Zulassung der Berufung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Unterhaltsvorschuss abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihr Mitwirkungspflichten im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts verneinte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erstentscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründete. Die Klägerin habe zumutbare Angaben zu einem potenziellen Kindsvater nicht offenbart; behauptete Entschuldigungsgründe seien unglaubhaft bzw. unsubstantiiert. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Erstentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; eine bloß entgegenstehende, für die Beteiligte günstigere Tatsachen- oder Rechtswürdigung genügt nicht.
Im Unterhaltsvorschussrecht verpflichtet die anspruchsstellende Person zur Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft bzw. des Aufenthalts des Kindsvaters; die Unterlassung zur Offenlegung zumutbarer, zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannter Angaben begründet eine Mitwirkungsverweigerung.
Die Behauptung von persönlicher Peinlichkeit entbindet nicht von Mitwirkungspflichten, wenn sie nicht substantiiert glaubhaft gemacht wird oder im Widerspruch zu bereits gemachten Angaben steht.
Nicht substantiierte, erst nach Antragstellung erhobene Tatsachenbehauptungen (z. B. zur Zeitpunktangabe der Periode) genügen nicht zur Entlastung von einer bereits verwirkten Mitwirkungspflicht; zur Untermauerung sind geeignete Beweismittel (z. B. Mutterpass) vorzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 17/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe sich im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG geweigert, an der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des Kindsvaters mitzuwirken, nicht in Frage zu stellen.
Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,
vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
nicht aus, einer - wie hier - rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltswürdigung ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010
- 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9.,
die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen. Nichts anders hat die Klägerin mit der Zulassungsbegründung getan.
Es ist ohne Belang, dass die Klägerin sich bei Antragstellung noch nicht sicher war, dass Herr L. der Kindsvater war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass es der Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten jedenfalls oblegen hätte, offen zu legen, dass sie während des Zeugungszeitraums mit zwei Männern sexuellen Kontakt hatte. Dies gilt umso mehr, als ihr der Name und der Aufenthalt des Herrn L. , anders als der Name und der Aufenthalt des anderen Sexualpartners, offenbar bekannt waren. Insoweit handelt es sich - anders als die Klägerin meint - auch noch nicht um „verschärfte“ Angaben, sondern tatsächlich gerade um die einzigen Angaben zu einem potentiellen Kindsvater, die die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt mit sicherem Wissen hätte machen können.
Die Behauptung, es sei ihr peinlich gewesen, ihr Sexualleben vor einer Behörde offen zu legen, ist nicht glaubhaft. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Sexualkontakt mit einer ihr unbekannten Urlaubsbekanntschaft eingeräumt. Ein Grund, warum demgegenüber die Angabe, einen weiteren Sexualkontakt mit einem ihr bekannten Mann gehabt zu haben, peinlicher sein soll, ist nicht zu erkennen. Es drängt sich vielmehr - wie das Verwaltungsgericht schon festgestellt hat - der Eindruck auf, die Klägerin habe Herrn L. nur deshalb nicht benannt, weil dieser - anders als der zweite Sexualpartner - für die Behörde greifbar gewesen wäre.
Die Klägerin kann sich auch nicht deshalb von ihrer Mitwirkungspflicht entlasten, weil sie nach dem Sexualverkehr mit Herrn L. ganz normal ihre Monatsblutung gehabt haben will. Zum einen hat die Klägerin diese völlig neue Behauptung nicht substantiiert untermauert. Die Klägerin hat weder den Zeitpunkt des Sexualkontakts noch den der letzen Periode benannt. Beides wäre ihr möglich gewesen, letzteres durch die Vorlage des Mutterpasses, in dem der Zeitpunkt der letzten Periode unter dem Stichwort „Terminbestimmung“ ausdrücklich vermerkt wird. Zum anderen ist im Rahmen der Mitwirkungspflichten allein maßgeblich, dass die Klägerin - mit Blick darauf, dass Herr L. tatsächlich der Kindsvater ist, sogar offenkundig - während der Empfängniszeit, vgl. § 1600d BGB, von dem 300. bis zu dem 181. Tag vor der Geburt des Kindes Sexualverkehr hatte. Ist die Klägerin nach alledem schon bei der Antragstellung ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, kommt es nicht mehr darauf an, aus welchem Grund sie den (potentiellen) Kindsvater auch später - trotz einer mehrjährigen Beziehung - nicht benannt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).