Berufung zu Anwendung von § 66 BeamtVG bei Beamten auf Zeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge an und rügte die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten trotz § 66 Abs. 2 BeamtVG. Streitpunkt war, ob die Sonderruhegehaltsskala für Zeitbeamte bei 24 Amtsjahren Vorrang vor der allgemeinen Dienstzeitbemessung hat. Das OVG bestätigt, dass § 66 Abs. 2 nur anwendbar ist, wenn er günstiger ist, und die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unberührt bleibt. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung gegen Festsetzung der Versorgungsbezüge als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 66 Abs. 1 BeamtVG führt dazu, dass für Beamte auf Zeit die Vorschriften zur Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend gelten, soweit nicht ausdrücklich Abweichungen bestimmt sind.
§ 66 Abs. 2 BeamtVG begründet für Zeitbeamte eine besondere Ruhegehaltsskala, die jedoch nur zur Anwendung kommt, wenn sie für den Betroffenen günstiger ist als die allgemeine Berechnung.
Erreicht die allgemeine Ruhegehaltsskala (§ 14 Abs. 1 BeamtVG) denselben oder einen höheren Ruhegehaltssatz wie § 66 Abs. 2, findet die Sonderregelung des § 66 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 66 Abs. 2 BeamtVG verändert nicht die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten noch die sich daraus ergebenden rentenversicherungsrechtlichen Anrechnungen; die Vorschrift ersetzt allenfalls den nach § 14 ermittelten Ruhegehaltssatz.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 761/81
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger trat am 1. September xxx als Verwaltungslehrling in den kommunalen Verwaltungsdienst ein. Nach dem Ende der Lehrzeit wurde er zum 1. September 1937 als Verwaltungsangestellter übernommen. Am 1. Oktober 1937 wurde er zum Reichsarbeitsdienst (RAD) und anschließend zum Wehrdienst einberufen. Nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft wurde er ab 12. Juni 1947 als Verwaltungsangestellter wiederverwendet. Am 1. April 1955 wurde er als Amtsinspektor in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. November 1956 ernannte ihn die Gemeinde xxx zu ihrem Gemeindedirektor. Dieses Amt übte er nach seiner Wiederwahl im Jahre 1968 bis Ende 1969 aus. Zum 1. Januar 1970 wurde die Gemeinde xxx im Zuge der kommunalen Neugliederung in die beklagte Stadt eingegliedert, die den Kläger als Beigeordneten und Stadtkämmerer übernahm. Mit Ablauf seiner Amtszeit trat der Kläger zum 31. Oktober 1980 in den Ruhestand.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 4. November 1980 die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Die dem Bescheid als Anlage beigefügte Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt die Zeiten, in denen der Kläger als Beamter tätig war, ferner seine Vordienstzeiten als Angestellter und die RAD- und Wehrdienstzeiten sowie die Zeit der Kriegsgefangenschaft. Aufgrund dieser Berechnung wurden in dem Bescheid 43 volle Dienstjahre als ruhegehaltfähig anerkannt und der Ruhegehaltssatz auf 75 v.H. festgesetzt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28. November 1980 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Bei einem Beamten auf Zeit, der - wie er - eine Amtszeit von 24 Jahren erreicht habe, betrage der Ruhegehaltssatz gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) 75 v.H. Hiermit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß in diesem Fall die für Beamte auf Lebenszeit geltende Regelung über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit keine Anwendung finde.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. Januar 1981 - zugestellt am 10. Februar 1981 - zurück und führte zur Begründung aus: Die Sonderregelung des § 66 Abs.2 BeamtVG finde auf Zeitbeamte nur unter der Voraussetzung Anwendung, daß sie für diese günstiger sei. Aus diesem Grunde werde der sich nach den allgemeinen Vorschriften ergebende .Ruhegehaltssatz mit dem Ruhegehaltssatz vergleichen, der nach der Regelung des § 66 Abs.2 BeamtVG festzusetzen wäre. Erreiche der Beamte bereits nach den allgemeinen Vorschriften einen Ruhegehaltssatz vom 75 v.H., so sei für die Anwendung des § 66 Abs.2 BeamtVG kein Raum mehr.
