Berufungszulassung im Staatsangehörigkeitsrecht: Rechtskraft und § 7 StARegG a.F.
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil ab, das Feststellungs- und Verpflichtungsbegehren zur deutschen Staatsangehörigkeit und zur Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen betraf. Für zwei Klägerinnen scheitert die Feststellungsklage an der Rechtskraft eines früheren Urteils, das den Status als Deutsche verneint hatte, was auch für den Ausweis vorgreiflich ist. Beim weiteren Kläger bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung, dass er durch freiwillige Rückkehr einen dauernden Aufenthalt im Herkunftsgebiet begründet und damit die Rechtsstellung nach § 7 StARegG a.F. verloren habe. Grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler werden verneint; der Zulassungsantrag bleibt insgesamt erfolglos.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung erfolglos; Zulassung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, soweit über denselben Statusgegenstand bereits rechtskräftig sachlich entschieden worden ist; die materielle Rechtskraft erfasst auch statusrechtliche Feststellungen zur Eigenschaft als Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG.
Wird in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass die Eigenschaft als Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden kann, ist diese Entscheidung für das Verfahren auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises vorgreiflich und bindend.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn das Zulassungsvorbringen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert erschüttert.
Der „dauernde Aufenthalt“ im Sinne von § 7 Abs. 1 StARegG a.F. erfordert maßgeblich die bei Aufenthaltsnahme bestehende Absicht, einen neuen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse für grundsätzlich unbeschränkte Dauer zu begründen; daneben kommt dem zeitlichen Element Bedeutung zu.
„Freiwilliges“ Verlassen Deutschlands im Sinne von § 7 Abs. 1 StARegG a.F. setzt keinen Willen voraus, nicht mehr zurückzukehren; ausgeschlossen ist Freiwilligkeit nur bei staatlichem oder menschlichem Zwang.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 959/07
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat für keinen der Kläger und unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
Hinsichtlich der Klägerinnen zu 1. und zu 3. kommt eine Berufungszulassung weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der insoweit entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Feststellungsklage sei wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2001 - 2 A 80.00 - unzulässig. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage nicht durch bloßes Prozessurteil als unzulässig abgewiesen, sondern in der Sache zum Verlust der Rechtsstellung als Deutsche i. S. d. Grundgesetzes nach dem noch anwendbaren § 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StaRegG a. F. entschieden. Dieses Ergebnis lässt sich zwar nicht schon dem gewählten Obersatz entnehmen, da das Verwaltungsgericht insoweit lediglich formuliert hat, die Klage könne keinen Erfolg" haben, folgt aber aus den nachfolgenden Begründungserwägungen. Zwar hat das Verwaltungsgericht dem Anschein nach zunächst die Zulässigkeit der Klage schon wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verneint; es hat sie ausweislich seiner weiteren Ausführungen (UA Seite 4, vierter Absatz) dann aber doch für u.U. gegeben erachtet und - angesichts des damit erfolgten Offenlassens dieser Frage - sodann konsequent und ausweislich der gewählten Formulierungen (vgl. insbesondere: Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind") nicht etwa nur hilfsweise die Begründetheit der Klage untersucht und verneint. Dass das OVG Berlin in seinem Beschluss vom 5. Juni 2002 - OVG 5 N 40.01 - den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil des VG Berlin deswegen ohne Eingehen auf die materiell-rechtliche Problematik mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) abgelehnt hat, weil aus seiner Sicht jedenfalls die prozessrechtliche Erwägung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als eine von zwei das Entscheidungsergebnis selbständig tragenden Gründen nicht in Frage gestellt war, führt nicht dazu, dass lediglich eine - so nicht erfolgte - Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der Klage in materieller Rechtskraft erwächst.
Brauchte sich das Verwaltungsgericht danach im vorliegenden Verfahren zu Recht mit der materiell-rechtlichen Frage des Verlustes der Rechtsstellung der Klägerinnen zu 1. und 3. als Deutsche i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG nicht erneut zu beschäftigen, so können die Klägerinnen bezogen auf die Problematik von § 7 Abs. 1 StARegG a. F. von vornherein keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anbringen.
