Zulassung der Berufung wegen Zweifeln an Feststellungen zur Vor‑Ort‑Kontrolle (Art.59 VO 1306/2013)
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen. Streitgegenstand ist, ob der Kläger im August 2017 eine Vor‑Ort‑Kontrolle nach Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 verhindert hat. Die Zulassung stützt sich auf das Zulassungsvorbringen des Beklagten, das diese Zweifel hinreichend darlegt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel an Feststellungen zur Verhinderung einer Vor‑Ort‑Kontrolle; Kostenentscheidung vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz voraus.
Das Zulassungsvorbringen der Gegenpartei kann solche ernstlichen Richtigkeitszweifel substantiiert darlegen und so die Zulassung begründen.
Feststellungen der Vorinstanz, ob eine Partei eine Vor‑Ort‑Kontrolle nach Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 verhindert hat, sind für die Zulassungsprüfung geeignet, auf ernstliche Richtigkeitszweifel überprüft zu werden.
Bei Zulassung der Berufung kann die Kostenentscheidung bis zur Schlussentscheidung zurückgestellt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2805/19
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, ob der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle im August 2017 gemessen an Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 verhindert hat, ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet, was im Zulassungsvorbringen des Beklagten auch hinreichend zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.