Berufungszulassung abgelehnt: Förderfähigkeit Umbau Brandschutzanlage nach § 10 Abs. 6 APG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihn zur Anerkennung der Umbaukosten einer Brandschutzanlage als förderfähige Folgeinvestition verpflichtet hatte. Das OVG NRW verneinte die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung), weil das Vorbringen die tragenden Erwägungen des VG nicht hinreichend angreift. Maßgeblich sei, dass § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW auf die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Erfüllung zwingender gesetzlicher Vorgaben abstellt; die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik kann über materielles Recht (u.a. TrinkwV) zwingend vorgegeben sein. DIN-Normen/Verwaltungsvorschriften sind nicht selbst „Gesetze“, können aber den gesetzlich geforderten Stand der Technik konkretisieren.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das stattgebende VG-Urteil abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen und Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung; bloße Gegenmeinungen oder pauschale Verweise genügen nicht.
§ 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW stellt für die Förderfähigkeit von Folgeinvestitionen darauf ab, ob Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlich zwingenden Verpflichtung erforderlich sind; eine unmittelbar gesetzlich vorgegebene konkrete Einzelmaßnahme ist nicht erforderlich.
Gesetzliche Pflichten, die die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen, können auch dann „zwingend umzusetzen“ sein, wenn die technischen Anforderungen durch DIN-Normen oder Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden; entscheidend ist die materielle gesetzliche Verankerung der Einhaltungspflicht.
Ob eine Maßnahme als „wesentliche Verbesserung“ einzuordnen ist, kann im Anwendungsbereich des APG NRW anhand der Negativabgrenzung zur Instandhaltung/Instandsetzung nach § 3 Abs. 2 APG DVO NRW beurteilt werden; handels- oder steuerrechtliche Abgrenzungshilfen sind nicht schematisch ausschlaggebend.
Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) müssen die klärungsbedürftige Frage, ihre Entscheidungserheblichkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Relevanz substantiiert aufgezeigt werden; ein bloßer Hinweis auf fehlende Rechtsprechung reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2369/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 21.336,87 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe werden von ihm nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Verpflichtungsklage des Klägers den Beklagten - unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 8. Mai 2018 - verpflichtet, die Aufwendungen für den Umbau der Brandschutzanlage in der Betreuungseinrichtung Q. -I. Q1. als förderfähig anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt: Der Kläger habe gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW i. V. m. §§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 10 Abs. 3 Satz 1 APG DVO NRW einen Anspruch auf Anerkennung der von ihm für den Umbau getätigten Aufwendungen als förderfähig. Zunächst handele es sich bei dem vom Kläger durchzuführenden Umbau der Brandschutzanlage jedenfalls um die Veränderung an dem Gebäude der bereits betriebenen Pflegeeinrichtung und damit um eine Folgeinvestition i. S. v. § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW in Gestalt einer sonstigen bauliche Maßnahme an einem Gebäude, mithin an einem langfristigen Anlagegut.
