Berufungszulassung: Kenntnis nach § 36a Abs. 3 SGB VIII durch Schreiben vom 29.07.2013
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Streitpunkt ist, ob die Beklagte erst durch das Schreiben der Mutter vom 29.07.2013 im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem Betreuungsbedarf der Klägerin Kenntnis erlangte. Das Zulassungsvorbringen stellt diese entscheidungstragende Annahme durchgreifend in Frage. Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.
Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen; Kostentragung folgt der Hauptsache
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Ein Zulassungsvorbringen genügt zur Zulassung, wenn es die entscheidungstragende Tatsachen- oder Rechtsannahme der Vorinstanz durchgreifend in Frage stellt.
Die Frage, ob eine Behörde im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über einen Betreuungsbedarf in Kenntnis gesetzt wurde, kann entscheidungserhebliche Bedeutung haben und damit Grundlage für die Zulassung einer Berufung sein.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7757/13
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen; das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei erst durch das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 29. Juli 2013 im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Betreuungsbedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, durchgreifend in Frage.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rubrum
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen; das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei erst durch das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 29. Juli 2013 im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Betreuungsbedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, durchgreifend in Frage.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.