Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel; Fortsetzungsfeststellungsinteresse unzureichend dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil wegen eines Amtshaftungsanspruchs. Das Oberverwaltungsgericht erkennt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO. Es bemängelt insbesondere das fehlende Fortsetzungsfeststellungsinteresse und unzureichende Darlegungen zum Schadenseintritt. Die Berufung wird daher zugelassen; Kostenentscheidung bleibt offen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO stattgegeben; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt Darlegungen voraus, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.
Für einen Fortsetzungsfeststellungsanspruch im Zusammenhang mit einem Amtshaftungsanspruch sind konkretisierende Darlegungen zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderlich.
Ein Amtshaftungsanspruch erfordert, dass die angefochtene behördliche Maßnahme einen eigenständigen Schaden verursacht; frühere gleichlautende Verfügungen und die Rücknahme ihrer Anfechtung können dem entgegenstehen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6K 3134/10
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vor-läufig auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.
Die Darlegungen führen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In Bezug auf das vom Verwaltungsgericht wegen eines Amtshaftungsanspruchs angenommene Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt es in jeder Hinsicht an konkretisierenden Darlegungen.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren,
"Nach unseren Ausführungen hat der Beklagte gegen §§ 18, 19 ff. WTG verstoßen und den Kläger zu einer Übertragung der Einrichtung gezwungen. Der Kläger wird von dem Beklagten den entgangenen Gewinn einfordern",
genügen diesen Anforderungen ersichtlich nicht.
Abgesehen davon ist schon im Ansatz nicht erkennbar, dass die hier streitgegenständliche, gegen den Kläger gerichtete Ordnungsverfügung vom 9. November 2010 zu einem eigenständigen Schaden des Klägers geführt haben kann. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass bereits unter dem 20. August 2010 gegen die T. I. "I1. -K. -I2. Q. " GmbH als Betreiberin der Einrichtung eine gleichlautende Ordnungsverfügung ergangen war, deren Anfechtung im Klagewege nach dem Hinweis des Vorsitzenden auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung zudem durch Klagerücknahme – auch durch den Kläger als Mitgeschäftsführer der o.g. GmbH – beendet worden ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.