Darauf, dass es sich bei der Brandschutzanlage bereits nach allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben (§ 93 BGB) um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes der Pflegeeinrichtung und damit insgesamt um das "Gebäude" im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 APG DVO NRW handeln dürfte, komme es letztlich nicht entscheidungserheblich an. Die Brandschutzanlage sei auch nach steuerrechtlichen Grundsätzen, auf die der Verordnungsgeber in erster Linie abstelle, dem Gebäude zuzuordnen und jedenfalls deshalb als langfristiges Anlagegut anzusehen. Aus dem Umstand, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit bestandskräftigem Festsetzungsbescheid vom 19. Oktober 2017 die ursprünglich verbaute Brandschutzanlage dem sonstigen Anlagevermögen zugerechnet habe, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon, dass das Gericht an diese Einschätzung nicht gebunden sein dürfte, beziehe sie sich jedenfalls nur auf die ursprünglich verbaute Brandschutzanlage, nicht aber auf den nun durchgeführten Umbau. Dieser Umbau gehe auch als wesentliche Verbesserung über einen Erhalt oder eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinaus. Zurückzugreifen sei insoweit auf die in § 3 Abs. 2 APG DVO NRW getroffene Definition, wonach Aufwendungen für Maßnahmen unberücksichtigt blieben, die auch erforderlich gewesen wären, um die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen (Instandsetzung und Instandhaltung). Weil die ursprünglich vorhandene Brandschutzanlage mangelfrei funktioniert habe und der Kläger ohne die Änderung der gesetzlichen Vorgaben keinen Anlass gehabt hätte, die Brandschutzanlage umzubauen, handele es sich insbesondere nicht um eine normalerweise anfallende Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme. Der Umbau sei auch erforderlich, um die für die Einrichtungsträgerin oder den Einrichtungsträger geltenden und zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung der Gebäude zum Betrieb der Einrichtung - hier Vorschriften der Trinkwasserhygiene - zu erfüllen. Ohne den Umbau der Brandschutzanlage und die damit verbundene Anpassung an den in den DIN-Normen aktualisierten Stand der Technik hätte der Kläger die Pflegeeinrichtung - wie insbesondere ein Blick auf Ziffer 5.5 der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X.1 – 141.01 – vom 17. März 2011) zeige - nicht weiter betreiben dürfen.
1. Diesen näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
a) Der Beklagte hält zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts für unzutreffend, dass es sich bei dem Umbau der Brandschutzanlage um eine "wesentliche Verbesserung" handele. Er verweist auf eine Stellungnahme des Immobilienwirtschaftlichen Fachausschusses (IFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) vom 25. November 2013 zur "Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz" (IDW RS IFA 1), wonach eine solche Verbesserung nur anzunehmen sei, wenn über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinaus die Gebrauchsmöglichkeit des Gebäudes (Nutzungspotential) im Ganzen deutlich erhöht werde. Durch die Umrüstung der Wandhydrantenanlage entstehe aber keine Verlängerung der technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer des gesamten Gebäudes und es liege keine qualitative Verbesserung in mindestens drei der zentralen Bereiche der Ausstattung (Heizung, Sanitärausstattung, Elektroinstallation/Informationstechnik, Fenster und Wärmedämmung) vor.
Insoweit geht der Beklagte bereits am Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat schon auf Seite 8 des Entscheidungsabdrucks zutreffend die Erwägung des Gesetzgebers vorangestellt, dass eine Kostenerstattung für solche Aufwendungen, die den Einrichtungsträgern durch zwingend umzusetzende öffentlich-rechtliche Anforderungen entstehen, gewährleistet werden soll.
Vgl. LT-Drs. 16/6873, S. 122.
Davon ausgehend hat es bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals einer wesentlichen Verbesserung, die über einen Erhalt oder eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgeht, zutreffend eine Negativabgrenzung gegenüber Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen und auf die diesbezügliche Legaldefinition in § 3 Abs. 2 APG DVO NRW zurückgegriffen. Diese entsprächen aus seiner Sicht "im Wesentlichen" - damit aber nicht uneingeschränkt - den zur Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand im Rahmen des § 255 Abs. 2 HBG entwickelten Grundsätzen.
Weder mit den Ausführungen zum Gesetzeszweck, die u. U. im Einzelfall ein Abweichen von rein handelsrechtlichen Erwägungen gebieten könnten, noch mit den zur Verneinung einer bloßen Instandhaltung bzw. Instandsetzung angeführten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach es bei dem Umbau der Brandschutzanlage statt dem Erhalt oder der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands um die Herstellung eines in Umsetzung von zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erreichenden (anderen) Zustands gehe, setzt sich der Beklagte hinreichend auseinander. Sein bloßer Verweis auf die IDW RS IFA 1 führt insoweit nicht weiter. Die von ihm als nicht gegeben angesehenen Fallgestaltungen, die in dieser Stellungnahme als Positivbeispiele für eine Erhöhung der Gebrauchsmöglichkeit des Gebäudes genannt sind, werden zudem nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten ("insbesondere") vom IFA nur exemplarisch und somit nicht abschließend angeführt. Im Übrigen zeigt der Beklagte auch nicht hinreichend auf, dass hier mit der Umsetzung der genannten öffentlich-rechtlichen Anforderungen die "Gebrauchsmöglichkeit bzw. das Nutzungspotential" der Einrichtung nicht i. S. d. IDW RS IFA 1 deutlich erhöht wird.
