Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung in Ausbildungsförderungssache
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Minden zur Frage der Beendigung einer Ausbildung und Leistungsgewährung. Das OVG NRW lehnte PKH und Zulassungsantrag ab, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO bestanden habe und die Zulassungsbegründung die Voraussetzungen des §124a VwGO nicht ausreichend darlegte. Vorinstanzliche Feststellungen zu Kündigung und Nichtbesuch der Ausbildungsstätte konnten durch vorgelegte Atteste und Vorbringen nicht erschüttert werden.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren zur Berufung setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO muss die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zumindest konkludent benennen und substantiiert darlegen, weshalb diese im konkreten Fall vorliegen; eine reine Berufungsbegründung genügt nicht.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist erforderlich, dass die entscheidungstragenden Feststellungen der Vorinstanz substantiiert in Frage gestellt werden.
Ein ärztliches Attest oder finanzielle Engpässe begründen nicht ohne Weiteres die Annahme schuldloser Schulunfähigkeit oder zwangsläufigen Nichtbesuchs; bloße Indizien reichen nicht zwingend aus, um die Feststellungen der Vorinstanz zu erschüttern.
Die nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach SGB II durch das Jobcenter beeinflusst nicht automatisch die materielle Rechtslage im Ausbildungsförderungsrecht und kann die vorinstanzlichen Feststellungen nicht ohne weiteres korrigieren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2897/11
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Klägerin vermag mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchzudringen.
Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichendem Maße die Gründe dargelegt sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller einen oder mehrere der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und desweiteren die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Zulassungsbegründung vom 9. Juli 2012 lässt hingegen – auch soweit sie sich die Beschwerdebegründung vom 29. Mai 2012 zu eigen macht – nicht mit ausreichender Klarheit auf die Geltendmachung eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegen.
Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie jedenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, ist das Zulassungsbegehren zumindest unbegründet. Mit ihrem Zulassungsvortrag vermag die Klägerin nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, eine den Ausbildungsabbruch bedeutende endgültige Beendigung der Ausbildung an der H. T. -C2. -T1. -GmbH in I. habe spätestens mit Zugang des Kündigungsschreibens bei der Ausbildungsstätte im September 2011 und nicht erst am 31. Oktober 2011 vorgelegen.
Mit dem Kernargument der verwaltungsgerichtlichen Würdigung, bereits mit der Kündigung des Ausbildungsvertrages habe die Klägerin nach außen zu erkennen gegeben, dass sie die angefangene Ausbildung nicht fortsetzen wolle, setzt sich die Zulassungsbegründung von vornherein nicht auseinander. Soweit die Klägerin jeden-falls das weitere – selbständig tragende – Argument des Verwaltungsgerichts, sie habe die Ausbildungsstätte nach dem Ausspruch der Kündigung im Oktober 2011 auch tatsächlich nicht mehr besucht, zu entkräften versucht, reichen die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 7. Mai 2012 und die detaillierte Darstellung, was die Klägerin im Oktober 2011 an Fahrtkosten hätte aufbringen müssen und ohne die BAföG-Leistungen mangels anderer Mittel nicht habe aufbringen können, indes nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Schulbesuch im Oktober 2011 nicht mutwillig, sondern ohne eigenes Verschulden zwangsläufig unterblieben ist. Wenn der Arzt L. G. aus C1. der Klägerin bescheinigt, dass sie im Monat Oktober 2011 unter herbstlich ungünstigen klimatischen Verhältnisses stärkere asthmatische Beschwerden hatte, lässt sich daraus nicht zwingend auf eine Schulunfähigkeit im ge-samten Monat Oktober 2011 schließen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach einer Pressemitteilung des Deutschen Wetterdienstes vom 28. Oktober 2011 der Oktober 2011 geringfügig wärmer, etwas trockener und sonnenscheinreicher als üblich gewesen sei soll. Ebenso wenig vermag der Umstand allein, dass die Klägerin wegen der Einstellung der Ausbildungsförderung nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung der Fahrtkosten verfügt hat, die Überlegung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Annahme sei lebensfremd, dass jemand, der - wie die Klägerin - in beengten finanziellen Verhältnissen lebe, bereit sei, den ganz überwiegenden Teil seiner Ausbildungsförderung für die Bestreitung von Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte einzusetzen, obwohl er den Ausbildungsvertrag längst gekündigt und damit zum Ausdruck gebracht habe, an der Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr interessiert zu sein.
Dass das Jobcenter B. Q. C1. der Klägerin SGB II-Leistungen erst mit Wirkung ab 1. November 2011 bewilligt hat, weil ihr für den Oktober 2011 noch BAföG-Leistungen zustehen würden, hat das für die tatsächliche Rechtslage nach dem Ausbildungsförderungsrecht keine Auswirkungen und hätte infolge der Aufhebung durch den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2011 allenfalls auf dem Gebiet des Grundsicherungsrechts Anlass für eine Korrektur gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bescheid des Jobcenter B. Q. C1. vom 21. November 2011 bereits unter Berücksichtigung des Bescheids der Beklagten vom 14. November 2011 erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).