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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 143/15·26.03.2017

Berufungszulassung wegen Auslegungsfragen zu Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEuroparechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW lässt die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zu, weil das Zulassungsvorbringen ernstliche Richtigkeitszweifel und besondere rechtliche Schwierigkeiten darlegt. Streitgegenstand ist die Auslegung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheids vom 10.01.2012, insbesondere die Frage einer Rückwirkung späterer Änderungen. Maßgeblich sind nicht nur Wortlaut, sondern auch die komplexen europarechtlichen Betriebsprämienregelungen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung wird gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zur Zulassung angenommen wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten bei der Auslegung des Bescheids; Kostenverteilung offen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Richtigkeitszweifel und zugleich mit hinreichender Deutlichkeit besondere rechtliche Schwierigkeiten darlegt.

2

Bei der Auslegung eines Festsetzungs- und Zuweisungsbescheids ist nicht ausschließlich auf dessen Wortlaut abzustellen; relevanter Maßstab sind auch einschlägige europarechtliche Regelungen und ihr Regelungsgehalt.

3

Komplexe europarechtliche Betriebsprämienregelungen können für sich besondere rechtliche Schwierigkeiten begründen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob spätere Änderungen der Festsetzung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung zurückwirken.

4

Entscheidungen über die Kostenverteilung können bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren zurückgestellt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 23/13

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, weil das Zulassungsvorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln mit noch hinreichender Deutlichkeit besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darlegt. Solche überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten entstehen bei der - für die angegriffene Entscheidung maßgeblichen - Auslegung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 10. Januar 2012, da bei der Bestimmung des Regelungsgehalts dieses Bescheides, insbesondere bei der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage einer Rückwirkung nicht allein dessen Wortlaut in den Blick zu nehmen ist, sondern auch die europarechtlichen Betriebsprämienregelungen, denen sich aufgrund ihrer Komplexität nicht ohne Schwierigkeiten entnehmen lässt, ob spätere Änderungen der Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung zurückwirken.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Rubrum

1

Die Berufung wird zugelassen, weil das Zulassungsvorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln mit noch hinreichender Deutlichkeit besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darlegt. Solche überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten entstehen bei der - für die angegriffene Entscheidung maßgeblichen - Auslegung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 10. Januar 2012, da bei der Bestimmung des Regelungsgehalts dieses Bescheides, insbesondere bei der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage einer Rückwirkung nicht allein dessen Wortlaut in den Blick zu nehmen ist, sondern auch die europarechtlichen Betriebsprämienregelungen, denen sich aufgrund ihrer Komplexität nicht ohne Schwierigkeiten entnehmen lässt, ob spätere Änderungen der Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung zurückwirken.

2

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.