Der Beklagte dringt dementsprechend auch nicht mit seinen weiteren Ausführungen durch, mit denen er auf die in einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 18. Juli 2003 enthaltenen Erwägungen zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen verweist. Danach seien Aufwendungen zur Schaffung eines betriebsbereiten Zustands Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, während es sich bei Aufwendungen zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit um Instandhaltungsaufwendungen handele. Soweit er darauf abstellt, dass die Einrichtung mehrere Jahre weiter habe betrieben werden können und dass eine Betriebsuntersagung bisher nicht erfolgt sei, überzeugt dies nicht. Mit seiner Anknüpfung an einen in Umsetzung von zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erreichenden Zustand hat das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht betriebsbereiten Zustand beschrieben. Warum insoweit die Beseitigung des Rechtsverstoßes für eine Herstellung der Betriebsbereitschaft nicht ausreichen, sondern es nach seiner Einschätzung (erst) einer tatsächlichen Betriebsuntersagung bedürfen soll, legt der Beklagte nicht näher dar. Dass die Einrichtung des Klägers nach Feststellung der Mängel gleichwohl - unter behördlicher Duldung - weiter betrieben werden konnte, führt daher - ausgehend vom nicht ernstlich in Zweifel gestellten Ansatz des Verwaltungsgerichts - nicht weiter. Zudem verkennt der Beklagte die im vorliegenden Fall nach Aktenlage bestehende Notwendigkeit der Neukonzipierung des Brandschutzsystems, soweit er betont, es sei (lediglich) eine Verständigung getroffen geworden, wonach der Kläger die bestehende Brandschutzanlage habe umbauen sollen (nicht: müssen). Mit dem Prüfbericht des Ingenieurbüros U. -Q. vom 20. März 2014 ist sachverständig festgestellt worden, dass die bisherige Installation im betreffenden Gebäude des Klägers mit eingebautem Rohrtrenner keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung darstellt. Dementsprechend hat das prüfende Ingenieurbüro nach § 8 Abs. 2 Satz 1 PrüfVO NRW die Feststellung getroffen, dass die bisherige Wandhydrantenanlage nicht als wirksam und nicht als betriebssicher anzusehen ist, und hat zur Mängelbehebung eine Frist "spätestens bis zum Oktober 2014" gesetzt, bis zu deren Ablauf gegen einen Weiterbetrieb keine Einwände erhoben wurden.
b) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt der Beklagte auch nicht dar, soweit er in Abrede stellt, dass die vom Kläger beabsichtigte Maßnahme i. S. v. § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW erforderlich ist, um die für ihn als Einrichtungsträger geltenden und zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung der Gebäude und zum Betrieb der Einrichtung zu erfüllen.
Darauf, ob eine geltende und zwingend umzusetzende Vorgabe gerade zu der konkret geltend gemachten Aufwendung verpflichtet, kommt es nicht an. Entscheidend ist nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlich zwingenden Verpflichtung. Dies schließt gesetzliche Verpflichtungen, denen auf verschiedene Art und Weise nachgekommen werden kann und die nicht - unmittelbar gesetzlich - zu einer konkreten Maßnahme verpflichten, nicht aus.
Dies zugrunde gelegt dringt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durch. Zu Recht verweist er zwar darauf, dass weder die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen noch die vom Verwaltungsgericht angeführten DIN-Normen materielle Gesetze mit Außenwirkung darstellen. Die vorgenannte Richtlinie stelle auch keine normkonkretisierende, sondern allenfalls eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar. § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW sei bei der Beachtung bloß norminterpretierender Verwaltungsvorschriften auch nicht analog anwendbar.
