Betriebsprämie 2012: Aktivierung nur bei in ZID registrierten Zahlungsansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Bewilligung der landwirtschaftlichen Betriebsprämie 2012 nach VO (EG) Nr. 73/2009. Streitpunkt war, ob ihm zum Stichtag 15.05.2012 aktivierbare Zahlungsansprüche zustanden, obwohl für ihn keine Ansprüche in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) verbucht waren. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Zahlungsansprüche sind nur aktivierbar, wenn sie im Identifizierungs- und Registrierungssystem (ZID) eingetragen sind; auf etwaige (Neu‑)Zuweisungen oder ein behördliches Verschulden bei der Eintragung kam es nicht an.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Bescheid zur Versagung der Betriebsprämie 2012 bestätigt und Verpflichtungsklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Betriebsprämie nach Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 setzt voraus, dass der Betriebsinhaber zum maßgeblichen Stichtag Inhaber aktivierbarer Zahlungsansprüche ist.
Zahlungsansprüche sind im Rahmen der Betriebsprämienregelung nur aktivierbar, wenn sie im elektronischen Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Art. 7 VO (EG) Nr. 1122/2009 (in Deutschland: ZID) registriert sind.
Die Identifizierung der im Sammelantrag anzugebenden Zahlungsansprüche nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 1122/2009 ist nur bei vorheriger Registrierung der Ansprüche im Identifizierungs- und Registrierungssystem möglich.
Fehlt es zum Stichtag an in der ZID registrierten Zahlungsansprüchen, kann der Betriebsprämienanspruch nicht durch (unterstellte) materielle Zuweisungen von Zahlungsansprüchen oder durch behördliches Fehlverhalten bei der Registereintragung begründet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 23/13
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer landwirtschaftlichen Betriebsprämie nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2012.
Der Kläger beantragte unter dem 10. Mai 2005 die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen zur Beantragung der Betriebsprämie.
Mit Bescheid vom 31. März 2006 setzte der Beklagte Zahlungsansprüche fest und wies sie dem Kläger zu. Mit weiterem Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 12. November 2007 änderte der Beklagte die Werte der zugewiesenen Zahlungsansprüche, nicht jedoch deren Anzahl.
Mit zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 30. April 2009 - M - und vom 12. August 2009 - M - pfändete das Amtsgericht S. sämtliche dem Kläger zugewiesenen Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund wegen Forderungen i. H. v. 11.806,04 Euro und von 3.214,33 Euro zuzüglich etwaiger weiterer Zinsen nebst Zustellkosten und überwies sie Herrn G. -K. C. als Gläubiger an Zahlung statt.
Mit Beschlüssen vom 5. November 2009 - M - und vom 8. April 2010 - M - ordnete das Amtsgericht S. gemäß § 857 Abs. 5 ZPO die Veräußerung der durch die vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gepfändeten Zahlungsansprüche in Höhe der gepfändeten Beträge einschließlich aller Nebenkosten an Herrn K1. G1. (A. -C1. G1. ) an. Die gegen den Veräußerungsbeschluss vom 5. November 2009 gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wies das Landgericht C2. mit Beschluss vom 2. Februar 2010
- T - zurück.
Am 17. Februar 2010 und am 27. April 2010 dokumentierte der Beklagte die Übertragung der Zahlungsansprüche vom Kläger an Herrn K1. G1. in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID).
Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 nahm der Beklagte den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid "vom 14. November 2007", gemeint war offensichtlich der Bescheid vom 12. November 2007, zurück. Unter demselben Datum erließ der Beklagte einen weiteren Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid, in dem es wörtlich heißt: "Auf Ihren Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen vom 10. Mai 2005 erlasse ich den folgenden Bescheid: Ich weise Ihnen folgende Zahlungsansprüche (A. ) zur Beantragung der Betriebsprämie gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 zu: …"
Am 30. März 2012 beantragte der Kläger die Auszahlung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2012. In der zugehörigen Anlage A zum Sammelantrag 2012 heißt es unter Nummer 2:
"Ich beantrage für die Zahlungsansprüche, die bis zum 15.05.2012 in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) auf meinem Konto verbucht sind, die Aktivierung für die Betriebsprämie (…)."
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 ab. Zur Begründung führte er aus: Nach Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werde die Betriebsprämie auf der Grundlage der nach Art. 33 VO (EG) 73/2009 festgesetzten Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 gezahlt. Die Zahlungsansprüche könnten nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber zur Auszahlung beantragt werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 VO (EG) 1122/2009 gehörten. Endtermin für das Wirtschaftsjahr 2012 sei der 15. Mai 2012 gewesen. Da dem Kläger zum Stichtag 15. Mai 2012 keine Zahlungsansprüche zugestanden hätten, sei sein Antrag abzulehnen.
