Zulassung der Berufung wegen Plausibilitätszweifeln bei Wohngeld-Einkommensangaben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte trug im Zulassungsverfahren vor, die Einkommensangaben des Klägers könnten ein Plausibilitätsdefizit nach Nr. 15.01 Abs. 1 S. 2 und 3 WoGVwV aufweisen, das einem Wohngeldanspruch entgegensteht. Das OVG NRW ließ daher die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Zulassungsvorbringen der anderen Partei die Erforderlichkeit einer Überprüfung entscheidungserheblicher Umstände in der Berufungsinstanz darlegt.
Bei Wohngeldansprüchen ist die Plausibilität der Angaben zu den Einkommensverhältnissen nach den Vorgaben der WoGVwV zu prüfen; erhebliche Plausibilitätsdefizite können einem Wohngeldanspruch entgegenstehen.
Ein zulassungsrelevantes Zulassungsvorbringen kann darin bestehen, dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Nachvollziehbarkeit oder inneren Widersprüchlichkeit der vorgelegten Einkommensangaben vorgebracht werden.
Gerichte können die Entscheidung über die Kosten bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten, soweit die Klärung in der Hauptsache abzuwarten ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 3792/17
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen jedenfalls mit Blick auf Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV ein Plausibilitätsdefizit aufweisen, welches einem Wohngeldanspruch entgegensteht.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Rubrum
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen jedenfalls mit Blick auf Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV ein Plausibilitätsdefizit aufweisen, welches einem Wohngeldanspruch entgegensteht.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.