Zulassungsantrag zur Berufung wegen Übernahme von Privatschulkosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Übernahme von Privatschulkosten nach § 35a SGB VIII wird abgelehnt. Das OVG sieht keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, die die Übernahme als nicht geeignet/notwendig und eine Selbstbeschaffung als nicht gegeben bewertet hatte. Bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen fehlen substantiierte Gegenargumente gegen jede dieser Begründungen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Übernahme von Privatschulkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Frist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt und plausibel gemacht wird.
Ernstliche Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung beziehen; bloße Rügen gegen nicht tragende Ausführungen genügen nicht.
Trägt eine Entscheidung mehrere selbstständig tragende Begründungen, sind ernstliche Richtigkeitszweifel gegen jede dieser Begründungen mit schlüssigen Gegenargumenten darzulegen.
Bei der Prüfung der Geeignetheit und Notwendigkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) ist der Behördenspielraum zu beachten; maßgeblich ist die Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung und nicht das Vorbringen alternativer, möglicherweise besserer Maßnahmen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 88/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 10. August 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Privatschulkosten im Wege der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) gerichtete Klage im Ergebnis mit der Begründung abgewiesen, dass die Übernahme der Privatschulkosten zum einen keine geeignete und notwendige Hilfemaßnahme darstelle (S. 14 Abs. 3 des Urteilsabdrucks und nachfolgend) und zum anderen die Voraussetzungen für eine Selbstbeschaffung der Hilfe nicht vorgelegen hätten (S. 20 des Urteilsabdrucks). Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt.
Da sich solche Richtigkeitszweifel auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung - hier: Verneinung des geltend gemachten Anspruchs und damit Klageabweisung - beziehen müssen, kommt es auf das umfangreiche Zulassungsvorbringen zur Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit sowie zur Teilhabebeeinträchtigung von vornherein nicht an. Dieses Vorbringen betrifft die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII. Indes hat das Verwaltungsgericht die Klageabweisung nicht tragend damit begründet, dass es an einer Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit und/oder an einer Teilhabebeeinträchtigung fehle, auch wenn es sich mitunter kritisch - und nach Auffassung des Klägers unzutreffend - zum Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen geäußert hat. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die nach seiner Auffassung unzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII ursächlich dafür sind, dass das Verwaltungsgericht die Übernahme der Privatschulkosten nicht als geeignete und notwendige Hilfemaßnahme angesehen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Selbstbeschaffung der Hilfe (Unaufschiebbarkeit des Hilfebedarfs) verneint hat.
Auf das Zulassungsvorbringen unter der Überschrift "Geeignete Hilfe" kommt es ebenfalls nicht an. Bei einer auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützten Entscheidung sind ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich des Ergebnisses erst dann dargelegt, wenn jede der Begründungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Daran fehlt es hier, weil das Zulassungsvorbringen zu einer geeigneten Hilfe in keiner Weise darauf eingeht, dass das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Privatschulkosten auch deshalb verneint hat, weil mangels Unaufschiebbarkeit des Hilfebedarfs die Voraussetzungen für eine Selbstbeschaffung der Hilfe nicht vorgelegen haben. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Klägers von einem falschen Maßstab ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass bei der Beantwortung der Frage nach der notwendigen und geeigneten Hilfe ein gewisser Einschätzungsspielraum der Behörde besteht und es demzufolge (lediglich) auf die Vertretbarkeit der von dieser getroffenen Entscheidung ankommt. Eine solche Vertretbarkeit hat das Verwaltungsgericht vor allem deshalb angenommen, weil es dem vorliegenden Erkenntnismaterial nicht entnehmen konnte, dass die Privatbeschulung des Klägers die allein geeignete, unbedingt notwendige Hilfemaßnahme darstellt. Solches legt der Kläger nicht allein dadurch dar, dass er die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu geeigneten anderen Hilfemaßnahmen kritisiert und insoweit weiteren Aufklärungsbedarf geltend macht. Ob die Privatbeschulung des Klägers eine angemessene Schulausbildung dargestellt in Abgrenzung zu einer bestmöglichen, ist unerheblich, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht tragend sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.