweisenden Rechnungsposten darstellte. Das OVG verneint ernstliche Zweifel i.S.d. §124 VwGO: Die Klägerin hat die tragenden Annahmen des VG nicht substantiiert angegriffen. Maßgeblich sei die Empfängersicht sowie der vorherige Schriftverkehr und die inhaltliche Verbindung zu früheren Bescheiden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

2

Bei der Auslegung eines Bescheids ist die Empfängersicht maßgeblich; eine in einer Gesamtabrechnung aufgeführte Übernahme eines früheren Rückforderungsbetrags kann bloßer Berechnungsparameter ohne eigenständigen Regelungsgehalt sein.

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Standardisierte Formulierungen in einem Bescheidkopf (z.B. "Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden") begründen, verbunden mit einer Neufestsetzung, eine ausdrückliche Teilaufhebung früherer Leistungsbescheide.

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Vollstreckungsankündigungen oder Erklärungen Dritter (z.B. Vollstreckungsbehörden) sind für die Auslegung des Inhalts eines von einer anderen Behörde erlassenen Bescheids grundsätzlich nicht maßgeblich.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 31 Satz 1 SGB X§ 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG§ 25 AFBG§ 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1764/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

3

Die von der Klägerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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1. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsvortrag zunächst gegen die Abweisung der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Anfechtungsklage als unzulässig. Dieser Antrag zielte darauf, "den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2021 zur Förderungsnummer N01 insoweit aufzuheben, als er eine Rückforderung in Höhe von 3.402,47 € festsetzt". Das Verwaltungsgericht hat dazu in den Entscheidungsgründen seines Urteils (s. dort S. 9) ausgeführt, der Bescheid vom 14. Juni 2021 enthalte hinsichtlich des von der Klägerin lediglich angegriffenen Rückforderung in Höhe von 3.402,47 Euro keine eigenständige Regelung. Denn diesen Betrag habe der Beklagte bereits mit dem Bescheid vom 29. April 2021 zurückgefordert, den die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. angefochten habe. Vor diesem Hintergrund liege insoweit allenfalls nur eine sog. wiederholende Verfügung ohne einen eigenständigen Regelungsgehalt vor bzw. stelle die Erwähnung des Betrags in Höhe von 3.402,47 Euro im Bescheid vom 14. Juni 2021 lediglich einen unselbstständigen Berechnungsparameter dar. Die in dem Bescheid vom 14. Juni 2021 enthaltene Regelung i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X sei ausschließlich die Verkürzung des Bewilligungszeitraums um den Monat Januar 2021 hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags in Höhe von 783,00 Euro (vgl. auch S. 6 des Bescheides), die von der Klägerin akzeptiert worden sei.

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Diese Würdigung vermag die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Sie wendet ein, die Auffassung des Verwaltungsgerichts finde "im für die Beurteilung allein relevanten Verfügungssatz des Bescheides der Beklagen keine Grundlage"; der Verfügungssatz laute "auf eine Rückforderung in Höhe von 4185,47 € innerhalb eines Monats" und sei "mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen"; er sei "daher eine Regelung, § 31 SGB X". Dieser Vortrag ist bereits unsubstantiiert; er beruht auf der nicht weiter begründeten Annahme, dass die in der "Gesamtabrechnung" auf S. 4 des Bescheides vom 14. Juni 2021 aufgeführte "Rückforderung aus dem Vormonat (Kontostand) -3.402,47 €" Teil der mit dem Bescheid getroffenen Regelung ist.

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Das Vorbringen greift aber auch in der Sache nicht durch. Nach der für die Auslegung der Regelungswirkung des Bescheides maßgeblichen Empfängersicht sprach alles dafür, dass die Bezirksregierung O. seinerzeit im Nachgang zu ihrem Bescheid vom 29. April 2021 lediglich eine zusätzliche (separate) Regelung für den Monat Januar 2021 treffen wollte. Darauf deutete nicht nur der vom Verwaltungsgericht angesprochene Hinweis auf S. 6 des Bescheides vom 14. Juni 2021 ("Verkürzung des Bewilligungszeitraumes um den Monat Januar 2021") hin. Auch der dem Bescheid vorangegangene Schriftverkehr der Bezirksregierung mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin legte dies nahe. Mit ihrer E-Mail vom 25. Mai 2021 und ihrem Schreiben vom 26. Mai 2021 hatte die Bezirksregierung nämlich dem Bevollmächtigten gegenüber angekündigt, dass der "Unterhaltsbeitrag für den Monat Januar 2021 in Höhe von 783 €, der versehentlich wieder bewilligt worden ist, […] noch aufgehoben werden" müsse; es werde "daher einen weiteren Bescheid mit einer neuen Klagefrist geben". Auch unter Berücksichtigung dessen musste die Klägerin den daraufhin ergangenen Bescheid vom 14. Juni 2021 so verstehen, dass der dort in der "Gesamtabrechnung" bezeichnete Betrag in Höhe von 3.402,47 Euro lediglich als ein die Erstattungsforderung aus dem vorangegangenen Bescheid vom 29. April 2021 aufgreifender Rechnungsposten angeführt war, ohne dass insoweit eine nochmalige (gleichlautende) Regelung getroffen werden sollte.

