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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1586/21·08.12.2022

Berufungszulassung: Kostenerstattung (§89a SGB VIII) und Zuständigkeitswechsel

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KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, weil das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts begründet. Streitgegenstand ist, ob ein Durchgriffsanspruch auf Kostenerstattung nach §89a Abs.2 i.V.m. §89a Abs.1 SGB VIII besteht, wenn ein Anspruch nach §89e SGB VIII wegen eines Zuständigkeitswechsels nach §86 Abs.6 SGB VIII entfallen wäre. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; Zweifel an der Entscheidung des VG hinsichtlich Kostenerstattungsanspruchs (§89a SGB VIII) festgestellt; Kostenentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO genügt, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme der Vorinstanz begründet.

2

Ein Durchgriffsanspruch auf Kostenerstattung nach §89a Abs.2 i.V.m. §89a Abs.1 SGB VIII setzt voraus, dass der erstattungspflichtige Träger einen durchsetzbaren Erstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger gemäß §89e SGB VIII hat.

3

Ein Anspruch des nach §89a Abs.1 SGB VIII erstattungspflichtigen Trägers gegen den überörtlichen Träger kann durch einen Zuständigkeitswechsel nach §86 Abs.6 SGB VIII entfallen, wodurch ein Durchgriffsanspruch entfällt.

4

Die Kostenentscheidung kann bis zur Schlussentscheidung zurückgestellt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII§ 89e Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII§ 86 Abs. 6 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1243/19

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Kostenerstattung im Wege des Durchgriffs gemäß nach § 89a Abs. 2 i. V. m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestehe nicht, weil ein aus § 89e Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erwachsender Anspruch des nach § 89a Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Trägers (hier: der Beigeladenen) gegen den überörtlichen Träger (hier: den Beklagten) aufgrund des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entfallen wäre.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.