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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1582/10·12.07.2011

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Zulassungsgründe

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrecht (BAföG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zur Gleichwertigkeit einer gestuften Auslands­ausbildung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts und sieht keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz. Die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO sind nicht erfüllt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn die Vorinstanz ihre Würdigung substantiiert darlegt.

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Die Frage, ob eine gestufte Auslandsausbildung einem inländischen Bildungsgang gleichwertig ist, hängt maßgeblich von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab und hat nicht zwangsläufig grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Für den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO müssen die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt sein; insbesondere ist eine abweichende Entscheidung und der darin enthaltene entscheidungserhebliche Rechtssatz zu benennen.

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Ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet; die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO; § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - liegt nicht vor. Der Senat kann offen lassen, ob das Vorbringen, es handele sich bei der Ausbildung der Klägerin eindeutig um eine einheitliche Ausbildung, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon entspricht. Es stellt nämlich auch in Zusammenschau mit dem Inhalt der Stellungnahme der Ausbildungsstätte vom 1. Juli 2010 die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, es handle sich bei den von der Klägerin in der Zeit von September 2009 bis Juni 2011 an dem D.    College C.        absolvierten Kursen "B.   and E.      C1.    O.        Award " und "B.   and E.      C2.    O.        Diploma" um eigenständige, je einjährige und jeweils mit einer Abschlussprüfung endende Bildungsgänge und nicht um eine einheitliche, mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG - Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln -, gleichwertige Ausbildung. Die Stellungnahme vom 1. Juli 2010 verhält sich lediglich dazu, dass der Erwerb des "Diploma" auf den vorherigen Erwerb des "Award" aufbaut, dass die Klägerin das "Award" Programm erfolgreich abgeschlossen hat und ihre Ausbildung mit dem Ziel, im Juni 2011 das "Diploma" zu erwerben, fortsetzt. Diese Auskunft entspricht den bislang schon vorliegenden Erkenntnissen und steht der auf diesen beruhenden Wertung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.

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Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der Frage, ob eine gestufte Auslandsausbildung mit einem inländischen Bildungsgang gleichwertig ist, hängt ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - Divergenz - liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Insoweit fehlt es bereits an den Darlegungsanforderungen des

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§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hat weder eine Entscheidung eines Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, noch einen in einer solchen Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen Rechtssatz auch nur ansatzweise bezeichnet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).