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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1454/24·30.10.2025

Zulassung der Berufung abgelehnt: Vollanrechnung von Praktikumsvergütung nach § 23 Abs. 3 BAföG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nach BAföG. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt wurden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend die Vergütung für die verpflichtende 22‑wöchige Praxisphase nach § 23 Abs. 3 BAföG voll angerechnet; die anteilige Monatsanrechnung nach § 22 Abs. 2 BAföG sei verfassungsgemäß. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten des Zulassungsverfahrens verurteilt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass der Zulassungsantrag sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und die angegriffenen Rechts- oder Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten bezeichnet.

2

Bei der Anwendung des § 23 Abs. 3 BAföG ist eine Vergütung für eine verpflichtende Praxisphase voll anzurechnen, wenn das Einkommen dem Auszubildenden durch und für die Ausbildung praktisch zwangsläufig zufließt und nicht Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen ist.

3

Die anteilige Anrechnung des Gesamteinkommens auf jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums (§ 22 Abs. 2 BAföG) ist im Rahmen der Massenverfahren der Ausbildungsförderung verfassungsgemäß; monatliche Schwankungen hat der Leistungsberechtigte im Rahmen seiner Haushaltsführung auszugleichen.

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Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert konkretisierte Hinweise auf eine obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage und auf die über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit; bloße Verfassungsrügen ohne substanzielle Auseinandersetzung genügen nicht.

5

Bei unbegründetem Zulassungsantrag trägt der Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (vgl. § 154 Abs. 2, § 188 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG§ 21 BAföG§ 23 Abs. 3 BAföG§ 22 Abs. 2 BAföG§ 23 Abs. 5 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 335/24

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

5

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Juli 2023 finde seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Der Kläger habe Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden sei und dessen Anrechnung sich nach § 23 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BAföG richte. Die von dem Kläger bezogene Vergütung der Firma H. GmbH für die dort abgeleistete 22-wöchige verpflichtende Praxisphase sei vollständig auf den gesetzlichen Bedarf anzurechnen gewesen. Die Vollanrechnungsregelung in § 23 Abs. 3 BAföG erfasse dasjenige Einkommen, das dem Auszubildenden als Gegenleistung für diejenige Tätigkeit zufließe, für die er Ausbildungsförderung erhalte oder die er nach dem Ausbildungsplan ableisten müsse, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Um eine von dieser Vorschrift erfasste Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis handele es sich, wenn das Einkommen dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließe, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen sei, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten. Die vom Kläger als Gegenleistung für die streitige Vergütung abgeleistete Praxisphase bei der H. GmbH habe eine Tätigkeit in diesem Sinne dargestellt. Nach der maßgeblichen Fachprüfungsordnung seien die Studierenden verpflichtet, im Rahmen des siebensemestrigen Studiengangs eine Praxisphase zu absolvieren, die in der Regel 22 Wochen dauere und planmäßig in der zweiten Hälfte des sechsten und der ersten Hälfte des siebten Fachsemesters absolviert werde. Ob die H. GmbH besondere eigene Interessen an der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit gehabt habe, sei für Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 3 BAföG unbeachtlich. Auf die Härtefallregelung des § 23 Abs. 5 BAföG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Es bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Anrechnungsvorgaben für das Einkommen des Auszubildenden in § 22 Abs. 2 BAföG, wonach auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums der Betrag angerechnet werde, der sich ergebe, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt werde. Wenn die Höhe des anrechenbaren Einkommens des Auszubildenden monatlichen Schwankungen unterliege, müsse dieser die dadurch möglichen Unterschiede hinsichtlich der zur Deckung seines Lebensunterhalts vorgesehenen Finanzkraft innerhalb eines Bewilligungszeitraums im Rahmen seiner privaten Haushaltsführung selbstständig ausgleichen. Dies sei der zulässigen Pauschalisierung im Massenverfahren der Ausbildungsförderung geschuldet. Die Annahme des Klägers, eine Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass in anderen sozialrechtlichen Sachgebieten auf das Zuflussprinzip abgestellt werde, § 22 Abs. 2 BAföG hingegen eine anteilige Anrechnung auf jeden Monat des Bewilligungszeitraums vorschreibe, scheitere schon an der Vergleichsgruppenbildung. Die Sachgebiete des Sozialleistungsrechts unterlägen den jeweiligen Besonderheiten der Leistungsempfänger. Innerhalb einer solchen Empfängergruppe möge eine gleichheitssatzrelevante Vergleichsgruppe anzunehmen sein, nicht jedoch ohne Weiteres über die Grenzen der einzelnen Sachgebiete hinweg.