Der Kläger hat am 3. Januar 2013 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, Herr C. habe unter Vorspiegelung falscher Tatsachen seine Zahlungsansprüche eingezogen und verwertet, obwohl Herr C. gewusst habe, dass er, der Kläger, nie Rechtsnachfolger des verstorbenen Herrn X. T. geworden sei. Somit habe Herr C. auch gewusst, dass er keine Milchproduktion gehabt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm die beantragte Betriebsprämie für das Jahr 2012 zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf seinen angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Der Vortrag des Klägers sei unerheblich. Soweit er der Auffassung sei, Zahlungsansprüche hätten nicht gepfändet werden dürfen, hätte er sich im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Pfändung selbst wenden müssen. Soweit der Kläger der Auffassung sei, eine Vollziehung der Übertragung der Zahlungsansprüche auf Herrn G1. als Übernehmer habe nicht erfolgen dürfen, betreffe dies keine Frage der Prämiengewährung, sondern müsse vom Kläger in einem Amtshaftungsprozess geltend gemacht werden. Nach gefestigter Rechtsprechung gelte der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im landwirtschaftlichen Subventionsrecht nicht. Für das Verfahren sei einzig erheblich, dass der Kläger zum 15. Mai des Antragsjahres 2012 über keine Zahlungsansprüche verfügt habe. Der Kläger habe mit der Anlage A des Sammelantrages „Betriebsprämie - Auszahlungsantrag" für das Antragsjahr 2012 unter Ziff. 2 „für die Zahlungsansprüche, die bis zum 15. Mai 2012 in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) auf meinem Konto gebucht sind, die Aktivierung für die Betriebsprämie [...] mit allen Flächen, die ich im Flächenverzeichnis angegeben habe" beantragt. Für den Kläger seien zum Stichtag 15. Mai 2012 keine Zahlungsansprüche mehr in der ZID verbucht gewesen. Ohne Zahlungsansprüche könne aber keine Betriebsprämie bewilligt werden. Das Vorhandensein von Flächen - unabhängig davon, ob sie dem Kläger als Betriebsinhaber zuzuordnen seien - reiche nicht aus.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf die von ihm beantragte Betriebsprämie für das Jahr 2012, da er zum maßglichen Stichtag, am 15. Mai 2012, über aktivierbare Zahlungsansprüche verfügt habe. Diese seien ihm mit Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2012 zugewiesen worden. Diese Zahlungsansprüche seien auch nicht durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts S. gepfändet und Herrn G. -K. C. übertragen worden. Dies folge zunächst aus dem Umstand, dass die Zahlungsansprüche nicht rückwirkend auf die erstmalige Bewilligung von Zahlungsansprüchen bewilligt worden seien. Diese mit Bescheid vom 10. Januar 2012 zugewiesenen Zahlungsansprüche seien auch nicht als „künftig fällig werdende“ Ansprüche von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen umfasst, da künftig fällig werdende Ansprüche nur solche seien, deren Rechtsgrund bereits entstanden sei. Bei Zustellung der vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sei der Rechtsgrund der Zahlungsansprüche noch nicht entstanden gewesen, da dieser die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 10. Januar 2012 voraussetze. Unerheblich sei, dass die mit Bescheid vom 10. Januar 2012 zugewiesenen Zahlungsansprüche möglicherweise nicht in der ZID verzeichnet gewesen seien. Der Aktivierungsantrag sei dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht lediglich die in der ZID verzeichneten, sondern sämtliche ihm zustehenden Zahlungsansprüche habe aktivieren wollen. Der Kläger sei auch Inhaber der von ihm geltend gemachten beihilfefähigen Hektarflächen i. S. v. Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 73/2009.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 nahm der Beklagte den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 10. Januar 2012 zurück und wies zugleich Zahlungsansprüche in näher bezeichneter Anzahl und Wertigkeit rückwirkend für die Zeit ab 2005 zu. Die beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen diesen Bescheid erhobene Klage - 19 K 1315/15 - nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2017 zurück.
