Ablehnung von PKH/Beiordnung für Zulassung der Berufung in staatsangehörigkeitsrechtlichem Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur beabsichtigten Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Köln. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil ein selbst gestellter Zulassungsantrag unzulässig ist und ein nachträglich anwaltlich zu stellender Antrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist. Eine Wiedereinsetzung in die Frist scheiterte, weil kein vollständiges PKH-Gesuch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vorgelegt worden war; zudem fehlen substantielle Nachweise für eine Einbürgerung der Vorfahrinnen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein unmittelbar vom Beteiligten selbst gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn nach § 67 Abs. 1 VwGO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Rechtsbehelfs voraus.
Wiedereinsetzung in eine Rechtsbehelfsfrist kommt nur in Betracht, wenn innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch (inkl. Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen) eingereicht worden ist.
Bei Zulassungsanträgen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Streitigkeiten sind substantiierte Anhaltspunkte für die den Anspruch begründenden Tatsachen vorzulegen; die hierfür erforderlichen Nachweise trägt der Antragsteller.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4367/06
Tenor
Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. April 2007 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht den Schriftsatz vom 11. Mai 2007 mit seinem Antrag auf "Zulassung der Berufung" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten - Antrag der Klägerin, ihr für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. April 2007 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der wörtlich gestellte Zulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich die Klägerin bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen.
Der so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da die einen Monat betragende Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Blick auf die Zustellung des Gerichtsbescheides am 10. Mai 2007 bereits mit Ablauf des 11. Juni 2007 (Montag) verstrichen ist, käme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.
Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen.
Daran fehlt es hier.
Ungeachtet dessen sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hier aber auch deshalb zu verneinen, weil nach dem Vorbringen der Klägerin und dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, dass es gelingen könnte, Gründe aufzuzeigen, die die Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen könnten, mit der die Klage abgewiesen worden ist. Namentlich fehlt es an jeglichen - aber erforderlichen - Nachweisen für eine Einbürgerung der Mutter oder der Großmutter mütterlicherseits. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) setzt außer der deutschen Volkszugehörigkeit nämlich auch die Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine in seinem jeweiligen Bestand und ferner voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine tatsächlich erfolgt war. Dass die beiden zuletzt genannten Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, ist nicht ersichtlich. Nach den Antragsangaben sind die Großeltern der Klägerin mütterlicherseits von 1933 bis 1988 bzw. 1991 im Rayon O. in der ASSR Krim ansässig gewesen, und die Mutter der Klägerin soll von ihrer Geburt im Jahre 1940 bis 1957 in T2. , Kreis T3. (= Rayon O. )
- vgl. den Artikel "Nijnegorsko (Nijnegorska distrikto, Krimeo) zu finden unter: http://eo.wikipedia.org/wiki/Niĵnegorsko_(Niĵnegorska_distrikto,_Krimeo), Ausdruck vom 18. Juli 2007 -
gelebt haben. Die Krim-Halbinsel, in deren nordöstlichen Teil sich der Rayon O. befindet, hat indes auch nach der letzten Erweiterung des Reichskommis- sariats Ukraine nach Südosten vom 1. September 1942 an nicht zum Reichkommissariat gehört
- vgl. Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.): Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg, Band 5/2: Organisation und Mobilisierung des deutschen Machtbereichs. Kriegsverwaltung, Wirtschaft und personelle Ressourcen 1942 - 1944/45, 1999, Karte nach S. 42 -;
deshalb fehlt es bereits an der Ansässigkeit der in Frage kommenden Verwandten der Klägerin im Reichskommissariat Ukraine zum maßgeblichen Stichtag. Ferner sind für eine tatsächliche Eintragung der Mutter oder Großmutter der Klägerin in die Deutsche Volksliste der Ukraine auch mit dem "Antrag auf Zulassung der Berufung" keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden; solche Anhaltspunkte sind auch sonst weiterhin nicht erkennbar. Fehlt es an einem Nachweis der Eintragung, geht dies zu Lasten der Klägerin. Denn die Eintragung ist eine rechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen der jeweilige Kläger die materielle Beweislast trägt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl 1007, 194 ff.
Ebenso fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Einzeleinbürgerung der Mutter oder der Großmutter der Klägerin.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.