Zulassung der Berufung abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel an Reparaturtauglichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das dem Kläger die Reparaturfähigkeit aufgrund Erkrankung abspricht, wurde abgelehnt. Das OVG bejahte nicht das Vorliegen ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 VwGO und hielt die Tatsachen- und Bewertungsfeststellungen, insbesondere die gutachterlichen Aussagen, für tragfähig. Zudem wurde eine verspätete Aufklärungsrüge und Rügeverlust wegen ungenutzter prozessualer Möglichkeiten gerügt. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachen- oder Rechtsbeurteilung der Vorinstanz begründet; bloße pauschale Kritik genügt nicht.
Zur Erschütterung von Tatsachen- oder Bewertungsfeststellungen sind substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte erforderlich; die bloße Infragestellung der Qualifikation eines Sachverständigen genügt nicht ohne konkrete Hinweise auf fehlende Fachkenntnisse.
Eine Aufklärungsrüge wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs.1 VwGO) ist nur zulässig, wenn die Nichterhebung des Beweises rechtzeitig gegenüber dem Tatsachengericht gerügt wurde; fehlt diese Rüge, ist das Vorbringen im Zulassungsverfahren unbeachtlich.
Bei anwaltlicher Vertretung tritt Rügeverlust ein, wenn nicht alle prozessualen Befugnisse ausgeschöpft werden, insbesondere die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, um den Anspruch auf rechtliches Gehör durchzusetzen.
Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit sind nicht ohne Weiteres auf die Gefahrenlage bei Werkstatt- oder Reparaturarbeiten übertragbar; die Gefahrenbereiche sind fallbezogen zu differenzieren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1175/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei in Bezug auf die Feststellung, der Kläger sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, Reparaturen an den Fleischereimaschinen allein auszuführen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, nicht zu erschüttern.
Soweit die Beigeladene sich gegen die Bewertung des langjährig tätigen Fachmediziners für den Bereich Arbeitsmedizin, Herrn Dr. I. , wendet und geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gesichtspunkten der Sachverständige die technischen Einzelheiten abschätzen könne, die sich bei Probeläufen von alten und neuen Fleischereimaschinen ergäben, fehlt es an der substantiierten Darlegung konkreter Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass es dem Gutachter an Kenntnissen hinsichtlich des Umgangs mit Fleischereimaschinen (einschließlich der Vornahme von Reparaturen) fehlt.
Der Hinweis der Beigeladenen auf die 15-minütige Müdigkeitsphase und die Notwendigkeit der Überbrückung von Sicherheitsvorkehrungen lässt außer acht, dass nach den - insoweit nicht in Frage gestellten - fachärztlichen Stellungnahmen die Anfallsfrequenz lediglich bei 1 bis 2 Anfällen im Monat (fachärztlicher Befund des Dr. N. I1. vom 7. November 2005, arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, Dr. X. , vom 24. April 2006) bzw. 2 bis 4 Anfälle im April 2004 (Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. F. , vom 2. November 2005) liegt und damit für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Zugang der Kündigung im März/April 2004 lediglich die Möglichkeit, nicht aber die erforderliche Sicherheit vermittelt wird, dass Anfälle gerade während der Reparaturtätigkeiten in der Werkstatt auftreten. Außerdem können die Anfälle in 3 unterschiedlichen Kategorien auftreten, wobei lediglich in der dritten Kategorie Bewusstlosigkeit eintritt. Dass sich die genannte Anfallsfrequenz nur auf Anfälle der Kategorie 3 bezieht, ist weder ersichtlich noch im Zulassungsverfahren vorgetragen, so dass die Annahme, ein Auftreten der Anfälle der Kategorie 3 während der Vornahme der Reparaturarbeiten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, noch weniger gerechtfertigt erscheint.
Abgesehen davon ist nach den - wie oben dargelegt, nicht substantiiert in Frage gestellten - gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen, dass, selbst wenn ein Anfall der Kategorie 3 (großer Anfall) während der Reparaturtätigkeit auftritt, dieser ausnahmslos vorher bemerkt wird und dem Kläger etwa 60 Sekunden bis zum Bewusstseinsverlust verbleiben, so dass der Kläger, der unstreitig eine große Erfahrung bei der Wartung und Reparatur der Maschinen besitzt, die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, damit er selbst und andere nicht gefährdet werden. Wenn der Kläger erst 15 Minuten nach einem Anfall der Kategorie 3 seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ändert dies nichts an der vorher erfolgten Sicherung und der damit gewährleisteten "Beherrschung" der Reparatur. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass die anderen Mitarbeiter der Beigeladenen, die die Werkstatt betreten, so fachkundig sind, dass sie sich nicht ohne weiteres in einen etwaigen Gefahrenbereich begeben werden.
Auch das arbeitsmedizinische Gutachten von Dr. X. vom 24. April 2006 hat ergeben, dass der Kläger jedenfalls eingeschränkt Reparaturarbeiten in der Werkstatt durchführen kann.
Aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Fahruntüchtigkeit des Klägers lässt sich angesichts der völlig unterschiedlichen Gefahrenbereiche des Straßenverkehrs einerseits und der Reparaturtätigkeiten in einer Werkstatt andererseits in Bezug auf die hier in Rede stehende "Reparaturtauglichkeit" nichts zu Lasten des Klägers herleiten.
Der weitere Hinweis der Beigeladenen, dass der Kläger mit Reparaturarbeiten in der Werkstatt allein nicht ausgelastet sei, geht an dem Umstand vorbei, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensbetätigung davon ausgegangen ist, dass der Kläger überhaupt nicht mehr in der Lage sei, Reparaturtätigkeiten - in welchem zeitlichen Umfang auch immer - durchzuführen. Im Rahmen der nun erforderlichen Ermessungsbetätigung wird der Beklagte diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen und in diesem Zusammenhang auch die vom Kläger bereits im Widerspruchsverfahren signalisierte und im Laufe des Klageverfahrens nicht geänderte Bereitschaft, in Teilzeit zu arbeiten, zu berücksichtigen haben.
Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 auf.
Soweit mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten dazu einholen müssen, dass ein Erkennungszeitraum von 60 Sekunden nicht ausreiche, um den Gefahrenbereich bei Reparatur oder einem Probelauf einer Fleischereimaschine zu verlassen, sinngemäß die Verletzung des Amtsermittlungs-grundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht und damit eine Verfahrensrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben werden soll, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung. Die Aufklärungsrüge setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997
- 8 B 246.97 -.
Diesen Anforderungen genügt die Darlegung nicht, weil hieraus nicht ersichtlich ist, dass die Beigeladene die Nichterhebung des Beweises in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.
Soweit darüber hinaus sinngemäß die Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist Rügeverlust eingetreten, da die anwaltlich vertretene Beigeladene nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2006
- 12 A 1782/04 - m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 154 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).