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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1509/06·17.01.2008

Berufungszulassung: Beweiskraft der Postzustellungsurkunde bei Niederlegung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil. Streitpunkt war, ob eine Ersatzzustellung durch Niederlegung wirksam war, insbesondere ob die Benachrichtigung über die Niederlegung ordnungsgemäß in den Briefkasten eingeworfen wurde. Das OVG NRW lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab und wies den Zulassungsantrag zurück, weil die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde vollen Beweis erbringt und der erforderliche Gegenbeweis nicht geführt wurde. Allgemeine Hinweise auf Unzuverlässigkeit der Post und das bloße Nichtvorfinden der Benachrichtigung genügten nicht, um die beurkundete Tatsache auszuschließen.

Ausgang: Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die bezeugten Zustellungstatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO).

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Der Gegenbeweis gegen die in einer Postzustellungsurkunde bezeugte Tatsache erfordert den vollen Beweis eines abweichenden Geschehens; bloße Erschütterung oder die Darlegung alternativer Möglichkeiten genügt nicht (§ 418 Abs. 2 ZPO).

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Für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist entscheidend, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise unter der Anschrift des Empfängers abgegeben wird (§ 182 ZPO a. F.).

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Das bloße Vorbringen, eine Benachrichtigung sei im Briefkasten nicht vorgefunden worden, schließt den beurkundeten Einwurf nicht aus, weil ein Abhandenkommen nach Einwurf möglich ist und die Ordnungsgemäßheit der Zustellung hiervon unberührt bleibt.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Zitiert von (7)

5 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO a. F.§ 418 Abs. 1 ZPO§ 418 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5613/03

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die allein für ernstlich zweifelhaft gehaltene, entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Zusteller die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung nicht, wie unter Ziffer 8 der Postzustellungsurkunde beurkundet, wie bei gewöhnlichen Briefen üblich in den Hausbriefkasten eingelegt hat.

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Die Ordnungsgemäßheit der durch den Postbediensteten vorgenommenen Ersatzzustellung durch Niederlegung beurteilt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 182 ZPO in seiner am Zustellungstag (27. Juni 2002) noch gültigen Fassung. Danach muss, wenn die Zustellung nicht in anderer Weise bewirkt werden kann und das zu übergebende Schriftstück bei der Postanstalt niedergelegt wird, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben werden (§ 182 Variante 1 ZPO a. F.). Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der unterzeichnete Postbedienstete, der die Niederlegung am 27. Juni 2002 bewirkt hat, Ziffer 8.1 angekreuzt, wonach er die Benachrichtigung "wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt" hat. Die Postzustellungsurkunde eines Bediensteten der Deutschen Post AG begründete gemäß §§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO a. F. (nunmehr: § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Von der Beweiskraft erfasst ist deshalb auch, dass sich der Postbedienstete der schriftlichen Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in der von ihm angegebenen Weise entäußert hat. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der bestrittenen, in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsache geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO),

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vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 1992 - 2 B 22/92 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 244 = Juris, und OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2003 - 12 A 4262/01 -, jeweils m. w. N.,

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also bei Bestreiten der bezeugten Einlegung der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten durch den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens. Damit würde ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde insoweit vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsache ausgeschlossen ist; die bloße Erschütterung des Beweises nach § 418 Abs. 1 ZPO in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht insoweit nicht aus.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 4 B 166/93 -, NJW 1994, 535; Geimer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 418 Rn. 3 f.; vgl. ferner Schreiber, in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 418 Rn. 8.

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Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, die Beklagte habe "nicht nachgewiesen, dass ein Benachrichtigungszettel über die Hinterlegung in den Briefkasten der Bevollmächtigten eingeworfen" worden sei, greift vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schon deshalb nicht durch, weil es verkennt, dass der Einwurf der Benachrichtigung bereits durch dessen Bezeugung in der öffentlichen Urkunde bewiesen ist und mit der Führung des Gegenbeweises i. S. v. § 418 Abs. 2 ZPO nicht die Beklagte, sondern die Klägerin belastet ist.

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Auch aus dem weiteren Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Gegenbeweis in Bezug auf den bezeugten Einwurf der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten ihrer Mutter nicht geführt. Das gilt zunächst sowohl in Bezug auf die allgemein gehaltenen Ausführungen zu der behaupteten zunehmenden Unzuverlässigkeit der privatisierten Deutschen Post AG, denen übrigens schon im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Belege über fehlerhafte Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde oder zu fehlerhaften Beurkundungen in Postzustellungsurkunden beigefügt waren, als auch in Bezug auf die (unsubstantiierte) Behauptung, im Wohnhaus der Mutter und der Tante der Klägerin seien - gerade in den letzten drei Jahren - sehr oft Sendungen in andere Briefkästen als in den des Empfängers eingelegt worden. Denn die sich aus diesem Vorbringen jeweils allenfalls ergebende Vermutung, der Postbedienstete könne die Mitteilung in einen falschen Briefkasten oder überhaupt nicht eingeworfen haben, ist ersichtlich ungeeignet, jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache auszuschließen. Eine solche Möglichkeit ist zudem eher fernliegend, weil die Aufmerksamkeit und Sorgfalt eines Postzustellers bei einer vorzunehmende Ersatzzustellung durch Niederlegung und damit auch bei dem Einwurf der Benachrichtigung in den Briefkasten des Empfängers wegen des Beurkundungserfordernisses regelmäßig besonders groß und auf jeden Fall deutlich höher als bei der Einlegung gewöhnlicher Briefe sein wird.

