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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1599/18·04.10.2018

Zulassung der Berufung wegen Plausibilitätszweifeln bei Wohngeld-Einkommensangaben

SozialrechtWohngeldrechtVerwaltungsgerichtsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte trug im Zulassungsverfahren vor, die Einkommensangaben des Klägers könnten ein Plausibilitätsdefizit nach Nr. 15.01 Abs. 1 S. 2 und 3 WoGVwV aufweisen, das einem Wohngeldanspruch entgegensteht. Das OVG NRW ließ daher die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Zulassungsvorbringen der anderen Partei die Erforderlichkeit einer Überprüfung entscheidungserheblicher Umstände in der Berufungsinstanz darlegt.

2

Bei Wohngeldansprüchen ist die Plausibilität der Angaben zu den Einkommensverhältnissen nach den Vorgaben der WoGVwV zu prüfen; erhebliche Plausibilitätsdefizite können einem Wohngeldanspruch entgegenstehen.

3

Ein zulassungsrelevantes Zulassungsvorbringen kann darin bestehen, dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Nachvollziehbarkeit oder inneren Widersprüchlichkeit der vorgelegten Einkommensangaben vorgebracht werden.

4

Gerichte können die Entscheidung über die Kosten bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten, soweit die Klärung in der Hauptsache abzuwarten ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 3792/17

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen jedenfalls mit Blick auf Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV ein Plausibilitätsdefizit aufweisen, welches einem Wohngeldanspruch entgegensteht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Rubrum

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen jedenfalls mit Blick auf Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 und 3 WoGVwV ein Plausibilitätsdefizit aufweisen, welches einem Wohngeldanspruch entgegensteht.

2

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.