Zur Begründung seiner mit Senatsbeschluss vom 27. März 2017 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Zum maßgeblichen Stichtag am 15. Mai 2012 sei der Kläger nicht Inhaber von Zahlungsansprüchen gewesen. Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 seien lediglich die Zahlungsansprüche rückwirkend ab 2005 neu festgesetzt worden. Dies folge bereits daraus, dass der neue Festsetzungsbescheid vom 10. Januar 2012 dieselbe Überschrift und denselben Betreff enthalte wie der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 31. März 2006. Diese Überschrift verweise zudem auf die ursprüngliche Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2012 bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgelöst worden sei. Die Rückbezüglichkeit der Bewilligung folge auch aus Art. 59 Abs. 4 VO (EG) 1782/2003, nach dem die Anzahl der Ansprüche je Betriebsinhaber der Hektarzahl entspreche, die der Betriebsinhaber gemäß Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet habe. Im Übrigen sei der Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 10. Januar 2012 mit Nummer 1 des Bescheides vom 23. Februar 2015 zurückgenommen worden. Für den Kläger seien zum Stichtag 15. Mai 2012 auch keine Zahlungsansprüche in der ZID verbucht gewesen. Da die Zahlungsansprüche gemäß Art. 19 VO (EG) 73/2009 konkret nach Anzahl und Höhe, also auch mit dem zugewiesenen Intervall, im Auszahlungsantrag konkret anzugeben gewesen seien, könne der Auszahlungsantrag entgegen dem Verwaltungsgericht auch nicht dahingehend ausgelegt werden, der Kläger habe die Aktivierung sämtlicher ihm zustehender Ansprüche, auch wenn sie nicht in der ZID aufgeführt gewesen seien, beantragen wollen. Wegen der Pflicht zur genauen Bezeichnung der zu aktivierenden Zahlungsansprüche könne der Antrag des Klägers nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Aktivierung der in der ZID verbuchten Zahlungsansprüche beantragt werde. In dieser Datenbank nicht eingetragene Zahlungsansprüche seien bei der Berechnung der Betriebsprämien somit bereits mangels Antrages nicht zu berücksichtigen. Selbst für den Fall, dass er, der Beklagte, es zu Unrecht unterlassen haben sollte, zum Stichtag Zahlungsansprüche in die Datenbank einzutragen, könnten solche nicht eingetragenen Ansprüche nicht genauso behandelt werden wie eingetragene Zahlungsansprüche. Dies liefe auf einen nur im Sozialrecht geltenden Herstellungsanspruch hinaus, der im landwirtschaftlichen Subventionsrecht nicht anerkannt sei. Die Eintragung der Zahlungsansprüche sei zwingende Voraussetzung für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene konkrete Angabe von Anzahl und Höhe der zu aktivierenden Zahlungsansprüche.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen und nimmt ergänzend Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2012. Ihm standen zum maßgeblichen Stichtag keine aktivierbaren Zahlungsansprüche zu.
Ein Betriebsprämienanspruch setzt gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 73/2009 voraus, dass der jeweilige Betriebsinhaber zum maßgeblichen Stichtag Inhaber eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche ist. Maßgeblicher Stichtag für die Bewilligung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2012 ist gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EG) 1122/2009 der 15. Mai 2012 gewesen.
Zahlungsansprüche können im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 73/2009 nur aktiviert werden, wenn sie in dem System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Art. 18 VO (EG) 73/2009, in Deutschland in der ZID, verbucht sind. Dies folgt aus Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009. Nach dieser Vorschrift ist das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen als elektronisches Register auf einzelstaatlicher Ebene zu führen, das einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf ihren Inhaber, ihren Wert, das Datum ihres Entstehens und ihrer letzten Aktivierung, ihren Ursprung, ihre Art sowie gegebenenfalls bestehende regionale Beschränkungen gewährleisten muss. Ein solcher lückenloser Nachweis ist nur möglich, wenn sämtliche im Rahmen der Betriebsprämienregelung aktivierbaren Zahlungsansprüche mit den vorgenannten Angaben im elektronischen Register erfasst sind. Auch können die in Art. 28 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Gegenkontrollen nur dann durchgeführt werden, wenn das elektronische Register hinsichtlich der im Rahmen der Betriebsprämienregelung aktivierbaren Zahlungsansprüche vollständig ist.
Von der Maßgeblichkeit des Systems zu Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche für deren Aktivierbarkeit im Rahmen der Betriebsprämienregelung gehen auch die Vorschriften aus, die den Inhalt des Antrags bestimmen. Für den Fall eines - hier vorliegenden - Sammelantrags regelt Art. 12 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) 1122/2009, dass der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten muss, insbesondere die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Art. 7 VO (EG) 1122/2009. Hiernach ist eine Identifizierung der Zahlungsansprüche nur möglich, wenn sie in der ZID registriert sind.
Ferner sieht Art. 19 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) 73/2009 vor, dass jeder Betriebsinhaber für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen muss, der gegebenenfalls "die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche" enthält. Die Verwendung des Partizips "gemeldet" zeigt, dass es sich um Zahlungsansprüche handelt, die bereits vor der Antragstellung "gemeldet" sein müssen. Bei dieser Meldung kann es sich nur um die Verbuchung der jeweiligen Zahlungsansprüche im maßgeblichen Identifizierungs- und Registrierungssystem oder jedenfalls um die Veranlassung dieser Verbuchung handeln.
Zum Stichtag 15. Mai 2012 verfügte der Kläger über keine aktivierbaren Zahlungsansprüche, da für ihn zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft keine Zahlungsansprüche in der ZID registriert waren. Damit hat er auch keinen Anspruch auf die Betriebsprämie 2012.
Darauf, ob dem Kläger durch den (inzwischen zurückgenommenen) Bescheid vom 10. Januar 2012 und/oder durch den Bescheid vom 23. Februar 2015 Zahlungsansprüche (neu) zugewiesen wurden, die nicht von den im Jahr 2009 erfolgten Pfändungen erfasst worden sind, kommt es nicht an, weil diese Zahlungsansprüche (als gegeben unterstellt) mangels Eintragung in der ZID zum Stichtag nicht den hier streitigen Betriebsprämienanspruch 2012 begründen können. Auf ein Verschulden der Beklagten im Zusammenhang mit den Eintragungen von Zahlungsansprüchen in der ZID kommt es ebenfalls nicht an, weil ein Verschulden jedenfalls nicht dazu führte, dass der hier streitige Betriebsprämienanspruch 2012 besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.