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Auch das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde gestützt, obwohl die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Benachrichtigung über die Niederlegung die Bevollmächtigte der Klägerin tatsächlich nicht erreicht habe, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Denn die Frage, ob die Beweisaufnahme zu diesem behaupteten Ergebnis geführt hat, ist für das angefochtene Urteil schon nicht erheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (UA Seite 7 unten; vgl. auch UA Seite 8, Satz 1 des dritten Absatzes) insoweit ausgeführt, die Behauptung, die bevollmächtigte Mutter der Klägerin habe die Mitteilung über die Niederlegung in ihrem Briefkasten tatsächlich nicht vorgefunden, lasse auch bei ihrer Unterstellung als wahr offen, ob die Benachrichtigung tatsächlich nicht in den Briefkasten gelangt oder erst nach ihrem Einwurf in den Briefkasten - wie auch immer - abhanden gekommen sei. Damit könne der durch die Postzustellungsurkunde erbrachte Beweis (jedenfalls) nicht völlig entkräftet werden, weil der Einwurf der Benachrichtigung durch den Postboten nicht mit der zur Führung eines Gegenbeweises erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Diese Feststellung, die die Klägerin mit ihrer Zulas-sungsbegründungsschrift nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, ist, wie lediglich ergänzend ausgeführt werden soll, auch keinen Zweifeln ausgesetzt. Denn die Behauptung, keine Kenntnis von dem Benachrichtigungsschein erlangt zu haben, betrifft schon keinen für die Ersatzzustellung i. S. d. § 182 ZPO a. F. entscheidungserheblichen Vorgang, weil das behauptete Geschehen zeitlich nach dem bezeugten Einwurf der ausgestellten Mitteilung liegt, weshalb z. B. - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ihr Abhandenkommen nach dem Einwurf und vor (oder bei) der Leerung des Hausbriefkastens ohne weiteres möglich ist, und für die Ordnungsgemäßheit der mit Einlegung der Benachrichtigung in den Briefkasten und Niederlegung bei der Post abgeschlossenen Ersatzzustellung ohne Bedeutung ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1992 - 2 B 22/92 -, a. a. O., und OVG NRW, Urteil vom 22. August 1996 - 20 A 3523/95 -, Juris, jeweils m. w. N.

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Das Zulassungsvorbringen, die Tante der Klägerin habe "sich in der fraglichen Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten", ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken. Denn die in ihm liegende sinngemäße Behauptung, der Zusteller habe eine mögliche Zustellung nach § 180 ZPO a. F. nicht versucht mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nicht vorgelegen hätten, ist unglaubhaft. Die Klägerin hat sich nämlich bis zur Begründung ihres Zulassungsantrags nicht auf ein solches Geschehen berufen, und es ist auch nicht einmal ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb es ihrer Mutter fast vier Jahre nach dem maßgeblichen, seinerzeit kein besonders einschneidendes und damit erinnerungswürdiges Ereignis bereithaltenden Tag auf einmal möglich sein sollte, mit Sicherheit anzugeben, sich während des beurkundeten Versuchs der persönlichen Zustellung in ihrer Wohnung aufgehalten zu haben. Lebensfern und damit unglaubhaft ist auch die (substanzlose) Behauptung, in dieser Wohnung sei immer jemand anwesend (gewesen), nämlich entweder die Mutter der Klägerin oder deren Ehemann. Abgesehen davon ergäbe sich aus einer (dauernden) Anwesenheit einer Person in der fraglichen Wohnung am Tag des beurkundeten Zustellungsversuchs noch keinesfalls zwingend die Annahme, ein solcher Versuch habe in Wahrheit nicht stattgefunden. So könnte die anwesende Person das Klingeln des Zustellers z. B. ohne weiteres überhört haben oder gerade nicht in der Lage gewesen sein, auf das Klingeln zu reagieren.

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Das Zulassungsvorbringen schließlich, die Beklagte hätte den Widerspruchsbescheid nach dem Rücklauf des Einschreibens am 30. September 2002 an die (seinerzeitigen) Kläger persönlich zustellen "können", bezieht sich nicht erkennbar auf eine von dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung. Abgesehen davon war die Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO a. F. i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG a. F. zwingend an die bestellte Vertreterin zu richten, weil diese eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, und außerdem war eine erneute Zustellung nach der ersten, erfolgreichen Ersatzzustellung durch Niederlegung nicht mehr veranlasst.

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Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, weil die Beurteilung eines Gerichts, ob es durch den angetretenen Gegenbeweis und sonstigen diesbezüglichen Vortrag von der Unrichtigkeit der nach § 418 Abs. 1 ZPO bewiesenen Tatsache überzeugt ist, nur einzelfallbezogen erfolgen und deshalb keine grundsätzlich bedeutsamen Rechts- oder Tatsachenfragen aufwerfen kann, deren Klärung im über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Zuverlässigkeit der Post im Allgemeinen steht nicht im Streit.

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Der schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt. Denn mit der gerügten Abweichung des Verwaltungsgerichts "von dem Ergebnis der Beweisaufnahme" ist weder ein abstrakter Rechtssatz in dem angefochtenen Urteil noch ein solcher in einer Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichtes bezeichnet. Es fehlt dementsprechend ferner an der Darlegung der speziellen Abweichung des durch das Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes von dem des höheren Gerichts.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.