Das gilt in gleicher Weise für die von den Klägerinnen zu 1. und 3. begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, weil
- wie das Verwaltungsgericht Köln ausgeführt und die Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen haben - die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, es könne nicht festgestellt werden, dass (u.a.) die Klägerinnen zu 1. und 3. Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG seien, für die Entscheidung über die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises vorgreiflich ist und deshalb auch insoweit bindet.
Wenn es nach alledem auf die materielle Rechtslage, deren unrichtige Beurteilung die Klägerinnen rügen, nicht ankam, läuft gleichfalls die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers in Form des Begründungsmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) schon im Ansatz ins Leere. Darauf, dass ein Gericht es unterlassen hat, Hilfserwägungen zur Begründetheit einer von ihm für unzulässig gehaltenen Klage anzustellen, kann die Begründungsrüge nicht gestützt werden. Die in Bezug auf die Abweisung der Feststellungsklage der Klägerinnen zu 1. und 3. weiter erhobene Gehörsrüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht ausweislich der vorstehenden Ausführungen zu Recht die Unzulässigkeit der Feststellungsklage angenommen hat.
Der Zulassungsantrag vermag auch in Hinblick auf den Kläger zu 2. nicht durchzudringen.
Soweit das Verwaltungsgericht bei seiner Einzelfallprüfung zu dem entscheidungserheblichen Ergebnis gelangt ist, der Kläger zu 2. habe durch seine freiwillige Rückkehr spätestens im Mai 1997 einen dauernden Aufenthalt in seinem Herkunftsgebiet begründet, vermag das Zulassungsvorbringen diese Annahme nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Sache zu erschüttern.
Es trifft nämlich schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Begründung eines dauernden Aufenthaltes im Vertreibungsstaat, wie sie von § 7 Abs. 1 StARegG a. F. vorausgesetzt wird, allein nach der Dauer des Aufenthalts des Klägers zu 2. in Kasachstan beurteilt hat. Vielmehr misst das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung etwa auch mit dem von Klägerseite angeführten Urteil des VG Karlsruhe vom 11. Juni 2007 - 6 K 2619/05 - zuvorderst der bei der Aufenthaltsnahme bestehenden Absicht maßgebliche Bedeutung zu, für grundsätzlich unbeschränkte Dauer einen neuen Schwerpunkt der eigenen Lebensverhältnisse zu begründen. Mit der Auffassung, dass der Begriff des dauernden Aufenthaltes" neben diesem subjektiv- psychischen Element ein starkes zeitliches Element beinhaltet, liegt die Kammer nicht nur auf der Linie der von ihr zitierten Rechtsprechung und Literatur sondern auch des VG Karlsruhe, nach dessen Auffassung der Begriff des dauernden Aufenthaltes in erster Linie" das zeitliche Element dieses Aufenthaltes andeuten soll.
Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die erste Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StaRegG a. F. - Deutschland freiwillig wieder verlassen - neben der willens- getragenen Ausreise isoliert die Absicht voraussetzt, nicht mehr zurückzukehren. Freiwilligkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn - anders als hier - staatlicher oder von Menschen ausgeübter Zwang stattfindet.
Vgl. zum Begriff der Freiwilligkeit auch Hamb. OVG, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 3 BF 567/04 -, NVwZ-RR 2005, 658, m. w. N.; VG Bayreuth, Urteil vom 27. Januar 2004 - B 1 K 03.397 -, Juris.
Soweit mit dem wieder" vor dem verlassen" zum Ausdruck gebracht wird, dass der bisher bestehende dauernde Aufenthalt in Deutschland aufgegeben worden sein muss,
Vgl. Makarov/von Mangold, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Stand: Juni 2008, StARegG § 7 Rn. 3; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 7 StAngRegG Rdnr. 3,
setzt dies lediglich voraus, dass der Betreffende ersichtlich nicht nur zu vorübergehenden Zwecken (z.B. Urlaub, Verwandtenbesuche, Geschäftsangelegenheiten, Erwerbstätigkeit, Heilbehandlung) ausreist.
Vgl. Hailbronner/Renner, a.a.O.
Auf den bloßen Willen, ungeachtet der Beibehaltung des bisherigen Lebensmittelpunktes nicht mehr zurückzukehren, kommt es demgegenüber nicht an.
