Zulassung der Berufung: Rückwirkung des interkommunalen Kostenausgleichs nach §21d KiBiZ
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob ein Anspruch auf interkommunalen Kostenausgleich nach §21d KiBiZ rückwirkend geltend gemacht werden kann oder erst mit seiner Geltendmachung entsteht. Das Zulassungsvorbringen stellt die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts hierzu durchgreifend in Frage. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils; Kostenverteilung der Endentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet.
Die Auslegung einer Spezialvorschrift wie §21d KiBiZ kann entscheidungserhebliche Fragen, insbesondere zur Rückwirkung von Ansprüchen auf interkommunalen Kostenausgleich, aufwerfen und damit die Zulassung rechtfertigen.
Ob ein Anspruch auf interkommunalen Kostenausgleich rückwirkend entsteht oder erst mit seiner Geltendmachung begründet wird, ist durch Auslegung der gesetzlichen Regelung und unter Würdigung des Gesetzeszwecks zu klären.
Gerichte können die Entscheidung über die Kostenverteilung im Zulassungsbeschluss der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1792/16
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, interkommunaler Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern gemäß § 21d KiBiZ könne nicht rückwirkend beansprucht werden, sondern entstehe erst ab seiner Geltendmachung, durchgreifend in Frage.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Rubrum
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, interkommunaler Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern gemäß § 21d KiBiZ könne nicht rückwirkend beansprucht werden, sondern entstehe erst ab seiner Geltendmachung, durchgreifend in Frage.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.