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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 155/06·02.02.2006

Anhörungsrüge gegen Bestellung eines Notanwalts zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Entscheidung des Senats und beantragte, das Verfahren fortzuführen und die Bestellung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren für entbehrlich zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht weist die Anhörungsrüge als unbegründet zurück, da keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt wurde. Nachträgliche Mitteilungen und ein einzelner Anwaltsversuch machen den Antrag nicht gegenstandslos. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Anhörungsrüge zurückgewiesen; Antrag auf Fortführung des Verfahrens und Absehen von Notanwaltsbestellung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen hat.

2

Nachträgliche Mitteilungen, die den ursprünglichen Antrag nicht offenkundig gegenstandslos machen, rechtfertigen keine Fortführung des Verfahrens oder Korrektur der Entscheidung.

3

Für die Annahme, die Bestellung eines Notanwalts sei erforderlich, müssen nachvollziehbare und nachweisbare erfolglose Bemühungen um die Übernahme der Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte vorliegen; ein einzelner Versuch genügt nicht.

4

Die Kostenentscheidung in Anhörungsrügeverfahren kann dem Antragsteller auferlegt werden, sofern die Rüge zurückgewiesen wird (vgl. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 11 K 1885/04

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Das Begehren, das Verfahren fortzuführen und den angefochtenen Beschluss dahingehend zu korrigieren, dass es der beantragten Bestellung eines Notanwaltes für das konkrete Berufungsverfahren nicht mehr bedarf, ist ungeachtet der Frage, ob das Verfahren nach § 152a VwGO zu dem genannten Zweck überhaupt eröffnet ist, jedenfalls von vornherein unbegründet. Es werden nämlich keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Soweit die Mitteilung des Klägers vom 29. Dezember 2005, erst am Montag, dem 2. Januar 2006, werde sich herausstellen, ob Rechtsanwalt T. das Mandat übernehme, dem Senat aus gerichtlicherseits zu vertretenden Gründen vor seiner Entscheidung über die Bestellung eines Notanwaltes nicht zur Kenntnis gekommen ist, sind davon keine entscheidungserheblichen Wirkungen ausgegangen. Mit ihrem konkreten Inhalt hätte die Mitteilung des Klägers sein Gesuch um die Bestellung eines Notanwaltes nicht im Sinne des Antrags vom 9. Dezember 2005 gegenstandslos gemacht. Dies hat der Kläger vielmehr davon abhängig gemacht, dass ihm bis zum 29. Dezember 2005 verbindlich seitens seiner Gewerkschaft Rechtsschutz gewährt werde. Dass dieser Vorbehalt im Antrag vom 9. Dezember 2005 durch die Mitteilung vom 29. Dezember 2005 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erweitert werden sollte, hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge nicht behauptet. Der Senat hätte sich danach auch bei Kenntnis von der Mitteilung zur Entscheidung über die Bestellung eines Notanwaltes am 30. Dezember 2005 verpflichtet gesehen. An der mangelnden Darlegung, zumindest einige Rechtsanwälte nachweislich vergeblich um die Übernahme der in Frage stehenden Vertretung gebeten zu haben, würde der Hinweis auf die Bemühungen, Rechtsanwalt T. mit der Sache zu betrauen, nichts geändert haben, weil dadurch lediglich ein einzelner Versuch dokumentiert worden wäre.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).