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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1500/03·01.06.2005

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung im Sozialhilfeverfahren

SozialrechtSozialhilfeSozialverwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Zusammenhang mit der Einstellung von Sozialhilfe. Streitpunkt ist die fehlende Mitwirkung (Nichtvorlage angeforderter Belege) und die darauf gestützte Einstellung der Leistungen. Das OVG weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, da die erstinstanzliche Entscheidung nicht ernstlich erschüttert ist. Die Beschwerdeargumente bleiben spekulativ und vermögen das Ermessen der Behörde nicht zu beanstanden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; bloße Wiederholungen oder spekulative Einwendungen genügen nicht.

2

Nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I entfällt die Mitwirkungspflicht nur, wenn der Leistungsträger sich die erforderlichen Kenntnisse durch geringeren Aufwand selbst verschaffen kann; der Leistungsempfänger muss substantiiert darlegen, dass ein geringerer Aufwand beim Leistungsträger vorliegt.

3

Unbegründete Spekulationen, wonach trotz Vorlage der Belege der Nachweis nicht erbracht worden wäre, sind unbeachtlich und können eine Behördeentscheidung nicht erschüttern.

4

Führt die fehlende Mitwirkung zu einer unklaren Einkommens- und Vermögenslage, kann die Behörde im Rahmen des § 66 Abs. 1 SGB I ihr Ermessen rechtmäßig dahin ausüben, die Sozialhilfe einzustellen.

5

Die Kostenentscheidung in einem Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; die Kosten des Verfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I§ 66 Abs. 1 SGB I§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 151/98

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden.

4

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 angeforderten Belege nicht vorgelegt worden; dies wäre auch nach dem Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht gänzlich unmöglich gewesen. Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, sie hätten Name und Anschrift der Schwester der Klägerin zu 1) und ihres Schwagers bekannt gegeben, so dass der Beklagte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt habe, die Angaben durch eine Nachfrage bei der Schwester bzw. dem Schwager zu überprüfen, wird übersehen, dass gem. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I die Mitwirkungspflicht nur dann nicht besteht, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Dass der Aufwand für die Nachfrage seitens des Beklagten geringer gewesen wäre, als die Ermittlung durch die Klägerin zu 1) innerhalb der Familie ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

5

Der Hinweis, durch die Vorlage der angeforderten Belege hätte möglicherweise der Nachweis gar nicht erbracht werden können, ist als eine durch nichts begründete Spekulation unbeachtlich.

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Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte sein Ermessen im Rahmen des § 66 Abs. 1 SGB I rechtmäßig ausgeübt hat. Angesichts der auf Grund der fehlenden Mitwirkung unklaren Einkommens- und Vermögenslage konnte zu Recht eine Einstellung der Sozialhilfe in vollem Umfang erfolgen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

8

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).