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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1400/15·14.06.2016

Berufungszulassung: Kenntnis nach § 36a Abs. 3 SGB VIII durch Schreiben vom 29.07.2013

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Streitpunkt ist, ob die Beklagte erst durch das Schreiben der Mutter vom 29.07.2013 im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem Betreuungsbedarf der Klägerin Kenntnis erlangte. Das Zulassungsvorbringen stellt diese entscheidungstragende Annahme durchgreifend in Frage. Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen; Kostentragung folgt der Hauptsache

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

2

Ein Zulassungsvorbringen genügt zur Zulassung, wenn es die entscheidungstragende Tatsachen- oder Rechtsannahme der Vorinstanz durchgreifend in Frage stellt.

3

Die Frage, ob eine Behörde im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über einen Betreuungsbedarf in Kenntnis gesetzt wurde, kann entscheidungserhebliche Bedeutung haben und damit Grundlage für die Zulassung einer Berufung sein.

4

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7757/13

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen; das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei erst durch das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 29. Juli 2013 im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Betreuungsbedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, durchgreifend in Frage.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Rubrum

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen; das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei erst durch das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 29. Juli 2013 im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Betreuungsbedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, durchgreifend in Frage.

2

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.