Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage wegen Kürzung von Direktzahlungen. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil keine hinreichende Darlegung eines §124 Abs.2 VwGO‑Zulassungsgrundes erfolgte. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu vorsätzlichen und wiederholten Verstößen gegen Kennzeichnungs‑ und Tierschutzpflichten bleiben unangefochten. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Frist ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt und erfüllt ist.
Die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten bei Verstößen gegen CC‑Pflichten ist eine Rechtsfrage auf Tatbestandsebene, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Schriftliche Hinweise oder Informationsschreiben der Behörde begründen keine bindende Wirkung für die späteren wertenden Feststellungen über Vorsatz.
Wiederholte, bereits in anderen Verfahren festgestellte Verstöße können die Annahme von Vorsatz begründen; eine erneute detaillierte Vorsatzprüfung ist nicht erforderlich, wenn die Vorwürfe dem Betroffenen bekannt sind.
Nach Art.99 VO (EU) 1306/2013 i.V.m. Art.38 VO (EU) 640/2014 ist die Höhe der Kürzung nach der Begehensweise zu bemessen; die Behörde hat dabei ermessensgestaltenden Spielraum, der überprüfen lässt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 161/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 6.898,16 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird weder hinreichend dargelegt noch liegt dieser vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis zusammengefasst damit begründet, die Kürzungen der Direktzahlungen 2015 in Höhe von 49 % seien dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt, weil der Kläger gegen CC-Ver-pflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und den Tierschutz verstoßen habe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21. April 2015 sei festgestellt worden, dass neun noch in der Datenbank HIT geführte Rinder tatsächlich trotz Ablaufs der Meldefrist nicht mehr im Bestand gewesen sowie 20 Kühe und sieben Kälber ohne ausreichendes Trinkwasser und 38 Kühe und vier Kälber ohne ausreichende Beleuchtung gehalten worden seien. Die Verstöße gegen die Meldepflicht zur HIT-Datenbank habe der Beklagte zutreffend als vorsätzlich gewertet, weil der Kläger - wie dem Gericht aus vorangegangenen Klageverfahren bekannt sei - wiederholt auf seine Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere hingewiesen worden sei. Entsprechendes gelte für die Verstöße gegen den Tierschutz. Dabei habe der Beklagte den Verstoß gegen eine ausreichende Beleuchtung zu Gunsten des Klägers lediglich als fahrlässige erstmalige Wiederholung gewertet und hierfür eine nur 9 %ige Kürzung vorgenommen. Die weiteren Verstöße, die verschiedene Bereiche der CC-Verpflichtungen beträfen, seien nach den gemeinschaftsrechtlichen Sanktionsregeln zutreffend als mehrfach wiederholt und vorsätzlich begangen mit einer insgesamt 20 %igen Kürzung belegt worden. Dem Beklagten stehe insoweit ein Ermessen zu, welches er fehlerlos ausgeübt habe. Dass der Beklagte vor Erlass der Bescheide mit Informationsschreiben vom 30. April 2015 darauf hingewiesen habe, ein weiterer Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Rinder werde als vorsätzlich gewertet, stehe der Annahme, bereits der 2015 festgestellte Verstoß sei vorsätzlich begangen worden, nicht entgegen. Das Schreiben entfalte nämlich Bindungswirkung weder für den Beklagten noch für das Gericht.
Dem setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt.
Soweit er sich auf das genannte Schreiben des Beklagten vom 30. April 2015 beruft und hieraus ableitet, dieses schließe - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung der Rinder mit einer entsprechend hohen Sanktionierung aus, fehlt eine tragfähige Begründung dafür.
Bei der Frage, ob ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage auf Tatbestandsebene - die anzuwendenden Kürzungsbestim-mungen in Art. 99 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1306/2013 i. V. m. Art. 38 VO (EU) 640/2014 unterscheiden nach der Begehungsweise -, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Dessen Auffassung, das Schreiben vom 30. April 2015 stehe einer Bewertung der Meldepflichtverstöße, als vorsätzlich nicht entgegen, da das Schreiben keine Bindungswirkung entfalte, ist nicht zu beanstanden. Das Zulas-sungsvorbringen setzt sich hiermit nicht substantiiert auseinander.
Die Rüge des Klägers, er habe den Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung der Rinder substantiiert bestritten und dazu in der mündlichen Verhandlung den aktuellen Tierbestand anhand des Registers nachgewiesen, führt gleichfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Übersicht zutreffend als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil sie nachträglich bereinigt worden sei und deshalb den bei der Kontrolle festgestellten Verstoß nicht ausräume. Dem setzt der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Entscheidendes entgegen, räumt vielmehr neun unrichtige Eintragungen ein.