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Vor diesem Hintergrund greift auch nicht der Einwand der Klägerin durch, "die Beklagte" habe "unter dem 2.11.2021 und erneut unter dem 14.03.2022 […] jeweils mit Bezug auf Bescheid vom 14.06.2021 die Vollstreckung angekündigt". Die vorgelegten Vollstreckungsankündigungen der Landeshauptkasse NRW als Vollstreckungsbehörde sind für das Verständnis des fraglichen Bescheides der Bezirksregierung O. schon deshalb nicht maßgeblich, weil es sich insoweit um unterschiedliche Akteure handelt. Auch dass "die Beklagte […] ausweislich des Protokolls im Termin vom 22.06.2022" dazu erklärt habe, "es sei intern zu diesem Bescheid eine befristete Vollstreckungs- bzw. Mahnsperre gesetzt worden", sagt nichts Relevantes aus; das folgt bereits daraus, dass mit dem Bescheid offenkundig eine eigenständige Erstattungsforderung in Höhe von 783,00 Euro geltend gemacht wurde, auf die sich jene Erklärung beziehen konnte. Davon abgesehen betraf jene in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung des Beklagtenvertreters nicht spezifisch den Bescheid vom 14. Juni 2021 ("Dazu erklärt Herr U., dass sein Vorgänger - Herr E. - eine Vollstreckungs- bzw. Mahnsperre bei dem Verfahren gesetzt habe, diese sei jedoch zeitlich befristet gewesen").

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Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe, wenn es "in der Höhe des Summanden 3402,47 € keine eigenständige Regelung sieht, die angreifbar gewesen wäre, nachdem mit dem Klageantrages ausdrücklich nur dieser Betrag in Frage gestellt worden sei", damit "unausgesprochen die Möglichkeit eines teilbaren Verwaltungsaktes [verneint]", bleibt unverständlich. Ebenso wenig verfängt ihr weiterer Einwand, "jedenfalls die Gewährung effektiven Rechtsschutzes" führe "zu einer Anfechtbarkeit des Bescheides vom 14.06.2021"; die "äußere Form" begründe "dann aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin als Adressatin, dass der Bescheid wie ein Verwaltungsakt angefochten werden kann". Die "äußere Form" des Bescheides gibt nichts dafür her, dass dessen Regelungswirkung über die Aufhebung des ursprünglichen Leistungsbescheides und die damit einhergehende Erstattung betreffend den Unterhaltsbeitrag (nur) für den Monat Januar 2021 hinausgeht.

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2. Auch das weitere Zulassungsvorbringen betreffend den Klageantrag zu 1. begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in der Neufestsetzung des Förderungsbetrags durch den angefochtenen Bescheid vom 29. April 2021 "konkludent die entsprechende Teilaufhebung der Leistungsbescheide vom 14. und 29. Oktober 2020 zu sehen" sei (vgl. S. 10 des Urteils), greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Denn auch der Bescheid vom 29. April 2021 enthält unter der Überschrift die (standardisierte) Formulierung "Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden". In Verbindung mit der Neufestsetzung, welche die Bezirksregierung zum "Förderungsbetrag Maßnahmebeitrag" vorgenommen hat, ergibt sich daraus eine die Rückforderung im Umfang von 3.402,47 Euro ermöglichende explizite Teilaufhebung der zugrunde liegenden Leistungsbescheide vom 14. und 29. Oktober 2020. Bestimmtheitszweifel bestehen insoweit nicht. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, es handele sich bei jener Formulierung um eine "pauschale Anmerkung im Kopf des Bescheides […] weit außerhalb der materiellen Verfügungsinhalte" führt dabei zu keiner anderen Würdigung. Sofern mit dem späteren Bescheid eine abweichende Entscheidung für einen gleichen Zeitraum getroffen wurde, hat die Formulierung nach ihrem Wortlaut eindeutig Regelungscharakter, der auch durch die hervorgehobene Positionierung im Kopf des Bescheides keineswegs in Frage gestellt wird. Im vorliegenden Fall spricht auch alles dafür, dass die Klägerin als Adressatin erkennen konnte, dass eine solche "abweichende Regelung" hier (mit dem Bescheid vom 14. Juni 2021) getroffen wurde, welchen Inhalt diese hatte und in welchem Umfang daraus eine Aufhebung der zuvor erteilten Leistungsbescheide folgte.

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Soweit die Klägerin vorträgt, mit dem Bescheid vom 29. April 2021 sei der Maßnamebeitrag "erstmals […] in einen Zuschuss- und Darlehensanteil" gesplittet worden, ist dies angesichts des Inhalts der Bescheide vom 14. und 29. Oktober 2020 offensichtlich unzutreffend.

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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen verfängt auch nicht das Vorbringen der Klägerin dazu, dass § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG "keine Ermächtigungsgrundlage" für den Bescheid vom 29. April 2021 biete. Ihre Auffassung, die Vorschrift werde durch § 25 AFBG "als speziellere Vorschrift" verdrängt, geht daran vorbei, dass der in § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 AFBG geregelte Anwendungsbereich gerade die hier einschlägige Fallkonstellation erfasst.

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Nicht nachvollziehbar ist der Zulassungsvortrag, es bestehe keine "Grundlage für das Begehren der Beklagten, die Klägerin habe einen Darlehensnennbetrag unabhängig davon zu erstatten, ob sie dieses Darlehen in Anspruch genommen habe". Die streitgegenständliche Erstattungsforderung bezieht sich - offenkundig - allein auf den nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG geleisteten Zuschuss.