Die daraufhin am 24. Februar 1981 erhobene Klage, mit der der Kläger beantragt hat,
den Bescheid der Beklagten vom 4. November 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1981 insoweit aufzuheben, als bei der Festsetzung ruhegehaltfähige Vordienstzeiten unter Außerachtlassung des § 66 Abs.2 Satz 2 BeamtVG berücksichtigt worden sind,
hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Vorschrift des § 66 Abs. 2 BeamtVG habe im Falle des Klägers außer Betracht zu bleiben, weil er den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz schon nach § 66 Abs. 1 BeamtVG erreiche. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht stehe die Vorschrift des § 66 Abs. 2 BeamtVG der Anrechnung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auch dann nicht entgegen, wenn damit Nachteile bei der Rentenbemessung oder der Anrechnung von Rententeilen auf die Versorgungsbezüge verbunden sein sollten. Die genannte Vorschrift enthalte lediglich eine abweichende Sonderregelung für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes. Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Höhe einer Rente würden davon nicht berührt. § 66 Abs. 2 BeamtVG diene der angemessenen Versorgung der Zeitbeamten. Er habe nicht die Aufgabe, Zeitbeamte den Beamten auf Lebenszeit gegenüber insofern besser zu stellen, als diese dann neben den vollen Versorgungsbezügen noch die ungeschmälerte Rente erhielten, während bei jenen die "Doppelversorgung" verhindert werde.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der erneut auf die Unzuträglichkeiten hinweist, die sich für ihn bei der Rentenberechnung ergeben würden, falls der angefochtene Bescheid nicht geändert werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem zuletzt in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 66 BeamtVG ist zutreffend. Nach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf Zeit die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Höhe des Ruhegehalts regelt sich somit auch für Beamte auf Zeit grundsätzlich nach der Ruhegehaltsskala des § 14 Abs. 1 BeamtVG, die eine Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß den §§ 6 ff. BeamtVG erfordert. Eine abweichende Regelung enthält § 66 Abs. 2 BeamtVG. Diese Vorschrift setzt in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des BeamtVG geltende Rahmenvorschrift des § 95 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG a.F.) Mindestruhegehaltsätze fest, die sich nach der Amtszeit des Beamten auf Zeit richten.
Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 66, BT-Drucksache 7/2505, S. 54.
Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß ein Beamter auf Zeit im allgemeinen kaum eine so lange Amtszeit zurücklegen kann wie andere Beamter eine ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Vgl. Fürst-Finger-Mühl-Niedermeyer, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band I Teil 3, § 66 RdNr. 6; Kümmel, Kommentar zum BeamtVG, Stand: Dezember 1982, § 66 Anm. 4.
Um den Beamten auf Zeit dennoch eine angemessene Versorgung zu gewährleisten, sieht § 66 Abs. 2 BeamtVG vor, daß für sie der Aufstieg in der Ruhegehaltsskala bereits nach einer Amtszeit von acht Jahren mit dem Ruhegehaltssatz von 42 v.H. beginnt und sie den Höchstsatz von 75 v.H. schon nach einer Amtszeit von 24 Jahren erreichen. Die besondere Ruhegehaltsskala gilt für Beamte auf Zeit aber nur, "wenn es für sie günstiger ist" (§ 66 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn - wie beim Kläger - eine Vergleichsberechnung ergibt, daß der Beamte auf Zeit in der Ruhegehaltsskala nach § 14 Abs. 1 BeamtVG den gleichen oder einen höheren Ruhegehaltssatz erreicht hat. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die Festsetzung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten für den Beamten auf Zeit im Einzelfall deswegen Nachteile auslöst, weil rentenversicherungsrechtliche Anrechnungsvorschriften zur Anwendung gelangen. Wie die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zeigen, hatte der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 66 Abs. 2 BeamtVG über die Garantie eines bestimmten Ruhegehaltssatzes hinaus nicht die Absicht, die Beamten auf Zeit von den für andere Beamte geltenden Vorschriften freizustellen, die eine sog. Doppelversorgung verhindern. Die Regelung bewirkt dementsprechend auch nur, daß an die Stelle des sich nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ergebenden Ruhegehaltssatzes ein anderer - günstigerer - Ruhegehaltssatz trifft, der nach 24 Amtsjahren 75 v.H. beträgt. Der Ansatz der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und die evtl. daran geknüpften Rechtsfolgen bleiben im übrigen unberührt.
Vgl. Stegmüller-Schmahlhofer-Bauer, BeamtVG - Handkommentar, Stand: August 1981, § 66 RdNr. 2 mit Hinweis auf Tz. 66.2.1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 - GMBl 1980, S. 742 - (BeamtVGVwV).
Der Kläger will demgegenüber § 66 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG als eine "eigenständige Regelung für Amtszeiten von 24 Jahren" verstanden wissen, in der im Sinne von § 66 Abs. 1 für Beamte auf Zeit etwas anderes bestimmt ist als für Beamte auf Lebenszeit - mit der Folge, daß eine Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten unterbleiben muß. Diese Überlegung vermag schon deswegen nicht überzeugen, weil sie dem systematischen Zusammenhang zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 66 Abs. 2 BeamtVG vernachlässigt. Es trifft nämlich nicht zu, daß - wie der Kläger meint - hier "zwei unterschiedliche Fallalternativen behandelt" werden. Vielmehr bilden die Sätze 1 und 2 des § 66 Abs. 2 BeamtVG eine einheitliche Regelung. Der Beamte auf Zeit erreicht nämlich nach der Ruhegehaltsskala des § 66 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG mit 24 Amtsjahren den Ruhegehaltssatz von 74 v.H. und § 60 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG korrigiert dieses Ergebnis lediglich dahingehend, daß sich in diesem Fall der Ruhegehaltssatz auf den - für andere Beamte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - geltenden Höchstsatz von 75.V.H. steigert.
Nach alledem muß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO).
Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO und des § 127 BRRG n.F. nicht erfüllt sind.