Dies führt allerdings nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Der Beklagte verkennt nämlich, dass das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung zur Änderung der Löschwasseranlage nicht allein aus DIN-Normen, sondern allgemein aus "zwingend umzusetzenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Trinkwasserhygiene, zu deren Einhaltung der Kläger insbesondere aufgrund der Änderungen der DIN-Normen 1988-600 sowie 14462 verpflichtet war", abgeleitet hat. Das erfasst erkennbar auch die Regelungen der Trinkwasserverordnung, die ein materielles Gesetz darstellt und auf die - neben den einschlägigen DIN-Normen - auch das Ingenieurbüro U. -Q. im Prüfbericht vom 20. März 2014 in Bezug auf die Prüfung der Wandhydrantenanlage gemäß der Prüfverordnung NRW hingewiesen und eine Nichterfüllung der daraus resultierenden Vorgaben angenommen hat. Nach § 17 Abs. 6 Satz 1 TrinkwV dürfen Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Inwieweit das Verwaltungsgericht mit seinem Verweis "insbesondere […] auf Ziffer 5.5 der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen (RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X.1 - 141.01 - vom 17. März 2011)" daneben auch auf gesetzliche Vorgaben des Baurechts - vgl. etwa § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder § 50 BauO NRW 2018 bzw. die entsprechenden Vorgängerregelungen - abgestellt hat, kann dahinstehen.
Der Umstand, dass die nach gesetzlichen Vorgaben einzuhaltenden anerkannten Regeln der Technik nicht selbst durch Gesetz festgelegt werden, sondern durch DIN-Normen oder Verwaltungsvorschriften, ändert nichts daran, dass die Verpflichtung zu ihrer Einhaltung materiell gesetzlich geregelt ist. Stellt der Beklagte mit seinem Vorbringen die Annahme einer gesetzlich zwingenden Verpflichtung i. S. v. von § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW demnach nicht ernsthaft in Zweifel, stellt sich auch die Frage einer analogen Anwendung der Vorschrift nicht.
Zum weiteren Tatbestandsmerkmal, dass es sich um eine Vorgabe "für die Gestaltung der Gebäude zum Betrieb der Einrichtung handeln muss" verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Auch führt der Beklagte nicht näher aus, dass und warum die vom Kläger - nach Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde und der Feuerwehr - beabsichtigte Maßnahme zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in § 17 Abs. 6 Satz 1 TrinkwV nicht erforderlich sein sollte. Darauf, ob wegen Nichterfüllung gesetzlicher Anforderungen tatsächlich (schon) eine Betriebsuntersagung ausgesprochen worden ist, kann es erkennbar nicht ankommen, weil § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW allein auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen und nicht auf zur Durchsetzung der Verpflichtung oder Beseitigung von Rechtsverstößen ergehende Verwaltungsakte abstellt. Dementsprechend ist auch unerheblich, dass die Einrichtung des Klägers nach Feststellung der Mängel gleichwohl - unter behördlicher Duldung - weiter betrieben werden konnte. Im Übrigen besteht auch kein Rechtsanspruch auf fortdauernde Duldung.
Auch wenn es nach dem Vorstehenden vorliegend nicht darauf ankommt, merkt der Senat an, dass sich bei Verneinung der Erforderlichkeit der Maßnahme zur Erfüllung einer zwingenden gesetzlichen Verpflichtung die Frage stellen würde, ob und bis zu welcher Höhe eine Anerkennung der Aufwendungen nach § 10 Abs. 6 Satz 2 APG NRW wegen einer Anpassung an den jeweils aktuellen Stand baufachlicher Erkenntnisse in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hatte insoweit vor Augen, dass auch nicht erzwungene nachträgliche Baumaßnahmen ggf. sinnvoll sein und eine Anerkennung der hierfür entstandenen Aufwendungen rechtfertigen können.