6

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.

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a) Soweit der Kläger einwendet, er habe "bis zur ersten Lohnzahlung der Fa. H. GmbH keine liquiden Mittel und folglich einen ungedeckten Bedarf" gehabt, gibt sein diesbezüglicher Vortrag einen relevanten rechtlichen Anknüpfungspunkt schon nicht zu erkennen. Zudem geht sein Vorbringen daran vorbei, dass ihm auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 28. Oktober 2022 bis einschließlich für den Monat Juli 2023 Ausbildungsförderung in Höhe von 436 Euro monatlich entsprechend § 51 Abs. 1 BAföG ausgezahlt worden war und er nach Erlass des (Neufestsetzungs- und Rückforderungs-)Bescheides vom 13. Juli 2023 noch eine Zahlung in Höhe von 93,90 Euro zum 31. Juli 2023 erhalten hatte. Dass die bewilligte und ausgezahlte Förderung im Nachhinein (zu einer Zeit, als der Kläger bereits das vergütete Praktikum bei der Fa. H. absolvierte) anteilig zurückgefordert wurde, ändert nichts daran, dass sie bis dahin für eine Bedarfsdeckung zur Verfügung stand.

8

b) Der - im Kontext des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung angebrachte - Einwand, "die Regelung in § 22 BAföG könnte insofern verfassungswidrig sein als eine rückwirkende Anrechnung von Einkommen vorgenommen wird für Zeiträume, in denen zunächst Bedürftigkeit bestand", begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe "das Vorliegen einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf das in den sonstigen Rechtsbereichen bestehende 'Zuflussprinzip' mit einer nicht akzeptablen Begründung ('Besonderheiten der Leistungsempfänger') abgelehnt", genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, weil sich der Kläger mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinandersetzt.

9

c) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe "nicht berücksichtigt, dass die Vergütung des Klägers Ergebnis seiner besonderen zusätzlichen Anstrengungen war", vermag die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende rechtliche Würdigung ebenso wenig durchgreifend in Frage zu stellen.

10

Das Verwaltungsgericht hat - unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung - angenommen, eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis liege im Sinne von § 23 Abs. 3 BAföG vor, wenn das Einkommen dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließe, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen sei, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten (vgl. S. 10 f. des Urteils).

11

Ausgehend von diesem Standpunkt, dessen Richtigkeit mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird, führt der weitere Vortrag des Klägers, er habe "während der praktischen Tätigkeit nicht ausschließlich gearbeitet […], sondern sich auf den Abschluss seines Studiums vorbereitet", von vornherein nicht auf "besondere zusätzliche Anstrengungen" im vorgenannten Sinne, weil jene auf die Erzielung des Einkommens bezogen sind.

12

Soweit der Kläger geltend macht, am "Arbeitsergebnis" habe "ein Interesse der Fa. H. GmbH" bestanden, hat das Verwaltungsgericht diesen Aspekt als irrelevant angesehen (vgl. S. 12 des Urteils), ohne dass mit der Zulassungsbegründung etwas Substantielles gegen die dem zugrunde liegenden Erwägungen eingewandt wird.

13

Die pauschale Rüge des Klägers, es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass er das angestrebten Abschlussziel "bereits nach sechs Semestern hätte erreichen können", lässt eine rechtliche Einordnung vollständig vermissen und verfehlt daher ebenfalls die Darlegungsanforderungen.

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2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Ausgehend davon, dass der Kläger die Frage geklärt wissen will, ob § 22 BAföG insofern verfassungswidrig ist, "als eine rückwirkende Anrechnung von Einkommen vorgenommen wird für Zeiträume, in denen zunächst Bedürftigkeit bestand", ist eine Klärungsbedürftigkeit jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Das folgt aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. a) und b), auf die Bezug genommen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.