Mit der Frage, inwieweit der Kläger zu 2. geplant hat, jemals nach Deutschland zurückzukehren, hat sich das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass das Verlassen" allerdings mit der Begründung des dauernden Aufenthaltes in einem anderen Staat korrespondiert,
vgl. Hailbronner/Renner a.a.O.,
demnach richtigerweise im Rahmen der nämlichen Prüfung beschäftigt, ob ein dauernder Aufenthalt in seinem Herkunftsgebiet begründet werden sollte. Dabei hat es
- entgegen der Auffassung der Klägerseite - einen inneren Vorbehalt des Klägers zu 2., sich von vornherein nur vorübergehend in Kasachstan aufzuhalten, um alsbald nach Deutschland zurückzukommen, keineswegs ausschließlich damit verneint, dass der Betreffende sich 14 Monate nicht um eine Rückkehr bemüht hat. Dass die diesbezügliche - vielmehr weitergreifende - Sachverhaltswürdigung sonstwie auf falschen Tatsachenannahmen beruht oder gegen Denkgesetze verstößt, wird mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert dargelegt. Das diesbezügliche verwertbare Zulassungsvorbringen, welches sich in den Behauptungen erschöpft, der Kläger habe in Kasachstan keinen auf Dauer angelegten bzw. dauerhaften Aufenthalt begründet, sondern sei nur wegen der Regelung von Vermögensverhältnissen und der Pflege der Schwiegereltern" und deshalb vorübergehend dorthin zurückgekehrt, habe seinen Willen zur Rückkehr nach Deutschland nie aufgegeben und dies auch durch seine Bemühungen um Wiedereinreise nach Deutschland dokumentiert, greift nicht durch. Denn die Kläger haben der sorgfältigen und anhand einer Würdigung der für die Zeit bis September 1998 gegebenen Umstände einzelfallbezogen dargelegten, eine auf Dauer angelegte Aufenthaltnahme im Vertreibungsgebiet belegenden Argumentation des Verwaltungsgerichts (Urteilsausfertigung, Seite 9, letzter Absatz, bis S. 11 oben, ersten Absatz) neben einer teilweisen Wiederholung bereits gewürdigten Vorbringens substantiiert allenfalls die Behauptung entgegengesetzt, die Bemühungen um eine Wiedereinreise nach Deutschland seit September 1998 dokumentierten den behaupteten (schon anfänglichen) Willen des Klägers zu 2., nach Deutschland zurückzukehren bzw. nur vorübergehend nach Kasachstan zu reisen. Das reicht offensichtlich nicht aus.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa, wie die Kläger behaupten, für die Frage, ob der Kläger zu 2. dauernden Aufenthalt in Kasachstan genommen hat, Folgerungen daraus gezogen, dass die Deutsche Botschaft in B. anlässlich von Bemühungen um eine erneute Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im September 1998 - also mindestens 15 Monate nach der Rückkehr des Klägers nach Kasachstan - seinen Pass sichergestellt und mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 endgültig eingezogen hat. Es hat vielmehr lediglich die Zeitdauer des Aufenthalts des Klägers zu 2. in Kasachstan als solche bis zur Vorsprache der Klägerin zu 1. bei der Botschaft der Prüfung zugrunde gelegt.
Soweit sich der Kläger zu 2. mit der Zulassungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinem Verpflichtungsbegehren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises den Erfolg versagt hat, ist dem mit der vorstehenden Bestätigung der Abweisung der Klage auf Feststellung, dass der Kläger zu 2. Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, der Boden entzogen.
Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr die Klägerseite beimisst. Wenn das Verwaltungsgericht Köln ausgehend von der in Rechtsprechung und Literatur einheitlich gesehenen und damit geklärten Maßgabe das Vorliegen der Absicht des Klägers zu 2., einen dauernden Aufenthalt im Herkunftsgebiet zu begründen, anhand der tatsächlichen Umstände, zu denen auch die Dauer des Aufenthalts des Klägers zu 2. in Kasachstan als solche bis zu einem Bemühen um eine erneute Einreise nach Deutschland zählt, untersucht, handelt es sich um eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalles; die Frage ist in Hinblick auf das in dieser Form einmalige Zusammenwirken verschiedener Faktoren einer grundsätzlichen - fallübergreifenden - Klärung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).