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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1485/07·22.05.2007

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen Senatsbeschluss und erhoben eine Anhörungsrüge. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht (zweiwoechige Frist) eingelegt und formell unzureichend begründet wurde. Es betont, dass Art.103 Abs.1 GG keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis begründet. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen Verspätung und Formmangel; Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen, und formlose Mitteilungen gelten drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

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Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die nach § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebene Form erfüllt; die Rüge muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen wurden.

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Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes materielles Ergebnis; das Recht auf rechtliches Gehör verbietet nicht, dass das Gericht Vorbringen materiell-rechtlich anders bewertet als die Beteiligten es für richtig halten.

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Bei Unzulässigkeit der Anhörungsrüge hat die rügende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostengrundlage ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 8438/02

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die als Anhörungsrüge verstandene "Gehörsrüge" (S. 3013-A-, rechter Rand), mit der die Kläger die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 12 A 2971/04 - behaupten, ist ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung über eine Gegenvorstellung überhaupt zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann, bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senatsbeschluss vom 18. April 2007, aus dessen Lektüre sich der behauptete Gehörsverstoß nur ergeben kann, ist ausweislich des Absendevermerks der Serviceeinheit des Senats am 19. April 2007 zur Post gegeben worden und galt deshalb am 22. April 2007 als zugestellt; die Anhörungsrüge ist jedoch am 16. Mai 2007 und damit erst mehr als 3 Wochen nach diesem Zeitpunkt erhoben worden.

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Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil sie der durch § 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebenen Form ermangelt. Denn es werden im Hinblick auf das konkrete Gegenvorstellungsverfahren keine Umstände dargelegt, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.

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Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -,

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und schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).