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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1402/18·24.10.2021

Berufungszulassung: Zweifel an dringender Kindeswohlgefährdung bei Inobhutnahme

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendschutzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW ließ die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme des Kindes K.; zentral ist, ob zum Zeitpunkt der Maßnahme noch eine dringende Gefahr für das Kindeswohl vorlag. Das Gericht führte aus, dass eine einvernehmliche Unterbringung zur Beruhigung der Lage beigetragen habe und ein Verdacht auf Schlagverletzung sich nicht erhärtet habe. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; Zweifel an dringender Gefährdung des Kindeswohls bei Inobhutnahme bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.

2

Eine Inobhutnahme eines Kindes setzt das Vorliegen einer gegenwärtigen dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes voraus.

3

Beruhigende oder entlastende Umstände, insbesondere eine einvernehmliche Unterbringung, können die Annahme einer weiterhin bestehenden dringenden Gefahr entkräften.

4

Nicht erhärtete Verdachtsmomente begründen für sich genommen keine hinreichende Grundlage zur Bejahung einer dringenden Kindeswohlgefährdung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 3255/16

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Es trifft auf Bedenken, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Inobhutnahme (noch) eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes K.     bestand. Durch die (zunächst) im Einverständnis mit der Klägerin erfolgte Unterbringung von X.     in der Einrichtung "N.         " war eine gewisse Beruhigung der Situation eingetreten. Ferner hatte sich der Verdacht, X.     sei mit einem Tennisschläger geschlagen worden, nicht erhärten lassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.