Die Angriffe des Klägers gegen Wertung des Verstoßes als vorsätzlich bleiben auch im Übrigen erfolglos.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es lägen in tatsächlicher Hinsicht wiederholte und damit vorsätzliche Verstöße vor - wie aus zahlreichen vom Kläger geführten Verfahren bekannt sei -, lässt sich - entgegen dem Zulassungsvorbringen - nicht damit durchgreifend infrage stellen, das Verwaltungsgericht habe konkrete frühere Verstöße nicht aufgezeigt und insoweit keine Vorsatzprüfung durchgeführt. Der Senat verweist stellvertretend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 7 K 12/12, aus dem sich wiederholte Verstöße gegen die Kennzeich-nungs- und Registrierungspflicht von Rindern in den Jahren 2011 bis 2013 ergeben. Mit Blick auf die Rechtskraft dieses Urteils (Einstellung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 20. Mai 2014 - 16 A 943/14 - nach Zurücknahme des Antrages) war eine erneute Prüfung, ob die damaligen Verstöße vorsätzlich begangen wurden, nicht angezeigt. Auch bedurfte es einer detaillierten Auflistung der in der Vergangenheit liegenden Verstöße nicht. Dem Kläger waren die Vorwürfe und damit korrespondierend die ihn treffenden Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Rinder aus den Verfahren hinlänglich bekannt. Eine weitergehende Vorsatzprüfung bedurfte es nicht, weil das Verwaltungsgericht inzident und zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Vorsatz damit auf der Hand lag.
Besonderheiten, die einen bloß fahrlässigen Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht nahelegen könnten, werden vom Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
Sein Vortrag, er habe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der „Umtragung im Register“ erschließt sich bereits vor dem Hintergrund, dass die Meldungen zur Eintragungen in die HIT-Datenbank seit 1999 (vgl. VO (EG) 820/97, § 24f ViehverkehrsO a. F.) vom Betriebsinhaber selbst (elektronisch) vorzunehmen sind, nicht. Im Übrigen waren die neun Tiere zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 21. April 2015 noch im Bestandsregister verzeichnet, obgleich acht von ihnen seit spätestens Mai 2014 und das neunte seit Januar 2015 abgängig waren.
Ebenso wenig greift in diesem Zusammenhang der nicht weiter substantiierte Einwand des Klägers im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht hätte Beweis zu diesen Verstößen erheben müssen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der anwaltlich vertretene Kläger hat zum einen in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag in Bezug auf die Verstöße gestellt. Eine Beweisaufnahme drängte sich auch im Übrigen nicht auf,
vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris Rn. 22, m. w. N.,
da der Kläger die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert bestritten hat. Dafür findet sich auch im Zulassungsvorbringen kein hinreichender Ansatz.
Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe daneben vorsätzlich gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, wird durch das Zulassungsvorbringen gleichfalls nicht ernstlich infrage gestellt.
Der Kläger rügt insoweit erneut ohne konkreten Bezug eine fehlende Beweisaufnahme. Unabhängig davon, dass er auch diese nicht beantragt hat, legt der Kläger schon im Ansatz nicht dar, dass und inwieweit der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Sachverhalt, der auf den Vermerken und dem Kontrollbericht des Kreises F. zur Vor-Ort-Kontrolle am 21. April 2015 beruht, fehlerhaft ist. Im Verfahren erster Instanz hat der Kläger die Verstöße nicht bestritten. Sein pauschales Bestreiten im Zulassungsverfahren zeigt ernstliche Richtigkeitszweifel nicht auf, zumal er konkret ihm vorgehaltene Mängel im Bereich des Tierschutzes, wie etwa die Anbindung der Kälber einräumt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat der Kläger auch die - vorübergehend - mangelhafte Trinkwasserversorgung nicht in Abrede gestellt, sondern Ursachen hierfür benannt. Die Erklärungsversuche hinsichtlich beider Verstöße räumen diese allerdings nicht aus.
Was den Vorwurf der unzureichenden Beleuchtung der Ställe betrifft, so weist der Kläger mit dem Zulassungsantrag selbst darauf hin, die Beleuchtung in der Vergangenheit „im Zuge der Kontrollen und Ordnungsverfügungen“ verbessert zu haben und räumt damit Defizite ein. Auf den von ihm betonten Gesichtspunkt der genaueren Messung mit einem Lux-Meter kommt es nicht an, da der Kontrollbericht vom 21. April 2015 ausweist, dass die Stallungen für Kühe und Kälber nicht nur geringfügig, sondern erheblich unterbelichtet bzw. nicht beleuchtet waren. Bei Werten im Bereich der Kälber weit unter mindestens zu fordernden 80 Lux (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV sowie Homepage der Landwirtschaftskammer NRW mit entsprechenden Informationen), insbesondere bei teilweise nur 10 Lux oder gänzlich fehlender Stallbeleuchtung lässt sich auch ohne technische Messgeräte feststellen, dass eine ausreichende Beleuchtung nicht vorhanden war. Als Bezieher von Direktzahlungen obliegt es im Übrigen dem Kläger, sich in Bezug auf die Anforderungen an die Tierhaltung sachkundig zu machen, will er CC-Verstöße vermeiden. Angesichts der in der Vergangenheit festgestellten Beleuchtungsmängel ist die Bewertung als wiederholter (fahrlässiger) Verstoß jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers unrichtig.
Soweit er wegen der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht schließlich ergänzend „hilfsweise“ um Bewertung dieses Verstoßes als fahrlässig nachsucht, liegt darin kein Zulassungsgrund.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).