Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1461/20·01.08.2022

Zulassung der Berufung wegen Zweifeln an Feststellungen zur Vor‑Ort‑Kontrolle (Art.59 VO 1306/2013)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEU‑Agrarrecht (Kontrollen/Gemeinsame Agrarpolitik)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen. Streitgegenstand ist, ob der Kläger im August 2017 eine Vor‑Ort‑Kontrolle nach Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 verhindert hat. Die Zulassung stützt sich auf das Zulassungsvorbringen des Beklagten, das diese Zweifel hinreichend darlegt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel an Feststellungen zur Verhinderung einer Vor‑Ort‑Kontrolle; Kostenentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz voraus.

2

Das Zulassungsvorbringen der Gegenpartei kann solche ernstlichen Richtigkeitszweifel substantiiert darlegen und so die Zulassung begründen.

3

Feststellungen der Vorinstanz, ob eine Partei eine Vor‑Ort‑Kontrolle nach Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 verhindert hat, sind für die Zulassungsprüfung geeignet, auf ernstliche Richtigkeitszweifel überprüft zu werden.

4

Bei Zulassung der Berufung kann die Kostenentscheidung bis zur Schlussentscheidung zurückgestellt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2805/19

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, ob der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle im August 2017 gemessen an Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 verhindert hat, ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet, was im Zulassungsvorbringen des Beklagten auch hinreichend zum Ausdruck kommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.