Vgl. LT-Drs. 16/6873, S. 122.
Hierzu verhält sich der Beklagte nicht.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Die vom Beklagten in Bezug auf diesen Zulassungsgrund angesprochene Frage, ob unter "zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben" i. S. v. § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW lediglich materielle oder gar nur formelle Gesetze zu verstehen sind, ist nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. b) - auch ohne diesbezügliche Rechtsprechung oder Kommentarliteratur - weder besonders schwierig noch entscheidungserheblich und wirft auch keine schwierigen rechtlichen Fragen hinsichtlich einer analogen Anwendbarkeit der Vorschrift auf.
Auch soweit der Beklagte ausführt, dass unter der Anspruchsvoraussetzung "wesentliche Verbesserung" keine Umbaumaßnahme der Brandschutzanlage in Gestalt der Umrüstung der Wandhydrantenanlage von nassen auf trockene Steigleitungen zur Einhaltung von DIN-Normen zu verstehen sein dürfte, legt er keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dar, sondern gibt lediglich seine Auffassung wieder und verweist auf das Fehlen entsprechender Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Warum sich die Frage nicht anhand des Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften im APG NRW und der Durchführungsverordnung sowie aus den diesbezüglichen Begründungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers beantworten lassen soll, führt der Beklagte nicht näher aus, sondern beschränkt sich auf eine bloße entsprechende Behauptung. Dies genügt nicht im Ansatz den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
3. Der Zulassungsantrag zeigt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 126 ff., § 124a Rn. 211 ff.
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
Hinsichtlich der zunächst als grundsätzlich bedeutsam formulierten Frage,
"ob es sich bei einer Umbaumaßnahme der Brandschutzanlage in Gestalt der Umrüstung der Wandhydrantenanlage von nassen auf trockene Steigleitungen zur Erhaltung der Vorgaben der entsprechenden DIN-Normen und der o. g. Richtlinie um eine 'wesentliche Verbesserung' i. S. d. § 10 Absatz 6 Satz 1 APG NRW oder aber um eine Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahme handelt",
ist bereits eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht hinreichend dargetan. Die pauschale und ohne weitere Ausführungen nicht überprüfbare Behauptung, dass sich die Frage der Refinanzierung der Aufwendungen für die Anpassung der Brandschutzanlage an gültige DIN-Normen auch bei anderen Einrichtungsträgern im Anwendungsbereich des APG NRW stelle, wird nicht weiter substantiiert. Es wird nicht näher ausgeführt, um wie viele Fälle es sich handelt, woher die Information stammt, ob es in diesen Fällen tatsächlich ebenfalls konkret um die Umrüstung von nassen auf trockene Steigleitungen geht und inwieweit andere Entscheidungsträger insoweit eine uneinheitliche Entscheidungspraxis an den Tag legen. Der bloße Verweis auf die Anzahl der Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen und den Umstand, dass viele davon unter denselben rechtlichen Vorgaben wie die klägerische Einrichtung errichtet wurden, genügt insoweit nicht. Auch in Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit der Frage erfolgt mit dem bloßen Verweis auf das Fehlen entsprechender Rechtsprechung und Kommentarliteratur keine nähere Darlegung hinsichtlich der bloß pauschal aufgestellten Behauptung, dass sich die Frage nicht unmittelbar anhand der Regelungen im SGB XI, im APG NRW und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung einschließlich der Begründungen der Normgeber beantworten lasse.
Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage,
"ob es sich bei der o. g. Richtlinie und den DIN-Normen um eine 'zwingend umzusetzende gesetzliche Vorgabe für die Gestaltung der Gebäude zum Betrieb der Einrichtung' i. S. d. § 10 Abs. 6 Satz 1 APG NRW handelt",
ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen unter 1. b) weder eine Entscheidungserheblichkeit noch eine Klärungsbedürftigkeit dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.