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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1468/17·10.06.2018

Antrag auf Berufungszulassung wegen §39 Abs.6 ViehVerkV abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVeterinärrecht/TierseuchenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die teilweise Aufhebung eines Bewilligungsbescheids wegen fehlender Ohrmarken bei Schweinen. Zentral ist, ob die Ausnahme des § 39 Abs. 6 ViehVerkV sowie Verfahrensfehler vorliegen. Das OVG verneint Zulassungsgründe mangels hinreichender Darlegung und sieht keine willkürliche Beweiswürdigung. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Frist ein in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Zulassungsgrund substantiiert dargelegt und vorliegt.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn das Zulassungsvorbringen hinreichend darlegt, dass das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen einer einschlägigen Norm verkannt oder erheblich falsch subsumiert hat.

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Ein Beweiswürdigungsfehler begründet nur dann einen Verfahrensfehler oder eine Gehörsverletzung, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.

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Die bloße Behauptung, ein in den Verwaltungsvorgängen befindliches Schriftstück sei nur ein Entwurf ohne Erklärungswert, rechtfertigt ohne substantiiertes Vorbringen zur Herkunft und Bedeutung des Schriftstücks nicht die Zulassung der Berufung.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO§ 39 Abs. 6 Satz 2 ViehVerkV§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1576/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.070,26 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. März 2016 gerichtete Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 30. Dezember 2015 rechtmäßig erfolgt sei, weil der Bewilligungsbescheid mangels Berücksichtigung eines CC-Verstoßes rechtswidrig gewesen sei. Der CC-Verstoß liege darin, dass der Kläger mit Eventualvorsatz gegen Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung verstoßen habe, indem er 13 der von ihm gehaltenen 30 Schweine nicht mit Ohrmarken versehen habe. Auf die Ausnahmevorschrift des § 39 Abs. 6 Satz 2 ViehVerkV könne sich der Kläger nicht berufen, weil die nicht gekennzeichneten Tiere nicht bereits unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt gewesen seien. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. Solche Zweifel würden bestehen, wenn nach dem Zulassungsvorbringen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hinreichendes dafür spräche, dass die Voraussetzungen des § 39 Abs. 6 Satz 2 ViehVerkV vorliegen. Dies ist indes nicht der Fall. Zunächst setzt die Vorschrift voraus, dass die Schweine in einem Endmastbetrieb gehalten werden. Bereits dazu kann dem Zulassungsvorbringen nichts Hinreichendes entnommen werden. Es erschließt sich nicht, dass der klägerische Vortrag, er betreibe die Schweinehaltung nebenbei, die Schweine würden ausschließlich in Lohnschlachtung gehalten und würden im Anschluss an die Schlachtung wieder auf den Hof zurückkehren, auf einen Endmastbetrieb führt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Schweine seien nicht unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt gewesen (Voraussetzung gemäß § 39 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 ViehVerkV), stellt der Kläger ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Insoweit ist sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der unmittelbaren Abgabe nicht geprüft, nicht zielführend, weil er selbst nicht darlegt, dass diese Voraussetzung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - erfüllt war. Dazu kann dem Zulassungsantrag nichts Hinreichendes entnommen werden. Soweit der Kläger nachfolgend zur Definition der Unmittelbarkeit aus der Bundestags-Drucksache 129/07 zitiert, spricht diese gerade gegen sein Vorbringen, eine Ausnahme habe vorgelegen. Dem Zitat kann nämlich entnommen werden, dass eine Ausnahme nach dem heutigen § 39 Abs. 6 Satz 2 ViehVerkV lediglich für den Fall des Verbringens von Schweinen anzunehmen ist. Dass hier ein solches Verbringen hinsichtlich der 13 nicht mit einer Ohrmarke gekennzeichneten Schweine anstand, macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daran anschließend geht auch der weitere Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Unmittelbarkeit "falsch subsumiert", ins Leere, zumal er in einem gewissen Widerspruch zu dem vorherigen Vorwurf steht, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der unmittelbaren Abgabe nicht geprüft. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Zitat, dass die weitere Voraussetzung für die Annahme einer Ausnahme nach § 39 Abs. 6 Satz 2 ViehVerkV, nämlich eine Kennzeichnung der Tiere gemäß Nr. 2 der Vorschrift, etwa in einem Schlagstempel bestehen kann. Das Zulassungsvorbringen verhält sich weder zu einem Schlagstempel noch sonst dazu, dass die in Rede stehenden 13 Schweine gemäß § 39 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 ViehVerkV gekennzeichnet waren.

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Eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet ebenfalls aus. Einen Verfahrensfehler im Sinne der Vorschrift zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Darin, dass das Verwaltungsgericht ein in den Verwaltungsvorgängen befindliches Schreiben mit dem Datum 06.03.2015 (offensichtlich gemeint ist 06.03.2016, weil auf ein Schreiben des Beklagten vom 11.02.2016 Bezug genommen wird), unter dem sich maschinenschriftlich der Name des Klägers befindet, zu dessen Lasten berücksichtigt hat, liegt kein Verfahrensfehler. Die Berücksichtigung ist Teil der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und damit dem sachlichen (materiellen) Recht zuzuordnen, nicht dem Verfahrensrecht.

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Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 4 f.

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Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann zwar zugleich einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Versagung rechtlichen Gehörs darstellen, wenn die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995- 9 B 710.94 -, juris Rn. 7, und vom 16. Juni 2003- 7 B 106.02 -, juris Rn. 36.

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Hierzu legt der Kläger jedoch nichts Hinreichendes dar noch ist ein so gravierender Fehler ersichtlich.

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Ist das klägerische Vorbringen zu einem Verfahrensfehler zugleich als Darlegung von Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verstehen, verhilft auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Dass das Verwaltungsgericht dem Schreiben vom "06.03.2015" einen Erklärungswert entnommen und beigemessen hat, erscheint jedenfalls vertretbar. Zwar kann die fehlende handschriftliche Unterschrift allein betrachtet darauf hindeuten, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um einen Entwurf handelt, dem kein Erklärungswert beigemessen werden kann. Gegen einen bloßen Entwurf, dem kein Erklärungswille zugrunde lag, sprechen jedoch zum einen die maschinenschriftliche Unterschrift und zum anderen der Umstand, dass das Schreiben zu den Verwaltungsvorgängen gesendet wurde. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass das Schreiben nicht von ihm stamme und/oder der vermeintliche Entwurf lediglich versehentlich zu den Verwaltungsvorgängen übersandt worden sei. Schließlich hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem angegriffenen Bescheid auf das in Rede stehende Schreiben Bezug genommen wird, ohne dass der Kläger bis zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht hätte, bei dem Schreiben handele es um einen bloßen Entwurf ohne Erklärungswert. Dem tritt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entgegen. Insoweit ist ohne Relevanz, dass der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn wenn er (unterstellt) das Schreiben bewusst nicht handschriftlich unterzeichnet hätte, um einen Erklärungswert des Schreibens zu verhindern, und es zudem lediglich versehentlich zu den Verwaltungsvorgängen gelangt wäre, wäre davon auszugehen, dass darauf bereits mit der Klagebegründung hingewiesen worden wäre, eben weil der angegriffene Bescheid auf das Schreiben eingeht und ihm Erklärungswert beimisst.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).